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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Chieming

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2025 die folgende vom 1. Bürgermeister am 17.09.2025 ausgefertigte Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Chieming

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:

§ 1

Änderungen

§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Chieming vom 19. November 2001 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeindeteile Aufham, Chieming, Egerer, Eglsee, Laimgrub und Pfaffing. Vom Gemeindeteil Egerer werden folgende Teile von der Versorgung ausgeschlossen:

a.

die Grundstücke an der Eichfeldstraße, Engfeldstraße, Hochgernstraße, Johannes-Heidenhain-Straße, Sondermoninger Straße und Weitfeldstraße

b.

an der Eggerichstraße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 10, 12, 12a, 14 und 16 zugehörigen Grundstücke

c.

die Grundstücke an der Hochfellnstraße, ausgenommen das zum Gebäude mit der Hausnummer 8 zugehörige Grundstück

d.

an der Truchtlachinger Straße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 6, 15 und 15 a zugehörigen Grundstücke

e.

an der Wasserlohstraße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 8, 10 und 12 zugehörigen Grundstücke“

§ 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Chieming vom 19. November 2001 erhält folgende Fassung:

“§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Versorgungsleitungen

sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

Grundstücksanschlüsse

sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem Ausgangsventil.

Ausgangsventil

ist die erste Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler.

Anschlussvorrichtung

ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Übergabestelle

ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter dem Ausgangsventil im Grundstück/Gebäude.

Wasserzähler

sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.

Anlagen des Grund-

stückseigentümers

sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle (= Verbrauchsleitungen).”

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Chieming, 17.09.2025
gez.  —  (S)
Stefan Reichelt
1. Bürgermeister