Die Gemeinde Kolitzheim bietet 2 gemeindliche Bauplätze für Doppelhaushälften im Baugebiet „Am Auweg“ in Kolitzheim zum Erwerb an.
Die angebotenen Bauplätze sind im Lageplan (siehe Mittelteil des Amtsblattes) grün gekennzeichnet und mit Flächenangaben versehen.
Den Kaufantrag und Kriterienkatalog sowie alle anderen Vordrucke und Informationen für die Kaufantragstellung finden Sie auch auf der Homepage der Gemeinde www.kolitzheim.de, unter der Rubrik: Bauen und Wohnen - Bauplätze.
Die Veräußerung erfolgt unter folgenden Bedingungen bzw. Voraussetzungen:
| - | Es werden nur schriftliche Kaufanträge mit Unterschrift/en des/der zukünftigen Eigentümer/s berücksichtigt. Die Eintragung von Vormerkungen ist nicht möglich. |
| - | Nach dieser Rangfolge erhalten die Bewerber schließlich den Zugriff auf die Baugrundstücke. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge. |
| - | Pro Person oder Eigentümergemeinschaft ist lediglich die Abgabe eines Kaufantrages für einen Bauplatz zulässig. Bei gemeinschaftlichem Kaufantrag (z.B. Ehegatten) müssen alle Beteiligten den Kriterienkatalog ausfüllen. Maßgeblich ist dann die höchste Einzelpunktzahl des Kriterienkatalogs. |
| - | Aus Gründen der Chancengleichheit wird das Grundstück auch nur an diejenige/n Person/en veräußert, welche auf dem Kaufantrag eingetragen ist/sind. Diese muss/müssen in der Folge auch als Bauherr/en auftreten. |
| - | Die Kaufanträge mit Kriterienkatalog/en können bis 31.12.2023 bei der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim eingereicht werden. |
| - | Unvollständige und nach Fristablauf eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. |
| - | Die Gemeinde wird die Bewerber nach Eingang und Behandlung im Gemeinderat über den weiteren Verfahrensablauf informieren. |
| - | Kosten |
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| Der Kaufpreis für die Grundstücksfläche in Kolitzheim beträgt 60 €/m². |
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| Zusätzlich zum Kaufpreis werden Erschließungskosten zwischen 75 - 91 €/m² berechnet (ca. 91 €/m² nur bei Eckbauplätzen). |
| - | Die endgültige Zuteilung der Bauplätze erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. |
| - | Wie bei allen gemeindlichen Bauplätzen gilt die Baugebotsfrist (innerhalb von 3 Jahren nach der notariellen Beurkundung muss mindestens der Rohbau des Wohngebäudes errichtet sein). |
| - | Eine Haftung der Gemeinde für Aufwendungen der/des Antragsteller/s ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn kein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird. |