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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 6/2023
Amtliche Nachrichten
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24.01.2023

vom 24.01.2023

Standort der Grundschule

Antrag auf ein Ratsbegehren für den Standort in Herlheim

In der Sitzung des Gemeinderats am 10.01.2023 wurde unter lfd. Nr. 2.3. mehrheitlich beschlossen, dass ein oder mehrere Ratsbegehren im Sinne des Art. 18 a Abs. 2 GO initiiert werden sollen, allerdings konnte sich dabei für keinen Standort entschieden werden, welcher dem Bürgerbegehren „Standort Unterspiesheim“ gegenübergestellt wird.

Der Vorsitzende teilt mit, dass am 16.01.2023 vier Gemeinderatskollegen/in die nochmalige Behandlung mit Abstimmung über die Durchführung eines Ratsbegehrens zum Standort Herlheim in der heutigen Tagesordnung beantragten, da der Beschluss vom 10.01.2023 momentan schwebend ist und in dieser Form nicht vollzogen werden kann. Nach der Geschäftsordnung ist der 1. Bürgermeister dazu verpflichtet, den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen.

Der Vorsitzende erteilt das Wort Frau 2. Bürgermeisterin Katharina Graf, die den Antrag nochmals wiederholt und den Text vorliest: „In der Gemeinderatssitzung am 10.01.2023 wurde der Durchführung eines Ratsbegehrens mehrheitlich vom Gemeinderat zugestimmt. Leider konnte dann aber kein mehrheitlicher Beschluss darüber gefunden werden, ob dem Bürgerbegehren zum Grundschulstandort Unterspiesheim ein oder zwei Standorte gegenübergestellt werden. Da nun das Ratsbegehren beschlossen ist, aber man sich nicht über die Durchführung geeinigt hat, beantragen wir nun die nochmalige Abstimmung zur Durchführung eines Ratsbegehrens zum Grundschulstandort Herlheim. Damit wird der Bevölkerung eine zusätzliche Abstimmungsmöglichkeit gegeben und es wird unterstrichen, dass es ja bereits einen mehrheitlichen Gemeinderatsbeschluss zum Standort Herlheim vom 13.12.2022 gibt. Die Fragestellung des Ratsbegehrens sollte dann lauten: -Sind Sie dafür, dass die neue Grundschule der Gemeinde Kolitzheim in Herlheim gebaut wird?-."

Der Vorsitzende bittet die Gremiumsmitglieder um ihre Wortmeldungen hierzu.

Ein Gemeinderatsmitglied ist der Meinung, dass bei einem Ratsbegehren dann der Bevölkerung die Möglichkeit zur umfänglichen Abstimmung zu den Standorten Herlheim und Kolitzheim gegeben werden sollte.

Hierzu teilt der Vorsitzende mit, dass dies heute aus formalen Gründen nicht möglich ist, da dieser Antrag nicht vorliegt und deshalb nicht auf der Tagesordnung steht. Es sind auch nicht alle Mitglieder des Gemeinderates anwesend. Somit kann dies auch nicht durch Beschluss auf die Tagesordnung genommen werden.

Einige Gemeinderäte teilen mit, dass sich im Sachverhalt zur letzten Sitzung des Gemeinderats nichts geändert hat. Es liegen keine neuen Tatsachen vor und es gibt keine neuen Voraussetzungen. In der Bevölkerung würde dies auf Unverständnis stoßen.

Hierzu wird aus dem Gremium mitgeteilt, dass doch Ziel ist, dass die Bürger/innen auch eine Wahlmöglichkeit haben.

Der Vorsitzende erläutert, dass ein Antrag gestellt wurde, dieser zulässig ist und eine Sachverhaltsänderung nicht erforderlich ist.

Der Gemeinderat beschließt, dem durch Bürgerbegehren am 02.01.2023 beantragten Bürgerentscheid 1 gleichzeitig den mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2022 festgelegten Standort in Herlheim als konkurrierendes Ratsbegehren (Bürgerentscheid 2) gegenüberzustellen, um der Bevölkerung in fairer und transparenter Weise beide Standortmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Frage des Ratsbegehrens (Bürgerentscheid 2) lautet dann: „Sind Sie dafür, dass die neue Grundschule der Gemeinde Kolitzheim in Herlheim gebaut wird?“

Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Art. 18 a Abs. 12 Satz 3 GO). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.

Hierzu zeigt der Vorsitzende zum weiteren Verständnis an Hand des Beamers einen Muster-Stimmzettel mit der möglichen Fragestellung und erläutert diesen genau.

Das Quorum ist in beiden Bürgerentscheiden (Bürgerbegehren und Ratsbegehren) erforderlich. Die dritte Abstimmung enthält die Stichfrage, da ja beide Bürgerentscheide jeweils für sich mit mehrheitlich ja oder mehrheitlich nein beantwortet werden könnten. Die Stichfrage klärt, welcher Bürgerentscheid dann gelten soll. Jede/r wahlberechtigte Bürger und Bürgerin kann bis zu drei Stimmen abgeben (2 Bürgerentscheide und 1 Stichfrage).

Der Gemeinderat beschließt folgende Stichfrage:

„Werden die bei Bürgerentscheid 1 und Bürgerentscheid 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit ja oder jeweils mehrheitlich mit nein beantwortet: Welcher Bürgerentscheid soll dann gelten?

Der Bürgerentscheid 1 (Bürgerbegehren Standort Unterspiesheim) oder der Bürgerentscheid 2 (Ratsbegehren Standort Herlheim).“

22. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarkraftwerk Herleshof" in den Gemeindeteilen Zeilitzheim, Kolitzheim und Herlheim

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt der Vorsitzende nochmals von der Fa. Climagy Frau Architektin Claudia Hamm und die Herren Geschäftsführer Bernhard Beck und Martin Zembsch, sowie Herrn Timo Seber und von der Planungsgruppe Strunz Herrn Kai Kutzner.

Der Vorsitzende erteilt zunächst Herrn Zembsch das Wort, der mitteilt, dass nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich zwei Stellungnahmen von Bürgern eingegangen sind. Dies ist für ihn somit die wesentliche Erkenntnis, dass es keine Widersprüche in der Bevölkerung gibt. Weiterhin haben bereits mehrere Gespräche mit Vertretern der Naturschutzbehörde stattgefunden, da im geplanten Gebiet der Ortolan, die Feldlerche und Wachteln vorkommen. Diese Flächen werden natürlich im Bauverfahren gesichert. Auch die Kontrolle der Altlastverdachtsflächen wird, sobald es die Witterungsbedingungen zulassen, mittels Probebohrungen durchgeführt.

Anschließend erteilt der Vorsitzende Herrn Kutzner das Wort, der die Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge vorstellt.

Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim hat in seiner Sitzung am 11.01.2022 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Herleshof“ sowie die 22. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 11.02.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Gemeinderat hat den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die 22. Änderung des Flächennutzungsplans in seiner Sitzung am 26.04.2022 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Bereits im Vorfeld, mit E-Mail vom 05.10.2022, wurden dem Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und den Beteiligungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange digital zur Verfügung gestellt. Vor der Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2023 wurden dem Gemeinderat erneut die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und der Beteiligungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, ergänzt um die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, zusammen mit der fachlichen Bewertung (= Abwägungsvorschläge) des Büros der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg sowie die entsprechend angepassten, vollständigen Planunterlagen samt Anlagen digital zur Verfügung gestellt.

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Vorentwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 26.04.2022 mit Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 öffentlich ausgelegt.

Aus der Bevölkerung sind 2 Stellungnahmen eingegangen.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 11.05.2022 über den Vorentwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 26.04.2022 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 17.06.2022 gebeten.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen.

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Herleshof“

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarkraftwerk Herleshof“ in der Fassung vom 26.04.2022 mit Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 öffentlich ausgelegt.

Aus der Bevölkerung sind 2 Stellungnahmen eingegangen.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 11.05.2022 über den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 26.04.2022 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 17.06.2022 gebeten.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen.

