Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung Nr. GR/2024/22 vom 29.10.2024 die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 30.10.2024 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Satzung der Gemeinde Chieming über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) und auf § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuern |
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| a. | Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) | 250 v. H. |
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| b. | Für die Grundstücke (B) | 250 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 330 v. H. |
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.