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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 46/2024
Amtliche Nachrichten
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.11.2024

Vorstellung des Kanalsanierungskonzeptes für Zeilitzheim

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt der Vorsitzende Herrn Markus Schraub vom Büro fmp design engineering GmbH, Schweinfurt, sowie den Klärwärter der Gemeinde Kolitzheim Herrn Jürgen Rettner.

Dem Gremium wurden die Sanierungskonzepte, sowie die entsprechenden Bilder und Informationen zur Vorbereitung auf die heutige Sitzung digital zur Verfügung gestellt.

Einleitend erläutert der Vorsitzende, dass die Kanalbefahrung in Zeilitzheim vor 4 Jahren durchgeführt und anschließend das Büro fmp beauftragt wurde diese Kanalbefahrung auszuwerten. Die meisten Schäden sind im alten Rohrnetz der Brünnstadter Straße zu finden. Mittig der Straße verläuft ein Mischwasserkanal, rechts und links davon jeweils ein Oberflächensystem aus früheren Zeiten. Massive Probleme gibt es auch in der Fliederstraße, sowie in der Siedlung Binsenflecken, hier verstärkt im östlichen Teil. Der Kanalbereich vom Schloss bis zur Brücke befindet sich ebenfalls in einem sehr schlechten Zustand.

Der Vorsitzende erteilt Herrn Schraub das Wort.

Das Kanalsanierungskonzept von Zeilitzheim wurde in 5 Planausschnitten aufgeteilt. Im jeweiligen Sanierungskonzept wurden die Schäden nach deren Zustand begutachtet und anschließend die Schadensbegutachtung in Handlungsbedarfsklassen eingeteilt. Herr Schraub weist das Gremium darauf hin, dass es sich um keine detaillierte Planung sondern um eine Schadensfeststellung handelt. Zunächst zeigt er Fotos von verschiedensten Schäden an Kanalrohren und auch an Hausanschlüssen.

Zum Foto Wurzeleinwuchs im Kanal Binsenflecken wird aus dem Gremium mitgeteilt, dass noch zwei Bäume dort stehen, die unbedingt entfernt werden müssen.

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Gehwege im östlichen Bereich des Binsenflecken und in der Fliederstraße im Zuge der Glasfaserverlegung noch nicht geschlossen wurden. Dort soll zuerst gehandelt werden. Diese Bereiche haben Priorität 1. Die Sanierungen haben aber auch nur Sinn, wenn gleichzeitig die Anlieger ihre Hausanschlüsse neu machen. Diese sind teilweise 60 Jahre alt.

An Hand eines Sanierungsplans zeigt Herr Schraub die verschiedenen Sanierungsbedarfe mit Sanierungsfristen von Sofortmaßnahmen (Frist < 1 Jahr), kurzfristige Maßnahmen (Frist 1 bis < 2 Jahre), mittelfristige Maßnahmen (Frist 2 bis < 5 Jahre) und langfristige Maßnahmen (Frist 5 bis 10 Jahre). Außerdem ist zu erkennen ob die Sanierung von innen oder von außen erfolgen muss.

Die Kostenschätzung hierzu hat Herr Schraub nach dem jeweiligen Handlungsbedarf wie folgt aufgeteilt:

Die geschätzten Gesamtkosten der Sanierung belaufen sich voraussichtlich auf 1.470.000,00 € brutto inclusive Baunebenkosten. Der sofortige Handlungsbedarf mit geschätzten 226.000,00 € brutto ist innerhalb eines Jahres anzugehen. Danach sind im Folgejahr die kurzfristigen Maßnahmen mit geschätzten Kosten in Höhe von 580.000,00 € zu erledigen. Nach diesen zwei Jahren stehen mittelfristige Maßnahmen mit geschätzten Kosten von 600.000,00 € innerhalb der folgenden 3 Jahre an.

Herr Schraub beantwortet nach seiner gemachten Vorstellung der Sanierungspläne Fragen im Gremium.

Vor Beginn einer Planung würde Herr Schraub die Sanierungen mit dem Klärwärter der Gemeinde Herrn Rettner besprechen.

Auf die Fliederstraße angesprochen teilt Herr Schraub mit, dass ein kompletter Ausbau am sinnvollsten und notwendig wäre. Er empfiehlt auch die Schieber und Wasserleitungen zu erneuern.

Der Vorsitzende ergänzt noch, dass die Hauseigentümer ihre Drainagen -wenn vorhanden- nicht anschließen dürfen; diese sind abzuklemmen. Außerdem müssen die Hauseigentümer ihre Hausanschlüsse auf eigene Kosten ebenfalls sanieren, sie sind dazu verpflichtet.

Herr Schraub ergänzt aus seiner beruflichen Erfahrung, dass die alten Hausanschlüsse meist in einem noch schlechteren Zustand sind als die Kanäle selbst.

Aus dem Gremium wird mitgeteilt, dass die Fliederstraße sehr schmal ist und der Gehweg dann auf einer Seite verlaufen sollte.

