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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 7/2023
Amtliche Nachrichten
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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ sowie der 23. Änderung des Flächennutzungsplans, unmaßstäblich verkleinert.

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ in der Gemarkung Herlheim

B) 23. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.01.2023 beschlossen, für die Erweiterung des Gebietes östlich der Kreisstraße SW 42 nach Brünnstadt im Gemeindeteil Herlheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und gleichzeitig den bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in der Gemarkung Herlheim und den Flächennutzungsplan zu ändern.

Anlass dafür ist der Antrag der EnergieKontor AG mit Niederlassung in Augsburg vom 02.05.2022 mit dem Ziel der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl. Nr. 1567 der Gemarkung Herlheim. Die Gesamtgröße beträgt 7,3 ha.

Das Plangebiet ist im derzeitigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich und wurde vom Gemeinderat am 24.01.2023 beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ sowie der 23. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Herlheim umfasst eine Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1567 der Gemarkung Herlheim. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.

Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Sondergebiet Photovoltaik Herlheim“ mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ sowie der 23. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.