Konkretisierung der gemeindlichen Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

An Hand des Beamers zeigt Frau Beuerlein auf einem Lageplan, der alle Gemeindeteile aufweist, die bereits bestehenden Photovoltaikanlagen und die Flächen, die durch vorliegende Anträge mit Photovoltaik belegt werden sollen.

Bestandsanlagen sind bereits zwei in Unterspiesheim, zwei in Herlheim und eine in Kolitzheim. Anträge liegen vor von:

-

Solarkraftwerk Herleshof, Gemarkungen Zeilitzheim, Kolitzheim und Herlheim

-

Energiekontor (Grundstücke mit den Fl.Nrn. 623, 625, 625/1, 646) Gemarkung Gernach

-

Energiekontor (Grundstück mit der Fl.Nr. 1567), Gemarkung Herlheim

-

Energiekontor (Grundstück mit der Fl.Nr. 1668), Gemarkung Herlheim und

-

Climagy (wg. Verlängerung der Durchführungsfrist), Gemarkung Oberspiesheim.

Frau Beuerlein erläutert weiterhin an Hand einer Excel-Tabelle die Flächenbilanz in den Gemeindeteilen. Sie nennt die landwirtschaftliche Nutzfläche jedes Gemeindeteils und die sich daraus errechneten 5 %, die mit Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen begrenzt belegt werden könnte.

Berücksichtigt werden die Bestandsflächen, getrennt in reine Modulflächen und Grundstücksflächen mit integrierten Grünmaßnahmen und die vorliegenden Anträge für die Anlagen, die in Planung sind. Hieraus ergibt sich dann die landwirtschaftliche Fläche, die insgesamt mit Photovoltaik belegt wäre.

Anträge für Anlagen, die in Planung sind, liegen wie folgt vor:

- Gemarkung Gernach

15 ha

- Gemarkung Herlheim

36,90 ha (inkl. Ausgleichsfläche von 4,76 ha)

- Gemarkung Kolitzheim

26,44 ha (inkl. Ausgleichsfläche von 9,60 ha)

- Gemarkung Oberspiesheim

13,18 ha (inkl. Ausgleichsfläche von 3,06 ha)

- Gemarkung Zeilitzheim

39,43 ha (inkl. Ausgleichsfläche von 4,40 ha).

Im Ergebnis liegt bei den Berechnungen der Bestandsanlagen und der Anlagen in Planung unter Berücksichtigung der Modulflächen und der direkten Eingrünung eine Überschreitung der 5 % Begrenzung in der Gemarkung Herlheim vor. Würden die Modulflächen und die Grün- und Ausgleichsflächen berücksichtigt werden, läge eine Überschreitung in der Gemarkung Herlheim, Kolitzheim und Zeilitzheim vor.

Der Vorsitzende führt aus, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.10.2009 folgende Richtlinien zur Steuerung von Freiflächen-PV-Anlagen getroffen hatte.

1.

Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen werden auf 5 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche je Gemarkung begrenzt.

2.

Je Gemarkung werden höchstens zwei Anlagenstandorte zugelassen. Bevorzugt sind Standorte zu wählen, die von den bebauten Bereichen (Ortschaften) möglichst wenig einsehbar sind. Es sollen auch vorrangig Standorte gewählt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung weniger geeignet sind.

3.

Im Interesse einer regionalen Kreislaufwirtschaft soll die erzielte Wertschöpfung überwiegend in der Region bleiben. Dazu ist es erforderlich, dass der Anlagenbetreiber seinen Betriebssitz in der Gemeinde Kolitzheim hat und Betreibergesellschaften überwiegend von Einwohnern der Gemeinde Kolitzheim getragen werden.

Anlass war damals die hohe Nachfrage nach Flächen, die durch die attraktive Einspeisevergütung erzeugt wurde. Flächen im Gemeindeteil Herlheim waren wegen der Nähe zum Umspannwerk Brünnstadt und der Flächenstruktur besonders attraktiv.

Die Regelung aus 2009 bedarf jetzt der Konkretisierung, weil die aktuellen Anträge die Grenzen der damaligen Regelungen erreichen.

