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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Ohne besondere Platzierung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 eine Änderung der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 14.11.2024 ausgefertigt. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht:

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:

§ 1 Änderungen

Die Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011 wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Aufbahrung des Leichnams im Sarg bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen  —  135,00 €

b)

für die Vorbereitung der Beisetzung sowie die Reinigung  —  67,50 €

c)

für die Zurverfügungstellung von Schalenpflanzen zur Ausschmückung des Aufbahrungsraumes  —  5,50 €

d)

für die Aufbewahrung von Urnen, wenn die Bestattung erst später erfolgt, je angefangenen Monat  —  25,56 €

e)

für die Aufbewahrung des Leichnams im Sarg, bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen, wenn die Bestattung auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist stattfindet, pro angefangenem Benutzungstag  —  10,00 €

(2)

Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers für die Dienstleistung während der Beerdigung beträgt  —  50,00 €

(3)

Die Gebühr beträgt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes

a)

für Familiengräber oder Einzelgräber  —  720,00 €

b)

für Erdurnengräber  —  250,00 €

c)

für Erdurnengräber ohne Angehörige  —  125,00 €

(4)

Die Gebühr nach Absatz 3 erhöht sich im Falle der Tieferbettung jeweils um  —  45,00€

(5)

Die Gebühr für die Bereitstellung und Aushang des Grabes mit Grabmatten, sowie die Bereitstellung und Abdeckung des Grabaushubes mit grünen Matten beträgt  —  75,00 €

(6)

Soweit beim Ausheben des Grabes der Einsatz eines Kompressors notwendig ist, werden je Einsatzstunde berechnet  —  45,00 €

(7)

Die Gebühr für eine Beisetzung in der Urnenmauer bzw. an einem Baumurnengrab mit vorhandener Röhre beträgt  —  202,50 €

(8)

Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Grabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde  —  903,50 €

(9)

Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Urnengrabes, die Bergung der sterblichenÜberreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde  —  157,50 €

(10)

Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag  —  150,00 €

(11)

Außerdem werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab  —  83,30 €

b)

Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab  —  95,20 €

c)

Zuschlag zu Buchst. a und b für gleichzeitiges Entfernen des Grabsteines oder Grabkreuzes und Ablegen in der Nähe der Grabstelle  —  172,55 €

d)

Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab  —  190,40 €

e)

Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle –Familiengrab  —  238,00 €

f)

Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab  —  172,55 €

g)

Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Familiengrab  —  208,25 €

h)

Zuschlag zu Buchst. d mit g für gleichzeitiges Entfernen und Ablegen des Grabsteines oder Grabkreuzes in der Nähe der Grabstelle  —  107,10 €

i)

Entfernen sowie Wiederanbringen Grabplatte – Einzelgrab (anonymes Grab)  —  184,45 €

j)

Entfernen und Anbringen der Granitabdeckplatte der Wandurnenkammer  —  10,00 €

k)

Entfernen der Grabplatte sowie Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Erdurnengrab  —  83,30 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Chieming, 14.11.2024
gez.  —  (S)
Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister