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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 25/2025
Amtliche Nachrichten
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kindergärten sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Reinhaltungspflicht

Die Gemeinde Kolitzheim weist auf das generell bestehende Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Kleinfeuerwerke wie Raketen, Schwärmer, Feuerwerksbatterien, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) in der unmittelbaren Nähe, i.d.R. weniger als 100 Meter, von Kirchen, Kinder- und Altersheimen (auch Pflegeheimen) sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Gärtnereien, historische Gebäude) gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) hin.

Das Abbrennverbot gilt auch an Silvester und Neujahr, da das Sicherheits- und Unfallrisiko zu hoch ist. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ebenfalls ist das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen an Personen unter 18 Jahren gesetzlich verboten. Die Erziehungsberechtigten sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür verantwortlich.

Nach dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern bleibt oft eine große Menge an Müll zurück, der nicht nur unschön aussieht, sondern auch die Umwelt belastet. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Reinhaltungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 der gemeindlichen Reinigungs- und Sicherungsverordnung hin, dass u. a. abgebrannte Feuerwerkskörper jeglicher Art, Verpackungen und andere Rückstände auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unverzüglich, spätestens am Folgetag, vom Verursacher vollständig zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen sind.

Um sowohl die Sicherheit als auch die Sauberkeit zu fördern, ist es umso wichtiger, dass alle Bürgerinnen und Bürger Verantwortung übernehmen. Nur gemeinsam können wir dazu beitragen, unsere Umwelt zu schützen und ein angenehmes Lebensumfeld für alle zu schaffen.