Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim hat in seiner Sitzung am 26.02.2019, lfd. Nr. 25.1 beschlossen, den Bebauungsplan „Seeweg II" mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I" und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn" aufzustellen. Das Bauleitplanverfahren wurde durch Beschluss des Gemeinderates am 07.11.2023, lfd. Nr. 147 kraft gesetzlicher Verpflichtung vom beschleunigten Verfahren (§ 13b BauGB) auf ein Regelverfahren mit Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB umgestellt. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 17.11.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat hat den Vorentwurf des Bebauungsplans in seiner Sitzung am 29.07.2025, lfd. Nr. 97.1 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Die Auslegung des Vorentwurfs vom 29.07.2025 war vom 01.09.2025 bis 06.10.2025.
Die gesamten Planunterlagen mit allen eingegangenen Stellungnahmen haben alle Mitglieder des Gemeinderates mit Sitzungsladung erhalten.
Zur Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen aus dieser frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung heißt der Vorsitzende Frau Anja Hein vom Architekturbüro arc.grün aus Kitzingen nochmals willkommen.
Anschließend geht Frau Hein anhand ihrer Präsentation auf die Hauptpunkte der Einwendungen und Anregungen ein.
| - | Bedenken zum Regenrückhaltebecken aus der Öffentlichkeit. |
| - | Denkmalvermutung mit denkmalrechtlicher Erlaubnis. |
| - | Der Nachweis des Baulandbedarfs war zu erbringen. |
| - | Baurechtliche Fragen zu Grenzbebauungen, Dacheindeckungen, Einfriedungen, Stellplätzen, PV-Anlagen. |
| - | CEF-Maßnahmen zur Zauneidechse und den Fledermäusen. |
Die Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen unter Ziffer 4.4.4 werden angepasst, indem sie nur bis zur Höhenlage der neuen Erschließungsstraße zulässig sind (mittleres Niveau der neuen Erschließungsstraße auf der jeweiligen Grundstücksbreite (Oberkante öffentliche Erschließungsfläche an der Grundstücksgrenze)). Höhenunterschiede sind durch zu bepflanzende Böschungen (Neigung mindestens 1:1,5), Stützmauern oder Gabionen bis zur Höhenlage der neuen Erschließungsstraße (s. o.) auf dem Baugrundstück auszugleichen.
Fragen des Gremiums werden von Frau Hein und vom Vorsitzenden beantwortet.
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Seeweg II" mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I" und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn" in der Fassung vom 29.07.2025 mit Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 01.09.2025 bis einschließlich 06.10.2025 öffentlich ausgelegt.
Aus der Bevölkerung ist eine Stellungnahme eingegangen.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 01.09.2025 über den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.07.2025 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 06.10.2025 gebeten.
Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden. Eine beschlussmäßige Behandlung dieser erübrigt sich.
Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Die eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge zur Berücksichtigung aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Seeweg II" mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I" und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn" wurden vorgetragen.
Der Gemeinderat folgt diesen Vorschlägen und erteilt seine Zustimmung zur Umsetzung.
Vorstellung des Entwurfstandes
An Hand der Präsentation zeigt Frau Hein an entsprechenden Plänen den Entwurfsstand.
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Durch die in der Gemeinderatssitzung gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise, sowie der Begründung des Bebauungsplans. Diese wurden bereits vor der Sitzung in den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.03.2026 eingearbeitet.
Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Seeweg II" mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I" und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn" in der Fassung vom 24.03.2026.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
24. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Sondergebiet Photovoltaik Gernach" in der Gemarkung Gernach
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 28.02.2023
Der Vorsitzende erteilt Frau Geschäftsleiterin Annette Beuerlein das Wort.
Im laufenden Bauleitplanverfahren wurden die Stellungnahmen nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Entwurfsstand zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Gernach" und die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Sitzung des Gemeinderates am 11.02.2025 vom Planungsbüro Neidl+Neidl aus Sulzbach-Rosenberg zuletzt behandelt bzw. vorgestellt.
Daraufhin wurde die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vom 24.02. bis 26.03.2025 durchgeführt. Die weitergehende Behandlung eingegangener Stellungnahmen mit Feststellungs- und Satzungsbeschluss im Gemeinderat blieb im Benehmen mit dem Vorhabensträger, die Betreibergesellschaft Energiepark SP Kolitzheim-Gernach GmbH & Co. KG als Tochtergesellschaft der Firma Energiekontor AG, bis dato aus.
Eine erneute Nachfrage am 19.02.2026 durch die Verwaltung ergab, dass der Vorhabenträger sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Solarpark Gernach eingestellt und keine Einwände gegen die Aufhebung der zugrundeliegenden Aufstellungsbeschlüsse hat. Über die Einstellung des Verfahrens sind bzw. werden die betreffenden, privaten Grundstückseigentümer unmittelbar durch den Vorhabensträger informiert.
Hintergründe zu dieser Entscheidung sind verschiedene Entwicklungen in der Projektentwicklungszeit sowie der einzuhaltende Abstand von 150 m zur Grenze des westlich gelegenen Vogelschutzgebiets für den Ortolan. Dadurch hat sich das ursprünglich vorgesehene Projektgebiet deutlich verkleinert, was in der Konsequenz zu weniger Leistung und Stromertrag führt. Auch Verhandlungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern haben teilweise zur weiteren Verkleinerung geführt. Im Zusammenhang mit der schnellen Marktentwicklung und dem Preisverfall für Solarstrom sowie der Länge der Kabeltrasse zum Umspannwerk führen diese Effekte zur Unrentabilität.
Der Gemeinderat beschließt den Aufstellungsbeschluss vom 28.02.2023, lfd. Nr. 29.1 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Gernach" und die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kolitzheim für die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 623, 625 (Teilfläche), 646, 649, 650, 651 und 652 der Gemarkung Gernach aufzuheben.
Die laufenden Bauleitplanverfahren werden eingestellt.
Der Beschluss über die Aufhebung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzugeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu informieren.
Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen an den Kreisstraßen im Gemeindeteil Gernach
Das Landratsamt Schweinfurt beabsichtigt auf der Grundlage des Kreisausschussbeschlusses Nr. 575 vom 11.04.2019 die Ortsdurchfahrtsgrenzen von Gernach im Zuge der Kreisstraßen SW 11 und SW 38 neu festzusetzen. An Hand von Lageplänen erläutert die Verwaltung die beabsichtigten Änderungen.
Die Gemeinde Kolitzheim erklärt ihr Einvernehmen mit der vorgesehenen und beschriebenen Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Gernach im Zuge der Kreisstraßen SW 11 und SW 38, wie vorgetragen.