| 1. | Die von der Gemeinde Kolitzheim am 25.07.2023 festgestellte Flächennutzungsplanänderung vom 11.01.2022 i. d. F. vom 25.07.2023 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 25.08.2023, Nr. 40-610/2/2-150, genehmigt. | |
| 2. | Jedermann kann gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch – BauGB – die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, ab sofort im Rathaus der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 1. Stock, Zimmer-Nr. 14, während der allgemeinen Dienst-stunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auch auf der Webseite der Gemeinde (www.kolitzheim.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden. | |
| 3. | Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). | |
| 4. | Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. | |
| Unbeachtlich werden demnach | |
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| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
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| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. | |