Aufgrund des Art. 5, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kolitzheim folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Januar 2014, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung Nr. 3 vom 4. Dezember 2019:
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q 3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss |
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| Bis 4,0 m³/h — 8,00 € monatlich |
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| Bis 10,0 m³/h — 10,00 € monatlich |
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| Über 10,0 m³/h — 13,00 € monatlich. |
| Die in Abs. 2 genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q 3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Q n) ermittelten Werten: | |
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| Nenndurchfluss (Q n) — Dauerdurchfluss (Q3) |
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| 2,5 m³/h — 4,0 m³/h |
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| 6,0 m³/h — 10,0 m³/h |
| (1) | Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,62 € pro Kubikmeter Abwasser. |
| (2) | Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der durch Wasserzähler nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Die Wasserzähler nach Satz 1 (für Abzüge) sind auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen und zu unterhalten; Zähler-Nummer und Zählerstand sind nach dem Einbau der Zähler unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Als dem Grundstück aus privaten Brunnen oder Eigengewinnungsanlagen zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 m³/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. |
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| (3) | Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen | |
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| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, |
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| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.