Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 16.09.2025 (Protokoll lfd. Nr. 104.1) die Errichtung eines ersten Bauabschnittes der neuen Grundschule Kolitzheim am bereits bestehenden Schulstandort in Herlheim auf dem gemeindlichen Flurstück 1430 beschlossen und diesen Standort am nördlichen Siedlungsrand von Herlheim für weitere Planungen verbindlich festgelegt.
Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu ändern.
Das Plangebiet für die Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von ca. 3,32 ha auf den Grundstücken mit den amtlichen Fl.Nrn. 1430 (Teilfläche), 1431 (Teilfläche) und 1437 (Teilfläche) in der Gemarkung Herlheim.
Für diese Grundstücke sieht der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kolitzheim in der 5. Fassung vom 21.03.1997 jeweils in Teilbereichen als „Fläche für Sportplatz“ und „Fläche für Kindergarten“, sowie „Fläche für Landwirtschaft“ vor.
Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die dargestellten Flächen in Teilbereichen zur Fläche für Gemeinbedarf bzw. Fläche für Landwirtschaft geändert werden.
Der Gemeinderat beschließt die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1430 (Teilfläche), 1431 (Teilfläche) und 1437 (Teilfläche) in der Gemarkung Herlheim im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen.
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Schweickhof Nord" in Herlheim
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 16.09.2025 (Protokoll lfd. Nr. 104.1) die Errichtung eines ersten Bauabschnittes der neuen Grundschule Kolitzheim am bereits bestehenden Schulstandort in Herlheim auf dem gemeindlichen Flurstück 1430 beschlossen und diesen Standort am nördlichen Siedlungsrand von Herlheim für weitere Planungen verbindlich festgelegt.
Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan (27. Änderung) im Parallelverfahren zu ändern.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,56 ha auf dem Grundstück mit der amtlichen Fl.Nr. 1430 (Teilfläche), sowie den Wegen mit den Fl.Nrn. 1428 (Teilfläche) und 1437 (Teilfläche) in der Gemarkung Herlheim.
Der Gemeinderat beschließt für das Grundstück mit der Fl.Nr. 1430 (Teilfläche), sowie den Wegen mit den Fl.Nrn. 1428 (Teilfläche) und 1437 (Teilfläche) in der Gemarkung Herlheim einen Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Schweickhof Nord“.
Antrag auf Erlass einer Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen bei Mehrfamilienwohnhäusern
Wie in der Sitzung des Gemeinderates am 28.10.2025 (Protokoll lfd. Nr. 136.1) mitgeteilt, hat die Verwaltung den möglichen Erlass einer Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen bei Mehrfamilienwohnhäusern geprüft.
Die Bayerische Staatsregierung hat sich mit der Entbürokratisierungsoffensive befasst und dazu durch die Bayerische Staatskanzlei eine Informationsbroschüre herausgegeben. Die Vorgabe zur Errichtung von Kinderspielplätzen bei Mehrfamilienwohnhäusern gehört zu denen Regulierungen, die durch eine Deregulierungs- und Entbürokratisierungsoffensive abgebaut werden.
Daher macht es wenig Sinn, wenn die Kommunen Einzelregelungen durch Satzungen treffen, zudem in der Gemeinde Kolitzheim hierfür, bei den wenig vorhandenen Mehrfamilienhäusern, kein Bedarf besteht.
Das Ziel ist Bürokratieabbau und stattdessen mehr Verantwortung an die Betroffenen und Bürger zu geben.
Der Antragsteller aus dem Gremium begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass es um Familien und Kinder geht. Ein Kinderspielplatz ist auch eine Entlastung für die Aufsichtspersonen. Es handelt sich nicht um einen Spielplatz wie im öffentlichen Bereich, sondern meist um einen Sandkasten mit wenigen Spielgeräten. Die Spielplatzgröße wird auch der Wohngebäudefläche angepasst. Außerdem ist bei einer Entscheidung über eine Satzung die Anzahl von Mehrfamilienhäusern im Gemeindegebiet nicht relevant; ab wie vielen vorhandenen Mehrfamilienhäusern sollte denn eine Satzung zur Regelung greifen?
Der Antragsteller ist der Meinung, dass der Erlass einer Satzung „uns nicht weh tut“, aber den Kindern und Familien viel bringt.
Der Vorsitzende teilt dazu mit, dass durch die Entbürokratisierung der Bayerischen Staatsregierung die Verantwortung an die Kommunen weitergeschoben wird. Die Bürokratie mit ihren Regelungen soll weniger werden. Mit dem Erlass von Satzungen würden doch die Kommunen den Sinn der Sache konterkarieren.
Der Vorsitzende schlägt vor, zunächst die Entwicklung in den nächsten Jahren abzuwarten.
Falls die Gemeinde der Meinung ist, dass eine solche Satzung notwendig wird, kann diese dann immer noch eingeführt werden.
Auf weitere Wortmeldungen aus dem Gremium informiert der Vorsitzende darüber, dass zukünftig viele Bauvorschriften im Bereich der Wohnbebauung durch den sogenannten „Bauturbo“ außer Kraft gesetzt werden sollen. Die Kommunen haben dann ein Vetorecht.
Hierzu sind jedoch noch die Ausführungsvorschriften abzuwarten.
Nach Diskussion beschließt der Gemeinderat eine Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen bei Mehrfamilienwohnhäusern nicht zu erlassen.
Antrag auf Ausarbeitung einer Freiflächengestaltungssatzung mit Regelungen zur Vermeidung von Steingärten sowie Verwendung nachhaltiger Materialien bei Sichtschutzelementen
Zunächst wird aus dem Gremium der Tagesordnungspunkt zum Antrag richtiggestellt.
Beantragt wurde lediglich, dass sich der Gemeinderat mit den durch E-Mail mitgeteilten Themen öffentlich befasst und hierdurch die Bevölkerung durch die Veröffentlichung in der Tagespresse bzw. im Amtsblatt sensibilisiert wird. Einen Antrag auf Ausarbeitung einer Freiflächengestaltungssatzung war nicht beabsichtigt und wurde von der Verwaltung falsch interpretiert.
Weiterhin wird vom Gremiumsmitglied mitgeteilt, dass mit Blick zu Neubausiedlungen auf die schlechte bis gar keine Umweltverträglichkeit von Schottergärten hingewiesen werden soll.
Schottergärten sind „Gift für die Umwelt“. Sie sind für Tiere und Insekten völlig sinnlos und heizen zudem die Umgebung und die Umwelt noch zusätzlich unnötig auf.
Ebenso ähnlich wertlos sind die Stabmattenzäune mit eingezogenen Sichtfeldschutzstreifen aus Plastik. Die Haltbarkeit dieser Plastikstreifen beträgt ca. 10 - 15 Jahre. Manche Bauherren legen ein „kurzfristiges Denken“ gegenüber der Umwelt dar; nach 10 Jahren werden die Streifen unansehlich und zersetzen sich. Microplastik in den Gärten ist dadurch unvermeidbar.
Der Vorsitzende schlägt vor, zur Sensibilisierung der Bevölkerung entsprechende Beiträge im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Antrag auf Förderung von Gründächern und Zisternen zur dezentralen Regenrückhaltung
Zunächst wird aus dem Gremium der Tagesordnungspunkt zum Antrag richtiggestellt.
Beantragt wurde lediglich, dass sich der Gemeinderat mit den durch E-Mail mitgeteilten Themen öffentlich befasst und hierdurch die Bevölkerung durch die Veröffentlichung in der Tagespresse bzw. im Amtsblatt sensibilisiert wird. Einen Antrag auf Förderung von Gründächern und Zisternen zur dezentralen Regenrückhaltung war nicht beabsichtigt und wurde von der Verwaltung falsch interpretiert. Dem Gremiumsmitglied ist bekannt, dass ein Antrag auf Förderung bzw. Zuschusszahlungen derzeit von Seiten der Gemeinde, auf Grund der Haushaltslage und Genehmigung des Haushalts mit entsprechenden Auflagen, nicht gezahlt werden dürfen.
Dem Gremiumsmitglied ist es wichtig, dass sich die Bevölkerung mit der Errichtung von Zisternen zur dezentralen Regenrückhaltung und mit der Herstellung von Gründächern auf Nebengebäuden befasst.
Der Vorsitzende schlägt vor, zur Sensibilisierung der Bevölkerung entsprechende Beiträge im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Feststellung der Jahresrechnung 2024 mit Entlastung
Die Bekanntgabe des vorläufigen Rechnungsergebnisses für 2024 erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 28.01.2025 (Protokoll lfd. Nr. 10).
Der Bericht über die am 29.09.2025 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung 2024 wurde dem Gemeinderat am 28.10.2025 (Protokoll lfd. Nr. 132) bekannt gegeben. Die ordnungsgemäße Buchführung wurde, ohne Beanstandung, bestätigt.
Die außer- und überplanmäßigen Ausgaben waren nötig und sind nachvollziehbar. Eine nachträgliche Genehmigung ist noch erforderlich.
Die Haushaltszahlen werden wie folgt erläutert:
Das Jahresergebnis des Verwaltungshaushaltes ist in Einnahmen wie Ausgaben mit 13.851.501,35 € ausgeglichen, sie liegen etwas unter den Ansätzen von 14.499.700,00 €.
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beträgt 868.639,98 € und liegt somit geringfügig über dem Ansatz von 827.500 €.
Im Vermögenshaushalt betragen die Einnahmen wie Ausgaben 4.868.700,50 €, sie liegen deutlich unter den Ansätzen von 11.080.550,00 €, da sich geplante Investitionen verzögerten.
Am 31.12.2024 sind Kasseneinnahmereste im Verwaltungshaushalt mit 254.422,22 € und im Vermögenshaushalt mit 107.056,00 €, also insgesamt mit 361.478,22 € vorhanden.
| Schuldenstand: | |
| am 01.01.2024 | 3.500.000 € |
| am 31.12.2024 | 3.250.000 € |
| geleistete Zinsen | 103.947 € |
| geleistete Tilgung | 250.000 € |
| Rücklagenstand: | |
| am 01.01.2024 | 10.615.846 € |
| am 31.12.2024 | 9.982.658 € |
Die außer- und überplanmäßigen Ausgaben wurden von der örtlichen Rechnungsprüfung nicht beanstandet. Die Genehmigung dazu wird hiermit nachträglich erteilt.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 wird im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 13.851.501,35 € und in Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts mit 4.868.700,50 € festgestellt.
Zur Entscheidung über die Entlastung übergibt der Vorsitzende die Sitzungsleitung an Herrn 2. Bürgermeister Gerd Endres.
Die Entlastung der Jahresrechnung 2024 wird mit den festgestellten Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 4 GO erteilt.
Feststellung des Jahresabschlusses 2024 für die Wasserversorgung und die PV-Anlagen
Im Auftrag der Gemeinde Kolitzheim erstellte Herr Dipl.-Kfm. Georg Höfling vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) München am 31.10.2025 den kaufmännischen Abschluss 2024 für den Betrieb gewerblicher Art sowie die Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärung 2024.
Der Vorsitzende gibt hierzu nähere Erläuterungen und beantwortet die Anfragen aus dem Gremium.
Auf die Anfrage aus dem Gremium, ob die Feststellung der Jahresrechnung durch einen Mitarbeiter des BKPV durchgeführt werden muss und wie hoch die Rechnung hierfür ist, teilt der Vorsitzende mit, dass vor Jahren eine Prüfung durch die Verwaltung ergab, dass die Vergabe des kaufmännischen Abschlusses an einen Steuerberater der freien Wirtschaft nicht günstiger war. Wenn die Rechnung vorliegt, wird er den Gemeinderat hierüber informieren.
Der Jahresabschluss 2024 schließt mit folgenden Summen:
| Bilanz in Aktiva und Passiva | 1.685.436,47 € |
| Jahresverlust 2024 | 332.000,90 € |
Der Gemeinderat beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 wie folgt:
| a) | Die Bilanz 2024 und der Jahresverlust 2024 werden festgestellt. |
| b) | Der Jahresverlust 2024 wird auf die neue Rechnung vorgetragen. |
| c) | Verbindlichkeiten bei der Gemeinde sind weiterhin banküblich (entsprechend dem Basiszinssatz der EZB) zu verzinsen. |