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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 15/2025
Amtliche Nachrichten
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Bekanntmachung der Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes

der Gemeinde Kolitzheim

Mit Bescheid vom 01.07.2025, Az. Nr. 40-610/2/2-150 hat das Landratsamt Schweinfurt die am 29.04.2025 festgestellte 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kolitzheim für den Bereich „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ in der Fassung vom 29.04.2025 genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch -BauGB-).

Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in die Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab sofort im Rathaus der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim, Zimmer Nr. 1.14, während folgender Zeiten (Dienstag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag von 8.00 Uhr – 14.00 Uhr, Donnerstag von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr) eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auch auf der Webseite der Gemeinde (www.kolitzheim.de) unter der Rubrik Bauen & Wohnen – Bauleitplanverfahren sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Kolitzheim, 18.07.2025

Gemeinde Kolitzheim

Gerd Endres

Zweiter Bürgermeister