Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim hat mit Beschluss vom 29.04.2025 den vorhabenbezogenen „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 29.04.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann gemäß § 10a Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab sofort im Rathaus der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim, Zimmer Nr. 1.14, während folgender Zeiten (Dienstag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr, Montag von 8.00 Uhr - 14.00 Uhr, Donnerstag von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr) eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch auf der Webseite der Gemeinde (www.kolitzheim.de) unter der Rubrik Bauen & Wohnen - Bauleitplanverfahren sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt