Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Kolitzheim folgende Satzung:
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, unterhält die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
| 1. | die gemeindlichen Friedhöfe in den GT Gernach, Herlheim, Kolitzheim, Lindach und Unterspiesheim, den Friedhof im GT Oberspiesheim gemäß Vertrag mit der katholischen Kirchenstiftung vom 04.03.1973, den Friedhof im GT Stammheim gemäß Vertrag mit der katholischen Kirchenstiftung vom 30.03.1982, den Friedhof im GT Zeilitzheim gemäß Vertrag mit der evangelischen Kirchenstiftung vom 17.10.1977 (§§ 2 – 7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 15), |
| 2. | die dortigen Leichenhäuser (§ 16), |
| 3. | das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 17). |
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
| 1. | der verstorbenen Gemeindeeinwohner, |
| 2. | der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, |
| 3. | der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen |
gestattet.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(1) Der gemeindliche Friedhof ist jederzeit geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass -z.B. bei Leichenausgrabungen- untersagen.
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten; das Rauchen und Lärmen ist verboten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(4) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
| 1. | Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde) oder frei laufen zu lassen; |
| 2. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenrollstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; |
| 3. | ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten; |
| 4. | während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten; |
| 5. | Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen, sowie Abfälle jeglicher Art abzulagern. |
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Lage der Grabstätte bestimmt die Gemeinde durch Zuteilung.
(4) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht durch Zuteilung erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Die Dauer des Benutzungsrechts entspricht der Ruhefrist.
Das Benutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Es muss wenigstens soweit verlängert werden, dass es die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten einschließt.
(6) Mit dem Tod des Grabnutzungsberechtigten geht das Recht auf dessen Erben über. Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeinde unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung zu beantragen. Die erfolgte Umschreibung wird bescheinigt.
(7) Das Benutzungsrecht an Grabstätten die noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Gräber mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
(8) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Grabmale und nicht von der Gemeinde erstellte Grabeinfassungen sind vom bisherigen Inhaber des Grabnutzungsrechts zu entfernen; andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt.
(9) Nach Erlöschen eines Urnengrabnutzungsrechts können beigesetzte Urnen von der Gemeinde entfernt werden. Hiervon sind die Nutzungsberechtigten oder die Erben rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Aschenbehälter in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
| Die Grabstätten werden unterschieden in: | |
| 1. | Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen (§ 10) |
| 2. | Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen (§ 11) |
| 3. | Urnengräber für Urnenbestattungen (§ 12) |
Einzelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen mit einer Grabstelle.
Innerhalb der Ruhefrist ist eine weitere Erdbestattung, nur zulässig, wenn die Grabtiefe bei der Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,30 m) vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Einzelgrab neu belegt werden.
In Einzelgräbern können Aschenreste von Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern (Urnen gem. § 12 Abs. 2) in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt werden.
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Einzelgräber und Urnengräber. Sie können aus 2 oder mehr Grabstellen bestehen. Familiengräber werden für eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
(2) Innerhalb der Ruhefrist ist eine weitere Erdbestattung in der gleichen Grabstelle nur zulässig, wenn die Grabtiefe bei der Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,30 m) vorgenommen wurde.
(3) In den Familiengräbern können der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.
(4) In Familiengräbern können Aschenreste von Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern (Urnen gem. § 12 Abs. 2) in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt werden.
(1) Urnengräber sind Grabstätten, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Aschenresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Aschenreste von höchstens vier Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern (Urnen) in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt werden.
(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(1) Die Grabstätten haben in den Gemeindeteilen in der Regel folgende Ausmaße:
| Gemeindeteil | Einzelgräber | Familiengräber | Urnengräber |
| Gernach | L 2,65 m x B 1,90 m | L 2,65 m x B 2,20 m | L 0,80 m x B 0,80 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,40 m. | ||
| Herlheim | L 2,50 m x B 1,20 m | L 2,50 m x B 2,80 m | L 1,0 m x B 0,70 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,50 m. | ||
| Kolitzheim | L 2,3 m x B 1,30 m | L 2,4 m x B 2,25 m | L 0,60 x B 0,60 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,50 m | ||
| Lindach | L 2,40 m x B 1,00 m | L 2,40 m x B 1,90 m | L 0,60 m x 0,60 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. | ||
| Oberspiesheim | L 2,10 m x B 1,00 m | L 2,40 m x B 2,20 m | L 0,60 x B 0,60 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. | ||
| Stammheim | L 2,25 m x B 1,50 m | L 2,50 m x B 2,00 m | L 0,60 m x B 0,60 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. | ||
| Unterspiesheim | L 2,4 m x B 1,20 m | L 2,50 m x B 2,00 m | L 0,60 m x B 0,60 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. | ||
| Zeilitzheim | L 2,40 m x B 1,30 m | L 2,40 m x B 2,25m | L 1,15 m x B 0,70 m |
| Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. | ||
(2) Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung von den in Abs. 1 festgesetzten Maßen abweichen, werden -soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen- im bisherigen Umfang belassen.
(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels
bei Kindern bis zu 7 Jahren mindestens — 1,00 Meter,
bei Kindern ab 7 Jahren und bei
erwachsenen Personen mindestens — 1,30 Meter
unter Gelände liegt. Die Beisetzungstiefe für Urnen
beträgt mindestens — 0,60 Meter.
