A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ in der Gemarkung Herlheim
B) 25. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 beschlossen, für die Erweiterung des Gebietes süd-westlich der Kreisstraße SW 42 von Herlheim nach Brünnstadt im Gemeindeteil Herlheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern.
Anlass dafür ist der Antrag der EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg vom 21.02.2023 mit dem Ziel der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Teilfläche der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1668 und 1659 der Gemarkung Herlheim. Die Gesamtgröße beträgt max. 10 ha. Voraussetzung für die Realisierung ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Plangebiet ist im derzeitigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich und wurde vom Gemeinderat am 28.02.2023 beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Solarkraftwerk Photovoltaik Herlheim“ sowie der 25. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Herlheim umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1668 und 1659 der Gemarkung Herlheim. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ sowie der 25. Änderung des Flächennutzungsplans, unmaßstäblich verkleinert.
Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ sowie der 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.