Der Gemeinderat beschließt, dass die Bezugsgröße die gesamte Fläche (Modulflächen sowie weitere benötigte Flächen für die entsprechende Netz-Einspeisung wie z. B. erforderliche Umspannwerke oder Übergabestationen, sowie die Eingrünungsflächen) ist. Aus Artenschutzgründen erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nicht eingerechnet.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind innerhalb des Gemeindegebietes anzulegen.

Der Gemeinderat beschließt, dass mehrere Anlagen, die unmittelbar aneinandergrenzen als ein Standort zählen. Ein dazwischenliegender Wirtschaftsweg ist unschädlich.

Gemarkungsübergreifende Anlagen werden jeweils als ein Standort der jeweiligen Gemarkung zugeordnet.

Der Gemeinderat beschließt, dass er sich die Entscheidung über jede Anlage im Einzelfall vorbehält.

Der Vorsitzende teilt mit, dass nunmehr die vorliegenden Anträge von den Planungsbüros neu überarbeitet werden müssen.

Antrag auf ein Ratsbegehren zum Bau des Solarkraftwerkes Herleshof

Auf Anfrage des Vorsitzenden teilt der Antragsteller des Ratsbegehrens zum Bau des Solarkraftwerkes Herleshof mit, dass er seinen Antrag zum jetzigen Zeitpunkt zurücknimmt. Wegen der erforderlichen Umplanung des Solarkraftwerkes Herleshof ist keine konkrete Fragestellung möglich.

Beschluss zur Anpassung der vorgestellten Planentwürfe

Auf Anfrage des Vorsitzenden zur weiteren Vorgehensweise teilt Herr Kutzner mit, dass er die Pläne an die neuen Richtlinien anpassen wird und diese dem Gremium erneut vorstellt. Der Inhalt der erstellten Abwägungen ändert sich grundsätzlich nicht.

Der Vorsitzende bittet die Gremiumsmitglieder um Mitteilung von konkreten Fragen oder Wünschen. Falls dies noch im Nachgang der Fall sein sollte, bittet er um ausformulierte Änderungswünsche bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates.

Der Gemeinderat ist mit der Vorgehensweise und der anschließenden Beschlussfassung einverstanden.

22. Flächennutzungsplanänderung

Die eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge zur Berücksichtigung aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden unter der lfd. Nr. 11.1 vorgetragen.

Aufgrund der Konkretisierung der gemeindlichen Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen entsprechen die vorgestellten Plan-Entwürfe nicht mehr den gemeindlichen Richtlinien bezüglich der zulässigen Flächen und Standorte. Vor einem Anerkennungs- und Auslegungsbeschluss sind die Pläne an die neuen Richtlinien anzupassen.

Durch die gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen in der Planung zur 22. Flächennutzungsplanänderung.

Diese müssen in die Entwürfe der Fassung vom 24.01.2023 eingearbeitet und im Gemeinderat erneut vorgestellt werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarkraftwerk Herleshof“

Die eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge zur Berücksichtigung aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Herleshof“ in den Gemeindeteilen Zeilitzheim, Kolitzheim und Herlheim wurden vorgetragen.

Aufgrund der Konkretisierung der gemeindlichen Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen entsprechen die vorgestellten Plan-Entwürfe nicht mehr den gemeindlichen Richtlinien bezüglich der zulässigen Flächen und Standorte. Vor einem Anerkennungs- und Auslegungsbeschluss sind die Pläne an die neuen Richtlinien anzupassen.

Durch die gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen in der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarkraftwerk Herleshof“.

Diese müssen in die Entwürfe der Fassung vom 24.01.2023 eingearbeitet und im Gemeinderat erneut vorgestellt werden.

Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Grundstücke mit den Fl.Nrn. 623, 625, 625/1, 646 in der Gemarkung Gernach

Mit Schreiben vom 04.02.2022 beantragte die EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kolitzheim im Parallelverfahren.

Der Vorsitzende erteilt Herrn Schäble das Wort.

