In den nächsten Tagen wird mit den für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens notwendigen Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten begonnen.
Gemäß § 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 11 AGFlurbG sind die Beauftragten der Teilnehmergemein-schaft berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten (z. B. Anbringen von Vermessungszeichen) vorzunehmen.
Die dabei neu eingebrachten Grenzzeichen erlangen ihre Rechtskraft als Grenzpunkte erst mit dem in der Aus-führungsanordnung des Flurbereinigungsplanes bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 FlurbG). Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes wird jeder Teilnehmer noch über die Wünsche für seine Abfindung angehört. Bis dahin genießen die neu gesetzten Punkte
Rechtsschutz als Vermessungszeichen
nach dem Flurbereinigungsrecht.
Um den Ablauf des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern und zur Einsparung von Doppelarbeit und unnötigen Kosten wird darauf hingewiesen, dass jeder Grenzpunkt nur einmal abgemarkt wird. Die Vermessung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abmarkung. Eine erneute Vermessung zum Zeitpunkt der Neuverteilung ist weder aus technischen noch rechtlichen Gründen erforderlich. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer und Bewirtschafter die Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung der Grenzzeichen tragen.
In diesem Zusammenhang darf auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden.
Für bestehende und verbleibende Grenzzeichen gilt:
„Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben.“ (Art. 9 Abmarkungsgesetz)
Es kann nach Art. 22 Abmarkungsgesetz mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt „Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.“
Für neue, durch die Teilnehmergemeinschaft eingebrachte Vermessungszeichen (Grenzsteine, Grenznägel, Rohre, Pflöcke) gilt nach Art. 23 AGFlurbG:
„Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, die zur Vorbereitung oder
Durchführung einer Flurbereinigung gesetzt wurden, von ihrem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört.“
Zusätzlich kann für eventuell notwendig werdende Nachvermessungen und Wiederinstandsetzungen von Grenzzeichen Schadenersatz von den Grundeigentümern gefordert werden, z. B. durch Erhöhung der Eigenleistung.