Vollzug der Gemeindeordnung;
Erlass einer Satzung zur Regelung der Benutzung der "Liegewiese Arlaching"
Beschluss:
Die Gemeinde Chieming erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Die Gemeinde Chieming stellt die „Liegewiese Arlaching“ als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit als Liegewiese zur Verfügung. Die Liegewiese dient der Erholung der Bevölkerung.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst eine Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 1331 der Gemarkung Ising. Der Geltungsbereich ist im Lageplan 1 in roter Farbe dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Benutzung der „Liegewiese Arlaching“ ist für jeden unentgeltlich zum Zweck der Erholung nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen. Die gemeindliche Einrichtung darf als Liegewiese genutzt werden und zum Grillen an den drei bereitgestellten Grillplätzen, um Lebensmittel zuzubereiten. Insbesondere die Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz des Chiemsees, seiner Inseln und Ufergebiete in den Landkreisen Rosenheim und Traunstein als Landschaftsschutzgebiet („Chiemseeufer-Schutzgebietsverordnung“) ist zu beachten. Vom Verbot offene Feuerstätten, insbesondere Grillgeräte zu errichten oder zu betreiben und unverwahrtes Feuer anzuzünden hat das Landratsamt Traunstein eine Aus-nahme zum Errichten und Betrieb von drei Grillstellen erteilt. Die drei Grillstellen sind im Lageplan 2 in roter Farbe dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist es untersagt
| 1. | offene Feuerstellen außerhalb der drei in der Natur durch Graniteinfassungen erkennbaren Grillstellen anzulegen und/oder zu betreiben. |
| 2. | andere Stoffe als Grillkohle an den Grillstellen zu verwenden. Sonstiges offenes Feuer ist nicht zulässig. Es darf kein Papier, kein Holz und insbesondere kein Kunststoff oder ähnliches verbrannt werden. |
| 3. | die vorhandenen Einrichtungen, baulichen Anlagen und Anpflanzungen zu beschädigen, zu verunreinigen, zu besprühen oder zu bemalen oder durch Tiere verunreinigen zu lassen |
| 4. | mutwillig Pflanzen ab- oder auszureißen oder Pflanzenteile wie z.B. Äste abzubrechen |
| 5. | Hunde, gleich welcher Größe und Gattung frei herumlaufen zu lassen |
| 6. | das Mitführen von Tieren auf die Liegewiese sowie das Schwimmenlassen im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September |
| 7. | sich zum übermäßigen Alkoholgenuss niederzulassen |
| 8. | zu zelten oder zu campieren |
| 9. | die Verwendung audioakustische Geräte, sofern dadurch das Ruhe- und Erholungsbedürfnis anderer Besucher gestört wird |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot gemäß § 4 dieser Satzung verstößt oder verstoßen lässt kann mit einer Geldbuße belegt werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern)
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.