Ziel ist die Realisierung eines Solarkraftwerks auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 623, 625, 625/1 und 646 der Gemarkung Gernach mit einer Gesamtfläche von ca. 15 ha. Die Lage der Grundstücke zeigt Herr Schäble auf einem Luftbild an Hand des Beamers.

Der Vorsitzende ergänzt, dass der Bau- und Umweltausschuss am 19.09.2022 (Protokoll lfd. Nr. 10.2) die Grundstücke und die Lage vor Ort in Augenschein genommen hat.

Der Wunsch der Bevölkerung ist es, den herrlichen Ausblick in Richtung Norden zu bewahren. Daraufhin hat die EnergieKontor AG Umplanungen angestrebt, um dem Wunsch der Bevölkerung gerecht zu werden.

Die vorgegebenen gemeindlichen Kriterien konnten somit bisher eingehalten werden:

-

Begrenzung von 2 Solarparks je Gemarkung

In der Gemarkung Gernach bestehen derzeit noch keine Solarparks

-

Inanspruchnahme von maximal 5 % der landwirtschaftlichen Fläche (nach den bisherigen Richtlinien der Gemeinde)

Da noch keine landwirtschaftliche Fläche bisher in Gernach in Anspruch genommen wurde, müsste ein Ausbau auch nach den heute beschlossenen Richtlinien der Gemeinde möglich sein (wird nochmals geprüft)

-

Den Aussichtspunkt bewahren und den Blick in die Ferne erhalten

Durch die Erarbeitung weiterer Alternativen ist dies erfüllt

Anschließend zeigt Herr Schäble an visualisierten Bildern drei verschiedene Möglichkeiten von Solarparks mit unterschiedlicher Anordnung der Module. Bei allen drei Varianten kann die Aussicht ganz oder teilweise erhalten bleiben. Bei Variante 1 ist die Aussicht etwas eingeschränkt; bei Variante 2 kann die komplette Aussicht erhalten bleiben und auch bei Variante 3 kann dies durch weniger Module erreicht werden.

Herr Schäble beantwortet nach seinen Ausführungen alle Fragen im Gremium und bietet den Gemeinderatsmitgliedern an, bei einer weiteren Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat, nach den heute beschlossenen Richtlinien -wenn gewünscht- anwesend zu sein.

Grundstück mit der Fl.Nr. 1668 in der Gemarkung Herlheim

Mit Schreiben vom 04.02.2022 beantragte die EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kolitzheim im Parallelverfahren.

Der Vorsitzende erteilt Herrn Schäble das Wort.

Ziel ist die Realisierung eines Solarkraftwerks auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1668 der Gemarkung Herlheim mit einer Gesamtgröße von 11,9 ha unmittelbar angrenzend an die bereits bestehende Anlage. Die Lage der Grundstücke zeigt Herr Schäble auf einem Lageplan an Hand des Beamers.

Der Vorsitzende ergänzt, dass der Bau- und Umweltausschuss am 19.09.2022 (Protokoll lfd. Nr. 10.5) die Grundstücke und die Lage vor Ort in Augenschein genommen hat.

Die vorgegebenen gemeindlichen Kriterien konnten teilweise eingehalten werden:

-

Begrenzung auf 2 Solarparks je Gemarkung

In der Gemarkung Herlheim bestehen bereits aktuell 2 Solarparks. Zwischen der geplanten Fläche und der bereits bestehenden Anlage verläuft ein Wirtschaftsweg, der nach der heutigen Beschlussfassung nicht differenziert. Somit wird die Anzahl von 2 Solarparks weiterhin nicht überschritten.

-

Inanspruchnahme von maximal 5 % der landwirtschaftlichen Fläche

Nach der heutigen Beschlussfassung zu den gemeindlichen Kriterien ist die zu benötigte landwirtschaftliche Fläche neu zu überprüfen.

Aus dem Gremium wird mitgeteilt, dass die Anlage sehr mächtig wirkt. Sie ist zu nah am Ortsrand und sehr einsehbar.

Herr Schäble schlägt vor eine bildliche Visualisierung anzufertigen, was vom Gemeinderat für gut empfunden wird.