Herr Schraub weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die vorgestellte Kostenschätzung nur den Kanal betreffen. Die anschließenden weiteren Kosten für die Wiederherstellung der Straßen kommen noch hinzu!

Auf Anfrage aus dem Gremium teilt Frau Kämmerin Jutta Martinelli mit, dass die Kostenschätzung im Haushalt 2026 vorgesehen und eingeplant ist, nachdem in 2025 zunächst die Planung erstellt wird. Außerdem werden zu gegebener Zeit auch die Fördermittel, die jedoch im Verhältnis zu den Kosten sehr gering sind, beantragt.

Der Vorsitzende teilt auf Mitteilung aus dem Gremium mit, dass die Schwellenwerte zur europaweiten Ausschreibung von der Verwaltung beachtet werden.

Abschließend nennt Herr Schraub nochmals die neuralgischen Punkte in Zeilitzheim:

Krautheimer Straße, Brünnstadter Straße, Brückenstraße, Fliederstraße und Binsenflecken.

Nachdem keine weiteren Fragen im Gremium sind, verabschiedet der Vorsitzende Herrn Markus Schraub und Herrn Jürgen Rettner und bedankt sich für die gemachten Ausführungen und Beantwortung von Fragen.

Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2025

Nach § 266 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes sind die vor dem 01.01.2025 erlassenen Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes aufgehoben. Ab dem 01.01.2025 verlieren die bisherigen Hebesätze ihre Geltung.

Damit die Gemeinde auch danach Grundsteuereinnahmen erhalten kann, ist der Hebesatz für die Grundsteuer festzulegen und jedem Grundstückseigentümer ein neuer Grundsteuerbescheid zuzusenden.

Um die gleichen Einnahmeergebnisse zu erzielen wie im Jahr 2024, müsste die Grundsteuer A auf Grundlage der bisher eingegangenen Grundsteuermessbescheide auf einen Hebesatz von 418 % angehoben werden.

Nicht berücksichtigt ist dabei allerdings, dass die Wohnhäuser der Landwirtschaft nicht mehr unter die Grundsteuer A sondern künftig unter die Grundsteuer B fallen.

Für die Grundsteuer B stünde dementsprechend eine Senkung im Raum auf ca. 163 %.

Der Erledigungsstand des Finanzamtes für die Grundsteuer A liegt derzeit bei 81,25 %, für die Grundsteuer B bei 94,22 %. Eine Hochrechnung, wie sich die fehlenden Grundstücke auswirken, ist nicht möglich, da nicht abschätzbar ist, um welche Art von Grundstücken es sich handelt. Aus diesem Grunde belassen viele Kommunen ihre Hebesätze vorerst wie sie sind, da die Unsicherheiten noch recht groß sind.

Auf Anfrage aus dem Gremium teilt der Vorsitzende mit, dass der Gesetzgeber die Höhe der Steuereinnahmen bzw. der Hebesätze nicht festgelegt hat. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Grundsteuereinnahmen für die Gemeinden aufkommensneutral sein sollten. Es gibt hierzu keine gesetzliche Regelung; aus diesem Grunde sind die Kommunen völlig unabhängig.

Die Gewerbesteuer errechnet sich seit Jahren mit einem Hebesatz von 300 % und liegt gemäß einsehbarer Tabelle der Kommunen im Landkreis Schweinfurt am unteren Rand.

Aus den genannten Gründen schlägt der Vorsitzende eine moderate Anhebung der Gewerbesteuer um 10 % auf 330 % vor.

Für die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer A schlägt er vor diesen zunächst bei 300 % zu belassen und den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 250 % abzusenken.

Zunächst erteilt er das Wort der Kämmerin Frau Jutta Martinelli, die an Hand einer Excel- Tabelle Vergleichsberechnungen mit verschiedenen Höhen von Hebesätzen für ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Gewerbe, sowie der Landwirtschaft erläutert.

Aus dem Gremium wird vorgeschlagen die Grundsteuer A bei 300 % zu belassen und die Grundsteuer B auf 200 % abzusenken.

Da die Grundsteuereinnahmen der Grundsteuer B durch diesen Hebesatz bereits die bisherigen Einnahmen der Ein- und Zweifamilienhäuser nicht erreichen, zeigt Frau Martinelle am Beispiel eines Ein- und Zweifamilienhauses die unterschiedlichen Auswirkungen mit einer Berechnung von jeweils einem Hebesatz von 300 %, 250 % und 220 %. Die Differenzen werden deutlich sichtbar.

Der Vorsitzende ändert daraufhin seinen Beschlussvorschlag wie folgt ab:

Hebesatz für die Grundsteuer A 300 %

Hebesatz für die Grundsteuer B 220 %.

Der Gemeinderat beschließt ab 01.01.2025 folgende Hebesätze für die Grundsteuerberechnung festzusetzen:

Grundsteuer A 300 %

Grundsteuer B 220 %.

