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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 7/2024
Amtliche Nachrichten
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 06.02.2024

1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Sondergebiet Solarkraftwerk Oberspiesheim"

Vorstellung der Planung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Solarkraftwerk Oberspiesheim“ ist seit April 2011 in Kraft, aber bis heute nicht realisiert worden, da bisher der Netzanschluss ungeklärt war und aufgrund der Änderung des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) eine Realisierung unmöglich war.

Mit Blick auf das durch den Ukraine-Krieg deutlich gewordene Erfordernis einer weitgehenden Energieautarkie sowie die zunehmende Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels durch entsprechende Reduzierung des CO2-Ausstoßes soll dieser

Bebauungsplan nun realisiert werden. Der Netzanschluss soll zusammen mit dem des Solarkraftwerks Herleshof erfolgen.

Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit von über 10 Jahren wurde vom Landratsamt Schweinfurt jedoch eine neue spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gefordert, um die aktuellen artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen.

Diese neue saP liegt mittlerweile vor und hat ergeben, dass für den seinerzeit in der Planung zu berücksichtigenden Feldhamster keine Vorkommen mehr bestätigt werden. Damit können die damals zum Schutz des Feldhamsters in Form von größeren Reihenabständen vorgesehenen Freiflächen im Gebiet der PV-Anlage nunmehr ebenfalls mit Modulen überstellt werden, womit die Effizienz der PV-Anlage erhöht werden kann.

Inzwischen wurde das Vorkommen der Feldlerche bestätigt. Daher sind zwei weitere Flächen erforderlich um die entsprechenden Anforderungen und Änderungen umsetzen zu können.

Da die Änderung nur die innergebietliche Verdichtung der Modulbelegung betrifft, die bisher geltende Grundflächenzahl von 0,5 aber nicht überschritten wird und auch der Geltungsbereich unverändert bleibt, wurde mit dem Landratsamt Schweinfurt geklärt, dass die Änderung im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann.

Vorhabenträger ist die Solarkraftwerk Herleshof GmbH & Co. KG aus Kolitzheim.

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarkraftwerk Oberspiesheim“. Ziel der Änderung ist die innergebietliche Verdichtung der Modulbelegung. Dafür sollen die Flächen genutzt werden, die bisher zum Schutz des Feldhamsters freizuhalten waren, der jedoch gemäß den

Erkenntnissen der jüngst durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Gebiet nicht mehr vorkommt.

Die Änderung wird gemäß Abstimmung mit dem Landratsamt Schweinfurt im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Der Gemeinderat hat heute die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarkraftwerk Oberspiesheim“ im Gemeindeteil Oberspiesheim beschlossen (Aufstellungsbeschluss).

Die Entwurfsplanung samt Begründung zur Bebauungsplanänderung wurde den Gemeinderatsmitgliedern im Vorfeld digital zur Verfügung gestellt. Die Grundzüge der Planung werden dem Gremium anhand dieser Pläne erläutert.

Der Gemeinderat billigt den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, ausgearbeiteten und heute vorgestellten Planstand zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarkraftwerk Oberspiesheim“ mit integriertem Grünordnungsplan als Entwurf.

Auf Grundlage dieses Entwurfs i. d. F. vom 06.02.2024 ist die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortzuführen.

Anpassung der Fördergebiete und -kriterien zur gemeindlichen Altort- und Familienförderung

Im Jahr 2010 legte die Gemeinde die Richtlinien zur Förderung von Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz in den Altorten und Altsiedlungen fest. Für die Zuwendungsvoraussetzungen wurden Lagepläne der einzelnen Gemeindeteile mit genauer Abgrenzung der Altort- und Altsiedlungsbereiche erstellt. Zudem wurde festgelegt, dass die Gebäude vor 1970 errichtet sein mussten.

Auf Vorschlag aus dem Gemeinderat sollen nach fast 14 Jahren die Zuwendungsvoraussetzungen angepasst werden.

Die dem Fördergebiet zugrunde gelegten Gebäude sollen vor 1980 errichtet worden sein.

Auf den Lageplänen der einzelnen Gemeindeteile wurden die Altsiedlungsbereiche entsprechend erweitert, die der Vorsitzende dem Gremium an Hand des Beamers vorstellt und erläutert.

Der Vorsitzende schlägt den Gremiumsmitgliedern vor, heute über die grundsätzliche Anpassung zu diskutieren und den finanziellen Bereich hierzu in den Haushaltsberatungen zu besprechen.

Er bittet die Gremiumsmitglieder um ihre Wortmeldungen.

Auf die Anfrage aus dem Gremium weist der Vorsitzende zunächst auf die Zielsetzungen der Förderrichtlinien hin: „Die Gemeinde Kolitzheim fördert mit eigenen Mitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Investitionen zur Renovierung oder Sanierung von Anwesen in den Altorten und in den Altsiedlungen, welche nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenarten des Altortes und der Altsiedlungen, der Verbesserung des Ortsbildes und der Steigerung des Wohnwertes dienen.“

Aus dem Gremium werden mehrere Meinungen hierzu geäußert, wie z.B.:

-

die Förderung sollte auf den Altort beschränkt werden, um die Innenentwicklung zu stärken

-

eine Förderung sollte auch an Bedingungen geknüpft werden

-

es sollte eine Differenzierung zwischen Abriss mit Neubau gegenüber Erhaltung und Sanierung geben

-

eine Anpassung bzw. Ausweitung kann nur zusammen mit den Finanzen diskutiert werden

-

bei einer Erweiterung der Zuwendungsvoraussetzung bis 31.12.1979 könnten evtl. „Bausünden“ der 70er Jahre bereinigt werden

Der Vorsitzende teilt mit, dass ein Abriss an sich nicht förderfähig ist; nur wenn ein Ersatzgebäude hierfür errichtet wird. Dies betrifft die alten landwirtschaftlichen Nebengebäude im Innenbereich um Leerständen entgegen zu wirken.

Außerdem sind bei Antragstellung drei Kriterien zu erfüllen:

-

die Erhaltung der charakteristischen Eigenarten des Altortes und der Altsiedlungen

-

die Verbesserung des Ortsbildes und

-

die Steigerung des Wohnwertes.

Die Förderung beträgt bis zu 10 % der Gesamtkosten, maximal jedoch 15.000,00 € pro Anwesen und ist abhängig von der Bedeutung für das Ortsbild.

Das Fördervolumen wurde im Haushaltsjahr 2023 von 250.000,00 € auf 300.000,00 € festgelegt.

Nach der Meinungsfindung im Gremium stellt sich nun die Frage, ob es bei den bisherigen Zuwendungsvoraussetzungen bleibt oder eine Anpassung und somit Ausweitung erfolgen sollte.

Nach Diskussion beschließt der Gemeinderat die Richtlinien der gemeindlichen Altortförderung wie bisher zu belassen.

Anpassung der Förderung von Jugend- und Seniorenarbeit

Die Gemeinde fördert die Jugendarbeit der Vereine mit einer Pauschale von 10,00 € je gemeldeten Jugendlichen. Aufgrund der allgemeinen Preisanstiege soll, auf Vorschlag aus dem Gremium, die Pauschale auf mindestens 12,00 € / Jugendlichen erhöht werden.

Bei einer Zuwendung von 10,00 € / Jugendlichen lag der Betrag im Jahr 2023 bei 11.750,00 €. Bei einer Erhöhung auf 15,00 € / Jugendlichen (Vorschlag der Verwaltung) läge der Betrag im Vergleich bei 17.625,00 €.

Die Senioren wurden bisher ebenfalls mit 10,00 € / Senior bei Teilnahme am gemeindlichen Seniorenehrennachmittag bezuschusst. Im Jahr 2023 betrug die Zuwendung 4.990,00 €. Bei einer Erhöhung der Zuwendung auf 15,00 € je Person läge der Betrag im Vergleich bei 7.485,00 €.

Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Förderung für die Jugend- und Seniorenarbeit von 10,00 € auf 15,00 € je gemeldeten Jugendlichen oder Senior, der am gemeindlichen Seniorenehrennachmittag teilnimmt, ab dem Jahr 2024 zu.

Bestätigung der neu gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stammheim

Zum Kommandanten und zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stammheim wurden in der Versammlung am 26.01.2024 gewählt:

Erster Kommandant:

Leixner Andre, Stammheim, 97509 Kolitzheim

Zweiter Kommandant:

Hübner Stefan, Stammheim, 97509 Kolitzheim

Der Gemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Andre Leixner zum 1. Kommandanten und die Wahl von Herrn Stefan Hübner zum 2. Kommandanten.

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 für die Wasserversorgung und die PV-Anlagen

Im Auftrag der Gemeinde Kolitzheim erstellte Herr Dipl.-Kfm. Georg Höfling vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) München am 25.01.2024 den kaufmännischen Abschluss 2022 für den BgA (Betrieb gewerblicher Art) sowie die Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärung 2022.

Dem Gremium wird an Hand des Beamers die Bilanz vorgestellt.

Der Vorsitzende, sowie Kämmerin Frau Jutta Martinelli geben hierzu nähere Erläuterungen

und beantworten die Anfragen aus dem Gremium.

Der Jahresabschluss 2022 schließt mit folgenden Summen:

Bilanz in Aktiva und Passiva

1.950.087,58 €

Jahresverlust 2022:

143.748,60 €

Der Gemeinderat beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 wie folgt:

a)

Die Bilanz 2022 und der Jahresverlust 2022 werden festgestellt.

b)

Der Jahresverlust 2022 wird auf die neue Rechnung vorgetragen.

c)

Verbindlichkeiten bei der Gemeinde sind weiterhin banküblich (2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB) zu verzinsen.