Herr Schäble beantwortet nach seinen Ausführungen alle Fragen im Gremium und bietet den Gemeinderatsmitgliedern an, bei einer weiteren Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat, nach den heute beschlossenen Richtlinien -wenn gewünscht- anwesend zu sein.

Der Antrag muss nochmals zurückgestellt werden.

Teilfläche aus dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1567 in der Gemarkung Herlheim

Mit Schreiben vom 02.05.2022 beantragte die EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kolitzheim im Parallelverfahren.

Der Vorsitzende erteilt Herrn Schäble das Wort.

Ziel ist die Realisierung eines Solarkraftwerks auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1567 der Gemarkung Herlheim mit einer Gesamtfläche von ca. 7,3 ha. Die Lage des Grundstücks zeigt Herr Schäble auf einem Lageplan an Hand des Beamers.

Der Vorsitzende ergänzt, dass der Bau- und Umweltausschuss am 19.09.2022 (Protokoll lfd. Nr. 10.5) das Grundstück und die Lage vor Ort in Augenschein genommen hat.

Das o.g. Ziel kann nur mit der erfolgreichen Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der im betroffenen Bereich ein sonstiges Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik" ausweist, realisiert werden. Gleichzeitig muss der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kolitzheim im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB und der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ im Gemeindeteil Herlheim geändert werden.

Dem Antragsteller ist bewusst, dass mit einem Beschluss des Gemeinderates zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Garantie für eine anschließende tatsächliche Verwirklichung einhergeht. Dies ist abhängig von der im Laufe des Verfahrens zu prüfenden Stellungnahmen und Einwendungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltet keine Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme.

Die gemeindlichen Kriterien zum Bau von Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Kolitzheim werden -auch nach dem heutigen Beschluss des Gemeinderates- eingehalten.

Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (23. Änderung) sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ gemäß dem vorliegenden Antrag der EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg für die Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1567 der Gemarkung Herlheim.

Der Antragsteller hat die gesamten Kosten dieser Verfahren zu tragen. Er hat ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen, das die Planunterlagen einschließlich Begründung und Umweltbericht für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes und bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ in Absprache mit der Gemeinde erstellt.

Bekanntgabe des vorläufigen Rechnungsergebnisses des Haushaltsjahres 2022

Der Vorsitzende informiert das Gremium über die vorläufigen Jahresdaten.

Haushaltsansatz

vorläufiges Ergebnis

Verwaltungshaushalt

12,7 Mio. €

12,4 Mio. €

Vermögenshaushalt

11,7 Mio. €

5,2 Mio. €

Überschuss VW-Haushalt

1,3 Mio. €

2,0 Mio. €

Es handelt sich um das vorläufige Jahresrechnungsergebnis, da noch interne Abschlussbuchungen durchgeführt werden. Gegenüber der endgültigen Jahresrechnung sind im Ergebnis keine Änderungen zu erwarten.

Wesentliche Investitionen:

UA 0600.9400:

€ 1.365.000

Rathausanbau u. Feuerwehrausbau Ko. - Abschläge

UA 1329.9407:

€ 1.330.000

Neubau Feuerwehrhaus Unterspiesheim – Rest

UA 4649.9880:

€ 1.450.000

KiGa-Neubau Unterspiesheim - Abschläge

UA 6201.9880:

€ 204.000

Altort- und Familienförderung

UA 6303.9504:

€ 375.000

Straßenbau Baugebiet Kolitzheim – Abschläge

UA 6304.9501:

€ 225.000

Straßenbau Baugebiet Lindach – Abschläge

UA 7004.9501:

€ 170.000

Kanalbau Baugebiet Lindach - Rest

Zum Schuldenstand der Gemeinde teilt der Vorsitzende folgende Beträge mit:

am 01.01.2022

1.000.000 €

am 31.12.2022

750.000 €

geleistete Zinsen

997 €

geleistete Tilgung

250.000 €

Rücklagenstand:

am 01.01.2022

13.000.000 € und

am 31.12.2022

11.000.000 €.

Der Gemeinderat nimmt das vorläufige Ergebnis der Jahresrechnung 2022 zur Kenntnis.