Der Vorsitzende wiederholt seinen Beschlussvorschlag für die Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ab 01.01.2025 auf 330 %.

Auch hierzu werden die Gewerbesteuerhebesätze der Kommunen im Landkreis Schweinfurt und auf Nachfrage aus dem Gremium im Landkreis Kitzingen gezeigt.

Aus dem Gremium wird angefragt, ob auch 320 % eine Option wäre.

Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer auf Grund der schwachen Konjunktur bereits grundsätzlich sinken werden, dies sich aber erst in zwei Jahren auf unseren Haushalt auswirkt.

Eine weitere Meinung im Gremium ist, dass eine Erhöhung auf 330 % vertretbar ist. Die derzeitige „Geldnot“ der Gemeinde ist bekannt und eine kurzfristige zweite Erhöhung wäre nicht positiv zu sehen.

Es liegen nun zwei Vorschläge vor, zunächst der des Vorsitzenden mit 330 % und der des Gremiumsmitgliedes mit 320 %.

Da der Vorschlag mit 330 % für die Gemeinde der weitestgehende ist, wird zunächst über diesen abgestimmt.

Der Gemeinderat beschließt ab 01.01.2025 den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 330 % festzusetzen.

Der Vorschlag ist mit 330 % angenommen.

Über den zweiten Vorschlag ist daher nicht mehr abzustimmen.

Weiterhin beschließt der Gemeinderat die Hebesatzsatzung, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt.

Festsetzung der Wassergebühren zum 01.01.2025

Der Gebührenbedarf für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2028 wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband neu kalkuliert.

Der Bemessungszeitraum der Vorauskalkulation beträgt für die kostenrechnende Einrichtung „Wasserversorgung“ vier Jahre, somit für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2028 (vgl. in Anwendung des Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 KAG).

An Hand einer Excel-Tabelle zeigt Kämmerin Frau Jutta Martinelli welche Kosten in der Kalkulation berücksichtigt werden. Bei gleichbleibenden jährlichen Grundgebühren von bisher 60,00 €, 90,00 € und 120,00 € würden die Verbrauchsgebühren auf 2,59 €/m³ steigen.

Daher wird vorgeschlagen die Grundgebühren moderat zu erhöhen, damit die Verbrauchsgebühren etwas niedriger gehalten werden können.

Frau Martinelli schlägt vor, die Grundgebühren beginnend ab dem 01.01.2025 für den genannten Bemessungszeitraum wie folgt festzusetzen:

bis 2,5

bis 4

72,00

bis 6,0

bis 10

108,00

über 10,0

bis 16

144,00

Anhand der vorgelegten Gebührenkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung „Wasserversorgung“ wird die Wassergebühr beginnend ab dem 01.01.2025 auf 2,48 €/m³ festgesetzt.

Der Gemeinderat beschließt ab 01.01.2025 die jährlichen Grundgebühren wie vorgeschlagen zu erhöhen und die Wassergebühr auf 2,48 €/m³ festzusetzen.

Die Gebühr für die Wasserabgabe unter Verwendung eines Bauwasserzählers oder eines sonstigen beweglichen Wasserzählers wird auf 3,14 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers festgesetzt.

Weiterhin beschließt der Gemeinderat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kolitzheim (BGS-WAS), die zum 01.01.2025 in Kraft tritt.

Festsetzung der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2025

Der Gebührenbedarf für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2028 wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband neu kalkuliert.

Der Bemessungszeitraum der Vorauskalkulation beträgt für die kostenrechnende Einrichtung „Kanal“ vier Jahre, somit für die Zeit vom 01.01. 2025 bis 31.12.2028 (vgl. in Anwendung des Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 KAG).

An Hand einer Excel-Tabelle zeigt Kämmerin Frau Jutta Martinelli welche Kosten in der Kalkulation berücksichtigt werden. Bei gleichbleibenden jährlichen Grundgebühren von bisher 73,68 €, 118,80 € und 147,24 € würden die Verbrauchsgebühren auf 3,84 €/m³ steigen.

Daher wird vorgeschlagen die Grundgebühren moderat zu erhöhen, damit die Verbrauchsgebühren etwas niedriger gehalten werden können.

Frau Martinelli schlägt vor, die Grundgebühren beginnend ab dem 01.01.2025 für den genannten Bemessungszeitraum wie folgt festzusetzen:

m³ / h

m³ / h

bis 2,5

bis 4

96,00

bis 6,0

bis 10

120,00

über 10,0

bis 16

156,00

Anhand der vorgelegten Gebührenkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung „Kanal“ wird die Entwässerungsgebühr beginnend ab dem 01.01.2025 auf 3,62 €/m³ festgesetzt.

Der Gemeinderat beschließt ab 01.01.2025 die jährlichen Grundgebühren wie vorgeschlagen zu erhöhen und die Entwässerungsgebühr auf 3,62 €/m³ festzusetzen.

Weiterhin beschließt der Gemeinderat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kolitzheim (BGS-EWS), die zum 01.01.2025 in Kraft tritt.