| 1. | Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. |
| 2. | Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: |
| 2.1 | Im Abstimmungsraum: |
| 2.1.1 | Die Gemeinde Chieming ist fünf allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. |
| 2.1.2 | Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
| 2.1.3 | Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben |
| a) | bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, |
| b) | bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen. |
| 2.1.4 | Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. |
| 2.1.5 | Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. |
| 2.1.6 | Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. |
| 2.1.7 | Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeisterwahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. |
| 2.2 | Durch Briefwahl: |
| 2.2.1 | Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde Chieming beantragen und erhält dann folgende Unterlagen: | |
| a) | Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl, |
| b) | einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, |
| c) | einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, |
| d) | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. | |
| 2.2.2 | Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht. | |
| 3. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr zusammen. | |
| Bezeichnung des Auszählraums | Raum | Anschrift |
| Chieming 0011 | Tourist Info Sitzungssaal (OG) | Hauptstraße 20 b Chieming |
| Chieming 0012 | Tourist Info Ausstellungsraum (OG) | Hauptstraße 20 b Chieming |
| Chieming 0013 | Heimathaus Gewölbesaal (EG) | Hauptstraße 20 a Chieming |
| Chieming 0014 | Rathaus Trauzimmer (EG) | Hauptstraße 20 Chieming |
| Chieming 0015 | Rathaus Nebenraum Trauzimmer (EG) | Hauptstraße 20 Chieming |
| Chieming 0016 | Rathaus Bauamt (EG) | Hauptstraße 20 Chieming |
| Chieming 0017 | Rathaus Besprechungsraum DG | Hauptstraße 20 Chieming |
| 4. | Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel: |
| Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. |
| Die Muster der Stimmzettel für die Wahl der ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin sowie für die Wahl des Gemeinderates sind anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages ist wegen seines Umfanges nicht anschließend abgedruckt. Er liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit bzw. kann im Vorraum eingesehen werden. | |
| Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung. |
| 4.1 | Wahl des Gemeinderats und des Kreistags: |
| Da die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. |
| Aus den anschließend abgedruckten bzw. aushängenden Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden. |
| Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen. |
| Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet. |
| Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen. |
| Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. |
| Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben. |
| 4.2 | Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters |
| Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind. |
| 4.3 | Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. |
| 5. | Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). |
| Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB) |