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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 3/2025
Schulverband
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Volkshochschule

für das Haushaltsjahr 2025

(Geschäftsführende Gemeinde: Chieming)

Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  1.441.900 € und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  2.918.900 € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf  —  1.262.000 €

festgesetzt (Umlagesoll).

Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2024 herangezogen (Bemessungsgrundlage). Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2024 von insgesamt 196 Schülern (ohne Gastschüler) besucht.

Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Verwaltungshaushalt  —  6.438,38 €

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 240.300 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Chieming, den 21.01.2025
Reichelt
Vorsitzender des Schulverbands

Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 20.01.2025, Az.: K.20-940-240009, die beschlossene Haushaltssatzung und den Haushaltsplan geprüft. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Gleichzeitig liegt die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich innerhalb der Geschäftszeiten im Rathaus Chieming, Zimmer 1.14, zur Einsicht auf (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i.V.m. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG, Art. 68 Abs. 1 Satz 2, Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 GO i. V. m § 1 der BekV).