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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 50/2023
Amtliche Nachrichten
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung der Gemeinde Kolitzheim (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kolitzheim folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Gemeinde Kolitzheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Grabplatz- und Leichenhausgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.

§ 2

Grabplatz- und Leichenhausgebühren

(1) Die Grabplatzgebühren betragen für die Dauer des Benutzungsrechts

a)

für ein Familiengrab  —  € 900,00

b)

für ein Reihengrab  —  € 500,00

c)

für eine Urnengrabstätte  —  € 350,00

(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts nach § 8 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt jährlich

a)

für ein Familiengrab  —  € 36,00

b)

für ein Reihengrab  —  € 20,00

c)

für eine Urnengrabstätte  —  € 35,00

(3) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 und 2 (Grabplatzgebühren) wird eine Gebühr für die Bereitstellung der Grabeinfassungen für die Dauer des Benutzungsrechts erhoben, wenn diese Einfassung von der Gemeinde Kolitzheim hergestellt wurde. Diese beträgt jährlich

a)

für ein Familiengrab  —  € 13,00

b)

für ein Reihengrab  —  € 10,00

(4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses

beträgt für den ersten Tag  —  € 100,00

für jeden weiteren angefangenen Tag  —  € 50,00

§ 3

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Aushebung, Schließen des Grabes, Erdabfuhr bis Friedhofsrand), die Aufbahrung im Leichenhaus und die Bestattung betragen:

a)

für Kinder bis zum 7. Lebensjahr  —  € 250,00

b)

für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr  —  € 560,00

c)

für Urnen  —  € 240,00

d)

Zuschlag für Tieferlegung nach a)  —  € 20,00

e)

Zuschlag für Tieferlegung nach b)  —  € 100,00

(2) Die Gebühren betragen für

a)

die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung

pro Träger  —  € 30,00

b)

notwendige Bodenabfuhr zur Deponie nach Zeitaufwand

pro angefangene Stunde  —  € 35,00

§ 4

Sonstige Gebühren

(1) Ausgrabung einer Leiche

a)

während der ersten 10 Jahre  — € 400,00

b)

ab 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist  —  € 300,00

c)

nach Ablauf der Ruhefrist  —  € 200,00

(2) Für Kinder bis zu 7 Jahren beträgt die Gebühr  —  € 150,00

(3) Ausgrabung einer Urne  —  € 100,00

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen jeweils zuzüglich der Grabherstellungsgebühren nach § 3.

(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

(6) Für die laufenden Kosten der Unterhaltung der Friedhöfe (Wegeinstandhaltung, Grünanlagenpflege, Wasserverbrauch usw.) werden Friedhofspflegegebühren erhoben. Diese betragen jährlich für

a)

ein Familiengrab  —  € 24,00

b)

ein Reihengrab  —  € 12,00

c)

eine Urnengrabstätte  —  € 18,00

Wird das Benutzungsrecht erstmals begründet bzw. endet das Benutzungsrecht im Laufe eines Kalenderjahres, so werden diese Gebühren nur zeitanteilig für volle Kalendermonate erhoben.

§ 5

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Grabplatzgebühren und Bereitstellungsgebühren für die Grabeinfassungen entstehen mit dem Erwerb bzw. durch Verlängerung des Benutzungsrechts.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die Gebühren zur Deckung der laufenden Kosten der Unterhaltung der Friedhöfe (§ 4 Abs. 6) entstehen für bestehende Nutzungsrechte jeweils am 01.01. eines Jahres; für neu begründete Nutzungsrechte entstehen diese Gebühren erstmals mit der Zuteilung der Grabstätte. Für die weitere Nutzungszeit entstehen diese Gebühren jeweils am 01.01. jeden Jahres neu.

(4) Die Friedhofspflegegebühren nach Abs. 3 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In dem Gebührenbescheid kann bestimmt werden, dass die festgesetzten laufenden Friedhofspflegegebühren bis zu ihrer Änderung durch einen neuen Gebührenbescheid fortgelten, ohne dass es einer jährlich neuen Festsetzung bedarf. In den Fällen nach Satz 2 werden die Friedhofspflegegebühren jährlich am 15.11. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a)

bei Grabplatzgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängern lässt;

b)

bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Bestattung erteilt;

c)

im Übrigen, wer den Antrag gestellt oder den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, sowie derjenige, in dessen Interesse die Genehmigung oder Leistung erfolgte.

d)

im Falle des § 4 Abs. 6 (Friedhofspflegegebühren), wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. die Verlängerung oder die Umschreibung eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden oder zu ermitteln, haftet der Nachlass.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Kolitzheim vom 28. Januar 2015 außer Kraft.

Kolitzheim, den 6. Dezember 2023

GEMEINDE KOLITZHEIM
gez.
Horst Herbert
Erster Bürgermeister