Beginn der Schulpflicht: a) regulär: geboren bis 30.09.2020 für alle Kinder
1)
b) auf Antrag: geboren bis 31.12.2020 auf Antrag der Eltern
im Vorjahr Schulpflicht Einschulungskorridor auf Antrag schulpflichtig
zurückgestellt *verschobene Schulpflicht
Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum
01.10.2018 - 30.09.2019 01.10.2019 - 30.06.2020 01.07.2020 – 30.09.2020 01.10.2020 - 31.12.2020 ab 01.01.2021
* 01.07.2019 – 30.09.2019
Prüfung der Schulfähigkeit Kinder durchlaufen das Prüfung der Schulfähigkeit Schulpsychologisches nur im Zweifelsfall Anmelde- und nur im Zweifelsfall, Gutachten erforderlich (Aussagen des Kindergartens, Einschulungsvefahren (Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Schulberatung Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Aufnahmegespräch / Screening) Eltern entscheiden Screening)
Keine weitere Zurückstellung möglich,
sonst Prüfung eines Zurückstellung möglich, Antragsformular
sonderpädagogischen wenn kein erstellt die Schule, Ablehnung möglich, wenn Ablehnung möglich, wenn die Förderbedarfs sonderpädagogischer wenn das Kind erst 2027/28 die Aufnahmevoraussetzungen Aufnahmevoraussetzungen
Förderbedarf vorliegt eingeschult werden soll nicht gegeben sind nicht gegeben sind
1)
Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 (1) und (2) BayEUG
GrSO § 4 (3): „Über die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule entscheidet die Schulleitung; sie kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.
Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“
Kolitzheim, 29.01.2026 Michaela Kirchner, Rektorin