(1) Die Grabstätten müssen spätestens 2 Monate nach Erwerb des Benutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und in einem würden Zustand unterhalten werden. Dies gilt nicht für die Urnenfelder in den Gemeindeteilen Kolitzheim, Oberspiesheim, Lindach, Stammheim und Unterspiesheim (siehe Abs. 6).
(2) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten soll ebenerdig und möglichst flächendeckend mit geeigneten Gewächsen erfolgen, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(3) Andauernde Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Hecken) welche 1,50 m Gesamthöhe überschreiten, müssen zurückgeschnitten oder entfernt werden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze, sowie anderer unansehnlich gewordener Grabschmuck sind von der Grabstätte zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Ablagerungsmöglichkeit im Friedhof besteht nicht.
(5) Werden die Grabstätten trotz Aufforderung der Gemeinde nicht fristgerecht, entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und angesät werden.
(6) Die Urnenfelder in den Gemeindeteilen Kolitzheim, Oberspiesheim, Lindach, Stammheim und Unterspiesheim werden vom Friedhofsträger einheitlich mit Rasen angesät und unterhalten. Individuelle Anpflanzungen und gärtnerische Gestaltungen sowie sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig.
(7) Die Urnengräber in den Gemeindeteilen Gernach, Herlheim und Zeilitzheim müssen spätestens zwei Monate nach Erwerb des Benutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und in einem würden Zustand unterhalten werden.
(1) Jede Grabstätte muss dem Widmungszweck des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung einfügen. Für Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist die Verwendung von ungewöhnlichen Werkstoffen oder aufdringlichen Farben verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(3) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln dauerhaft zu gründen und zu festigen. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen und haftet für jede durch die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen entstehenden Schäden an Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie, nach vorheriger vergeblicher Aufforderung, das Grabmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Im Falle unmittelbarer Gefahr bedarf es keiner vorherigen Aufforderung oder Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten.
(5) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| a) | Einzelgräber: | Höhe 1,70 m, Breite 1,00 m, |
| b) | Familiengräber: | Höhe 1,70 m, Breite 2,00 m, |
| c) | Urnengräber | Höhe 0,75 m, Breite 0,75 m |
(nur in den GT Gernach, Herlheim und Zeilitzheim).
(6) Sind Urnengräber um einen zentralen, gemeinsamen Grabstein (Findling) angeordnet, sind die Grabinschriften auf diesem anzubringen. Zulässig sind Metallschriften bis Höhe 0,15 m, Breite 0,20 m. Auf einheitliche Gestaltung der Grabinschriften ist zu achten. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sowie sonstiger Grabschmuck sind hier nicht zulässig.
(7) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts zu entfernen. Werden sie trotz Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten entfernt, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.
(8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt werden.
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung von Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(4) Alle Verstorbenen müssen spätestens zwölf Stunden vor der Beisetzung im gemeindlichen Friedhof in das gemeindliche Leichenhaus überführt werden.
(5) Ein Benutzungszwang nach Abs. 4 besteht nicht, wenn es sich um in Krankenanstalten Verstorbene handelt, deren Leichen bis zu Bestattung dort ordnungsgemäß aufbewahrt werden oder, wenn es sich um andere Personen handelt, soweit im Einzelfall die ordnungsgemäße Aufbahrung bis zur Bestattung gewährleistet ist.
Die im Zusammenhang mit der Bestattung wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere
| - | das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, |
| - | das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, |
| - | die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs (Überführung des Sarges von der Leichen-oder Aussegnungshalle zum Grab, einschließlich der Stellung der Sargträger, |
| - | Ausgrabungen und Umbettungen einschl. notwendiger Umsargungen, |
| - | Stellen der Grundausstattung im Aufbahrungsraum und Aussegnungshalle obliegt den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. |
Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
(1) Die Bestattung wird von den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Unter den zugelassenen Bestattern haben die Hinterbliebenen freies Wahlrecht.
(2) Erfolgt die Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte, so ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Öffnen des Grabes auf eigene Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen usw. zu sorgen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
Die Ruhefrist für Verstorbene über 7 Jahre beträgt — 25 Jahre,
für Verstorbene unter 7 Jahre — 15 Jahre,
für Aschenreste — 10 Jahre.
(1) Die Umbettung / Ausgrabung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist die Zustimmung des Inhabers des Grabnutzungsrechts erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, bei gerichtlich oder behördlich angeordneten Ausgrabungen.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung / Ausgrabung.
(4) Die Umbettung / Ausgrabung wird von den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung grundsätzlich nicht beiwohnen.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
| 1. | den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 16 Abs.4, 17 und 21 Abs. 4) zuwiderhandelt, |
| 2. | entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5 Abs. 2), |
| 3. | den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6 ), |
| 4. | die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7), |
| 6. | Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§ 13 und 14), |
| 7. | Grabmale, Randeinfassungen oder Grabplatten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§ 15), |
| 8. | Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 18), |
| 9. | den Bestimmungen über Umbettungen / Ausgrabungen zuwiderhandelt (§ 21). |
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten und noch bestehenden Grabnutzungsrechte werden (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ruhefristen) nunmehr dieser Satzung unterworfen.
(2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnen Ruhefristen bleibt es bei der zum Zeitpunkt der Bestattung geltenden Bestimmung über die Ruhefrist bis zu deren Ablauf.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kolitzheim vom 9. Dezember 2009 außer Kraft.