Aufgrund des Art. 5, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kolitzheim folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 29. April 2010, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung Nr. 4 vom 4. Dezember 2019:
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q 3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss |
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| Bis 4,0 m³/h — 6,00 € monatlich |
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| Bis 10,0 m³/h — 9,00 € monatlich |
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| Über 10,0 m³/h — 12,00 € monatlich. |
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| Die in Abs. 2 genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q 3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Q n) ermittelten Werten: |
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| Nenndurchfluss (Q n) — Dauerdurchfluss (Q3) |
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| 2,5 m³/h — 4,0 m³/h |
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| 6,0 m³/h — 10,0 m³/h |
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. | |
| (2) | Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn | |
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| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder |
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| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
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| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| (3) | Die Gebühr beträgt 2,48 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. | |
| (4) | Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,14 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. | |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.