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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 1/2024
Amtliche Nachrichten
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Öffentliche Bekanntmachung- Festsetzung der Grundsteuer für 2024

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer für das Jahr 2024 – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide – in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugegangen wäre.

In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt ein neuer Grundsteuerbescheid 2024 zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage (siehe 2.) erhoben werden.

1.

Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der

Gemeinde Kolitzheim

Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim

2.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegt.