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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 10/2025
Amtliche Nachrichten
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.04.2025

vom 29.04.2025

Amtsniederlegung von Herrn Gemeinderat Johann Duczak

Der Vorsitzende führt zur Amtsniederlegung des Gemeinderates Herrn Johann Duczak aus, dass sein Rückzug aus dem Gremium freiwillig und überraschend während der letzten Sitzung des Gemeinderates kam. Herr Duczak gehört dem Gremium seit 01.05.2020, nun 5 Jahre an. Der Vorsitzende hat ihn in den vergangenen 5 Jahren als einen Mann, der sehr entscheidungsfreudig und entscheidungswillig ist - der „nicht lange fackelt“ kennengelernt.

Ihm haben manche Diskussionen aber auch schon mal zu lange gedauert – aber genau das gehört auch zum Wesen der Demokratie; die Meinungsvielfalt, der Respekt und die Achtung vor anderen Ansichten.

Der Vorsitzende bedauert die Entscheidung, muss diese aber auch akzeptieren. Er bedankt sich bei Johann Duczak für seinen Einsatz und sein Engagement im Gemeinderat und in der Öffentlichkeit in Oberspiesheim und wünscht ihm alles Gute für die Zukunft.

Beschluss über die Feststellung der Amtsniederlegung

Herr Gemeinderat Johann Duczak hat im Zuge der Debatte zum Bürgerentscheid über die Grundschule in der Gemeinderatssitzung am 08.04.2025, lfd.Nr. 48.2 sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Gemeinderat mit Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG- öffentlich verkündet und im Nachgang nochmals schriftlich am 09.04.2025 selbiges erklärt. Im Übrigen ist die Angabe eines wichtigen Grundes seit der letzten Kommunalrechts-Novelle entbehrlich.

Das Amt endet mit beschlussmäßiger Feststellung durch den Gemeinderat gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG.

Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung von Herrn Johann Duczak fest. Herr Duczak scheidet damit aus dem Amt als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied für die Freie Wählergemeinschaft / Bürgerblock Oberspiesheim mit sofortiger Wirkung aus.

Berufung des Listennachfolgers

Nach der festgestellten Amtsniederlegung von Herrn Johann Duczak ist ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG über die Listennachfolge zu entscheiden.

Der Gemeinderat beschließt, den Listennachfolger in der festgelegten Reihenfolge anhand der Ergebnisse des Wahlvorschlags der Freien Wählergemeinschaft / Bürgerblock Oberspiesheim zu berufen.

Bürgerentscheide zur Grundschule Kolitzheim

Antrag auf ein Ratsbegehren für den Standort Kolitzheim

Der Vorsitzende informiert über den Eingang eines „Antrages auf ein Ratsbegehren zum Standort Kolitzheim“ von Gemeinderätin Frau Renate Moller.

Diesen Antrag auf ein weiteres Ratsbegehren hat er dem Gemeinderat vorab bereits per E-Mail zugesandt und die rechtliche Auffassung dazu mitgeteilt. Der Gemeinderat kann nur 1 Ratsbegehren durchführen, somit ist der Antrag unzulässig. Die Rechtslage wurde auch mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Schweinfurt abgestimmt.

Der Vorsitzende erteilt Frau Gemeinderätin Renate Moller das Wort, die ihren Antrag begründet. Die ursprüngliche Gesamtplanung ist zerstückelt, was für die Gemeinde Kolitzheim teurer wird. Eine Gesamtplanung ist immer besser. Manche Entscheidungen sind nicht mehr sachgerecht. Für die Gemeindeentwicklung empfindet sie manches Vorgehen nicht richtig.

Sie versteht auch die Initiatoren des Bürgerbegehrens, die Entscheidung in die Hände der Bürger zu geben.

Ihr Anliegen ist, wenn nun die Bürgerentscheide erneut anstehen, dann sollte dies mit allen drei ursprünglich diskutierten möglichen Standorten -Herlheim, Kolitzheim, Unterspiesheim - sein. Ihrer Meinung nach, wurden die Vorteile von einem Standort in Kolitzheim nie länger durchdiskutiert. Gemäß ihres Antrages benennt sie einige Vorteile. Viele Chancen für die

Gemeindeentwicklung wären vertan. Ihr wichtigster Grund für diesen Antrag ist, dass über 3 Standorte abgestimmt wird und die Mehrheit der Bürger entscheidet. Aber dafür müssten auch alle 3 Standorte in den Bürgerentscheiden zur Verfügung stehen.

Nach den Ausführungen der Gemeinderätin sind nach Anfrage des Vorsitzenden keine weiteren Wortmeldungen im Gremium.

Der Vorsitzende ergänzt noch, dass zwar kein weiteres Ratsbegehren zulässig ist, jedoch dieses Ziel in einem weiteren Bürgerbegehren erreicht werden könnte.

Der Gemeinderat stimmt dem erneuten Antrag auf ein Ratsbegehren zum Standort Kolitzheim nicht zu.

Beschluss über eine Stichfrage

Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Art. 18 a Abs. 12 Satz 3 GO). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.

Aus dem Gremium wird nach der Konkretisierung der Fragestellung mit der Benennung des Schulstandortes des in der letzten Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Ratsbegehrens (Protokoll lfd. Nr. 48.3) gefragt.

Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass er in der letzten Gemeinderatssitzung Bedenken hatte, ob die Formulierung zu unbestimmt sein könnte. Das Landratsamt Schweinfurt und auch der Bayerische Gemeindetag haben die Fragestellung als ausreichend angesehen.

Aus dem Gremium wird daraufhin mitgeteilt, dass eine offene Formulierung „…an einem bestehenden Schulstandort“ schwierig erscheint, da das Ergebnis des Raumkonzeptes auch noch zu berücksichtigen ist.

Aus dem Gremium wird festgestellt, dass dies theoretisch nur der bestehende Schulstandort Herlheim sein kann. Der Vorsitzende sieht dies auch so und teilt mit, dass Theorie und Praxis evtl. auseinander laufen.

Der Gemeinderat beschließt die folgende Stichfrage:

„Werden die bei Bürgerentscheid 1 (Bürgerbegehren) und Bürgerentscheid 2 (Ratsbegehren) zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet:

Welcher Bürgerentscheid soll dann gelten?

Der Bürgerentscheid 1 (Bürgerbegehren) oder der Bürgerentscheid 2 (Ratsbegehren).“

Festlegung eines Termins zur Durchführung der Bürgerentscheide

Der Vorsitzende teilt mit, dass er in der letzten Sitzung des Gemeinderates mit Sonntag, den 06.07.2025 den letztmöglichen Termin für die Durchführung des Bürgerentscheides genannt hat. Eine Woche vorher, Sonntag, den 29.06.2025 wäre dies auch möglich. Die Durchführung in die davorliegenden Pfingstferien zu legen, fände er persönlich nicht gut. Auf Wunsch wäre aber auch dies machbar.

Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens weitere drei Monate verlängern. (Art. 18 a Abs. 10 Satz 1 GO). Das Einvernehmen einer möglichen Fristverlängerung wurde mit Antwortschreiben vom 22.04.2025 seitens der Bürgerinitiative versagt.

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 08.04.2025, lfd. Nr. 48.1. festgestellt. Damit sind die Bürgerentscheide grundsätzlich spätestens bis 08.07.2025 (Ereignisfrist nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) durchzuführen.

Die Kosten der Bürgerentscheide trägt die Gemeinde (Art. 18 a Abs. 10 Satz 2 GO).

Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger (Art. 18 a Abs. 10 Satz 3 GO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 1 und 2 GLKrWG; entscheidend für die zweimonatige Fristberechnung ist nunmehr der Abstimmungstag).

Aus dem Gremium wird mitgeteilt, dass der letztmöglichste Termin, der 06.07.2025 am besten geeignet wäre, da somit noch die Chance bestünde, dass das Raumkonzept noch rechtzeitig eingeht und Antworten liefert.

Der Vorsitzende informiert, dass diese Chance besteht, aber nach dem Besprechungstermin zum Raumkonzept, der Ende Mai erst stattfinden kann, wieder die Regierung zu hören ist.

