| 1. | Die von der Gemeinde Kolitzheim am 05.07.2022 festgestellte Flächennutzungsplanänderung vom 07.05.2021 i. d. F. vom 05.07.2022 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 14.10.2022, Nr. 40-610/2/2-150, genehmigt. | |
| 2. | Jedermann kann gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch - BauGB - die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, ab sofort im Rathaus der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 1. Stock, Zimmer-Nr. 14, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. | |
| 3. | Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). | |
| 4. | Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. | |
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| Unbeachtlich werden demnach | |
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| a. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
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| b. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. | |