Fläche für CEF-Maßnahmen (Flur-Nr. 1861 (TF), Gemarkung Herlheim)
über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zum überarbeiteten Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Sonderbebiet Solarkraftwerk Herlheim“
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 beschlossen, für die Erweiterung des Gebietes westlich der Kreisstraße SW 42 nach Brünnstadt im Gemeindeteil Herlheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan parallel zu ändern.
Anlass dafür ist der Antrag der EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg vom 21.02.2023 mit dem Ziel der Errichtung einer Freifeld-Photovoltaikanlage auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl. Nr. 1668 der Gemarkung Herlheim. Die Gesamtgröße beträgt 10,0 ha. Das Plangebiet ist im derzeitigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich und wurde vom Gemeinderat am 28.02.2023 beschlossen.
Der Gemeinderat hat den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes in seiner Sitzung am 09.04.2024 zur Kenntnis genommen und in der darauffolgenden Sitzung am 23.04.2024 beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 13.05. bis 21.06.2024 durchzuführen. Der Entwurf mit Stand vom 24.09.2024 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.09.2024 gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 14.10. bis 18.11.2024 durchzuführen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim“ sowie der 25. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Herlheim umfasst eine Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1668 der Gemarkung Herlheim.
Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet
Der Geltungsbereich ist wie folgt umgrenzt:
Im Norden: landwirtschaftliche Flächen
Im Osten: landwirtschaftliche Flächen
Im Süden: bestehender Solarpark
Im Westen: durch Kreisstraße SW 42
Zusätzlich sind der Bauleitplanung als externe Ausgleichsflächen für artenschutzrechtliche Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) folgende Flurstücke zugeordnet:
Flur-Nr. 1861 (TF), Gemarkung Herlheim, mit einer Teilfläche von 2,0 ha (siehe nachfolgenden Lageplan)
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB
Der vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.02.2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte überarbeitete Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Erweiterung Sondergebiet Solarkraftwerk Herlheim" sowie die 25. Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 11.02.2025, wird in der Zeit vom
24.02.2025 - 23.03.2025
auf der Internetseite der Gemeinde Kolitzheim (www.kolitzheim.de) unter der Rubrik „Rathaus und Bürger“, „Bauen und Wohnen“ - „Bauleitplanverfahren“ nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB veröffentlicht und kann auch über das zentrale Internetportal des Landes (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden.
Zeitgleich liegen die Unterlagen zum überarbeiteten Plan-Entwurf während der allgemeinen Dienststunden (Mo 08.00 – 14.00 Uhr, Di-Fr von 08.00 - 12.00 Uhr, Do 13.00 - 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim, Obergeschoss, Zimmer Nr. R 1.14, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Gleichzeitig mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aufgrund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen, vorzugsweise per E-mail an bauleitplanung@neidl.de, aber auch schriftlich oder zur Niederschrift, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Kolitzheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen – in den Unterlagen farbig gekennzeichnet - abgegeben werden können.
A. Umweltrelevante Informationen
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
| Schutzgut | Art der Information |
| Tiere und Pflanzen | Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzfachliche Bestands- und Eingriffsbewertung Beurteilung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen Bewertung der Bedeutung des Plangebiets für die biologische Vielfalt |
| Boden | Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Bodenhaushalt |
| Wasser | Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts |
| Klima/Luft | Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung sowie das Lokal- und Kleinklima |
| Fläche | Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in das Schutzgut Fläche |
| Landschaft/ Erholung | Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Benennung von Maßnahmen zur Eingliederung in das Landschaftsbild, Untersuchung auf mögliche Blendwirkungen |
| Natura 2000 | Untersuchung auf mögliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzwecken von Natura 2000-Gebieten |
| Mensch | Beschreibung und Bewertung des Naherholungspotenzials Beschreibung der Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt |
| Kultur- und Sachgüter | Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter |
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
B. Umweltrelevante Stellungnahmen
Umweltrelevante Stellungnahmen sind von folgenden Fachstellen eingegangen:
| - | Regionaler Planungsverband Main-Rhön, 27.06.2024 und 20.11.2024 |
| - | Landratsamt Schweinfurt - 40.2 Technik, 19.06.2024 und 21.11.2024 |
| - | Landratsamt Schweinfurt - SG 40.1 Bauamt, 20.06.2024 und 15.11.2024 |
| - | Landratsamt Schweinfurt - SG 42.2 Untere Naturschutzbehörde, 30.07.2024 u. 18.11.2024 |
| - | Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt, 31.05.2024 und 15.10.2024 |
| - | Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, 31.05.2024 |
| - | Bayerischer Bauernverband, 21.06.2024 und 15.11.2024 |
C. Fachgutachten
Zur Untersuchung von Auswirkungen der Planung wurden folgende Fachgutachten angefertigt:
| • | Artenschutzfachliches Gutachten (Büro Bachmann), Stand 06/2024 |
| • | Blendschutzgutachten (Büro IFB Eigenschenk GmbH), 08.01.2025 |
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgeben werden, erfolgt keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der oben aufgeführten Internetadresse veröffentlicht und liegen mit den o. g. Unterlagen öffentlich aus.
Für den Flächennutzungsplan
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)