Auf die Mitteilung aus dem Gremium, dass man wissen müsste, wie es in dieser Sache weitergeht, teilt der Vorsitzende mit, dass auch er dies so sieht, aber der Gemeinderat so entschieden hatte.

Daraufhin meldet sich ein Gremiumsmitglied zu Wort und stellt klar, dass dies nicht an der Entscheidung des Gemeinderates, sondern sehr wohl am erneuten Einreichen eines Bürgerbegehrens durch die Bürgerinitiative lag. Die Bürgerinitiative kann keine weiteren Entscheidungen abwarten.

Eine mögliche Fristverlängerung hat die Bürgerinitiative abgelehnt, so der Vorsitzende.

Er schlägt Sonntag, den 06.07.2025 zur Durchführung vor.

Der Gemeinderat bestimmt als Abstimmungstermin für die Bürgerentscheide Sonntag, den 06.07.2025 (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr).

Organisatorische Festlegungen

Beschluss über die Art des Abstimmungsverfahrens

Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten (Art. 18a Abs. 10 Satz 4 GO).

Gemäß Art. 18a Abs. 10 Satz 5 GO kann der Gemeinderat darüber hinaus beschließen, dass die Abstimmungsscheine zusammen mit den Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden.

Nach Auffassung der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur ist es rechtlich vertretbar, Bürgerentscheide von Amts wegen mit Abstimmungsscheinen und übermittelten Briefabstimmungsunterlagen durchzuführen, sofern neben der Briefabstimmung auch die Möglichkeit einer geheimen Urnenabstimmung im Abstimmungsraum eröffnet bleibt. Dabei genügt wiederum ein einziges Urnenabstimmungslokal. Reine Briefabstimmungen sind mit Art. 18a Abs. 10 Satz 5 GO nicht vereinbar. So bleibt also letztlich weiterhin jeden einzelnem Bürger selbst überlassen, ob und wie dieser abstimmen möchte.

Der Vorsitzende ergänzt, dass das Urnenwahllokal im Feuerwehrhaus in Kolitzheim vorgesehen ist, da das Sportheim in Kolitzheim am 06.07.2025 nicht zur Verfügung steht.

Das Briefwahllokal befindet sich -wie immer- im Rathaus Kolitzheim.

Die vorgeschlagene Variante, die Abstimmungsscheine zusammen mit den Briefabstimmungsunterlagen gleichzeitig zu versenden ist die wirtschaftlichste. Die Bürger müssen keine Briefabstimmung gesondert beantragen.

Der Gemeinderat beschließt, die Abstimmungsscheine zusammen mit den Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen zu versenden. Es wird ein Briefabstimmungs- und ein Urnenabstimmungsbezirk gebildet. Als Urnenabstimmungslokal wird das Feuerwehrhaus Kolitzheim festgelegt. Der Briefabstimmungsvorstand befindet sich wiederum im Rathaus Kolitzheim.

Bestellung eines Abstimmungsleiters und dessen Stellvertreter

Der erste Bürgermeister leitet grundsätzlich die Vorbereitung und Durchführung von Bürgerentscheiden. Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Beschäftigten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter sowie einen Stellvertreter aus diesem Personenkreis.

Der Vorsitzende teilt mit, dass am Abstimmungstag Sonntag, den 06.07.2025 Herr Geschäftsleiter Marcel Ritz urlaubsbedingt verhindert ist, daher die Verwaltung folgenden Beschluss vorschlägt:

Zur Wahrung der Neutralität und Sachlichkeit, insbesondere vor dem Hintergrund des Ratsbegehrens, werden als Abstimmungsleiterin, Frau Romy Henkel (Bürgerbüro), und als stellvertretende Abstimmungsleiterin, Frau Yvonne Aumüller (ebenfalls Bürgerbüro), bestellt.

Der Gemeinderat stimmt dem zu.

Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Abstimmungsvorstände

Folgender Beschluss wird vorgeschlagen:

Die Höhe der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Abstimmungsvorstände, sogenannte Abstimmungshelfer, auf 40,00 Euro pro Person festzulegen.

