Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2025 die folgende vom 1. Bürgermeister am 17.09.2025 ausgefertigte Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Chieming
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:
§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Chieming vom 19. November 2001 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeindeteile Aufham, Chieming, Egerer, Eglsee, Laimgrub und Pfaffing. Vom Gemeindeteil Egerer werden folgende Teile von der Versorgung ausgeschlossen:
| a. | die Grundstücke an der Eichfeldstraße, Engfeldstraße, Hochgernstraße, Johannes-Heidenhain-Straße, Sondermoninger Straße und Weitfeldstraße |
| b. | an der Eggerichstraße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 10, 12, 12a, 14 und 16 zugehörigen Grundstücke |
| c. | die Grundstücke an der Hochfellnstraße, ausgenommen das zum Gebäude mit der Hausnummer 8 zugehörige Grundstück |
| d. | an der Truchtlachinger Straße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 6, 15 und 15 a zugehörigen Grundstücke |
| e. | an der Wasserlohstraße die zu den Gebäuden mit den Hausnummern 8, 10 und 12 zugehörigen Grundstücke“ |
§ 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Chieming vom 19. November 2001 erhält folgende Fassung:
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
| Versorgungsleitungen | sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. |
| Grundstücksanschlüsse | sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem Ausgangsventil. |
| Ausgangsventil | ist die erste Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler. |
| Anschlussvorrichtung | ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. |
| Übergabestelle | ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter dem Ausgangsventil im Grundstück/Gebäude. |
| Wasserzähler | sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. |
| Anlagen des Grund- stückseigentümers | sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle (= Verbrauchsleitungen).” |
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.