Der Gemeinderat beschließt, die Höhe der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Abstimmungsvorstände, sogenannte Abstimmungshelfer, auf 40,00 Euro pro Person festzulegen.

Solarparks in Herlheim

Durchführungsverträge zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ zwischen der Gemeinde Kolitzheim und dem Energiepark SP Kolitzheim-Herlheim GmbH & Co. KG und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ zwischen der Gemeinde Kolitzheim und dem Energiepark SP Kolitzheim-Herlheim GmbH & Co. KG

Die Energiepark SP Kolitzheim-Herlheim GmbH & Co. KG, Bremerhaven beabsichtigt im Gemeindeteil Herlheim eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, lässt der Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ und einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ erstellen. Die Gemeinde beabsichtigt, das hierfür erforderliche Baurecht durch den Erlass einer Satzung nach § 12 BauGB zu schaffen.

Mit der Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 08.04. und am 29.04.2025 wurden dem Gemeinderat die Durchführungsverträge digital in der BayernBox gemäß E-Mail vom 03.04. und 25.04.2025 zur Verfügung gestellt.

Im jeweiligen Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger das Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes zu realisieren und alle anfallenden Kosten zu tragen. Der Inhalt der Durchführungsverträge wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

In der Sitzung des Gemeinderates am 08.04.2025, lfd. Nr. 51.1. wurde aus dem Gremium mitgeteilt, dass in § 1 der Verträge die Zeit der Überlassung des genannten Grundstücks an den Vorhabenträger im letzten beschlossenen Durchführungsvertrag eines anderen Solarparks für die Dauer von 20 (nicht 30) Vertragsjahren mit Verlängerungsoptionen um weitere 10 Jahre festgelegt waren. Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Sicherheiten in § 7 von mindestens 35 Jahren Laufzeit ebenfalls geprüft werden sollen.

Die Vertragsgebiete umfassen privat gepachtete Grundstücke, vgl. § 1 Abs. 1 des jeweiligen Vertrages, und damit keine gemeindlichen Grundstücke. Es handelt sich bei den Durchführungsverträgen nicht um Pachtverträge mit der Gemeinde.

Die Laufzeit unterscheidet sich je nach Projekt. Die Solarparks sind als Projekte angelegt, die über eine 30-jährige Projektlaufzeit ihre Wirtschaftlichkeit generieren. Insbesondere in den Jahren nach Tilgung des Kredits werden die entscheidenden Überschüsse generiert. Die übliche Finanzierungslaufzeit beträgt aktuell 23 Jahre. D.h. um die Projekte wirtschaftlich realisieren zu können, sind 30 Jahre Betriebszeit unumgänglich.

Eine Kopplung der Vertragslaufzeit an den Baubeginn bzw. Inbetriebnahme ist juristisch nicht mehr aktuell, da hierdurch defacto zwischen Vertragsunterschrift und Baubeginn kein Vertrag bestehen würde.

Deswegen sind die relevanten Formulierungen auf 35 Vertragsjahre ausgelegt anstelle von z.B. 30 Betriebsjahren. Dies umfasst in diesem Falle: Vertragsschluss bis Inbetriebnahme 3 Jahre, danach 30 Betriebsjahre = 33 Vertragsjahre.

Der Gemeinderat stimmt den Durchführungsverträgen wie vorgestellt zu.

23. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ in der Gemarkung Herlheim

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim hat in seiner Sitzung am 24.01.2023 (Protokoll lfd. Nr. 12.3) beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim" mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Sondergebiet Photovoltaik“ sowie die 23. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 17.02.2023 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Gemeinderat hat den erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die 23. Änderung des Flächennutzungsplans in seiner Sitzung am 11.02.2025 (Protokoll lfd. Nr. 17) zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Rechtzeitig vor der Sitzung des Gemeinderates wurden dem Gemeinderat zur heutigen Sitzung alle eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange zusammen mit der fachlichen Bewertung (= Abwägungs- und Beschlussvorschläge) des Planungsbüros Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg sowie die entsprechend angepassten, vollständigen Planunterlagen in der Endfassung samt Anlagen digital auf der Bayern-Box zur Verfügung gestellt.

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB)

Die erneuten Entwürfe zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans sowie vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 wurden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.02.2025 bis einschließlich 23.03.2025 öffentlich ausgelegt.

Aus der Bevölkerung sind zu beiden Verfahren keine erneuten Stellungnahmen eingegangen.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB)

Über die erneuten Entwürfe zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans sowie vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 wurden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden informiert und um eine Stellungnahme bis zum 23.03.2025 gebeten. Es wurden keine Fristverlängerungen beantragt.

Zu beiden Verfahren sind insgesamt jeweils 14 erneute Stellungnahmen, davon 9 mit Hinweisen, eingegangen.

Der erneute Entwurfsstand wird dem Gremium erläutert.

Den Mitgliedern des Gemeinderates wurden die Stellungnahmen sowie die Beschlussvorschläge mit der Sitzungsladung bekanntgegeben.

Die vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgefertigte 23. Flächennutzungsplanänderung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim" mit 1.

Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Sondergebiet Photovoltaik“, einschließlich Begründung und Umweltbericht, in der jeweiligen Endfassung vom 29.04.2025 enthält bereits alle Änderungen und Ergänzungen. Sie entsprechen den Vorstellungen des Gemeinderates und werden anerkannt.

Feststellungsbeschluss

Der Gemeinderat stellt die vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgearbeitete 23. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim" mit 1. Änderung „Sondergebiet Photovoltaik“ in der Fassung vom 29.04.2025 fest.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat beschließt den vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgearbeiteten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim" mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Sondergebiet Photovoltaik“ in der Fassung vom 29.04.2025 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach Bekanntmachung der Genehmigung der dazugehörigen 23. Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekannt zu machen und den Bebauungsplan damit in Kraft zu setzen.

25. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ in der Gemarkung Herlheim

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 (Protokoll lfd. Nr. 30) beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim" sowie die 25. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 24.03.2023 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Gemeinderat hat den erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die 25. Änderung des Flächennutzungsplans in seiner Sitzung am 11.02.2025 (Protokoll lfd. Nr. 18) zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Rechtzeitig vor der Sitzung des Gemeinderates wurden dem Gemeinderat zur heutigen Sitzung alle eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange zusammen mit der fachlichen Bewertung (= Abwägungs- und Beschlussvorschläge) des Planungsbüros Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg sowie die entsprechend angepassten, vollständigen Planunterlagen in der Endfassung samt Anlagen digital auf der Bayern-Box zur Verfügung gestellt.

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB)

Die erneuten Entwürfe zur 25. Änderung des Flächennutzungsplans sowie vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 wurden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.02.2025 bis einschließlich 23.03.2025 öffentlich ausgelegt.

Aus der Bevölkerung sind zu beiden Verfahren keine erneuten Stellungnahmen eingegangen.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB)

Über die erneuten Entwürfe zur 25. Änderung des Flächennutzungsplans sowie vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 wurden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden informiert und um eine Stellungnahme bis zum 23.03.2025 gebeten. Es wurden keine Fristverlängerungen beantragt.

Zu beiden Verfahren sind insgesamt jeweils 15 erneute Stellungnahmen, davon 10 mit Hinweisen, eingegangen.

Der erneute Entwurfsstand wird dem Gremium erläutert.

Den Mitgliedern des Gemeinderates wurden die Stellungnahmen sowie die Beschlussvorschläge mit der Sitzungsladung bekanntgegeben.

Die vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgefertigte 25. Flächennutzungsplanänderung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim", einschließlich Begründung und Umweltbericht, in der jeweiligen Endfassung vom 29.04.2025 enthält bereits alle Änderungen und Ergänzungen. Sie entsprechen den Vorstellungen des Gemeinderates und werden anerkannt.

Feststellungsbeschluss

Der Gemeinderat stellt die vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgearbeitete 25. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim" in der Fassung vom 29.04.2025 fest.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat beschließt den vom Planungsbüro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Sulzbach-Rosenberg ausgearbeiteten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim" in der Fassung vom 29.04.2025 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach Bekanntmachung der Genehmigung der dazugehörigen 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekannt zu machen und den Bebauungsplan damit in Kraft zu setzen.