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Amtsblatt der Gemeinde Kolitzheim
Ausgabe 9/2025
Amtliche Nachrichten
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 08.04.2025

vom 08.04.2025

2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hirtenweg“ in Unterspiesheim

Vorstellung der Entwurfsplanung

Die Entwurfsplanung mit den Festsetzungen zum Entwurf vom 08.04.2025 wurde den Gemeinderatsmitgliedern im Vorfeld auf der Bayern-Box digital zur Verfügung gestellt. Die Grundzüge der Planung werden dem Gremium anhand dieser Pläne durch Frau Rentsch erläutert.

Der Vorsitzende erteilt Frau Rentsch das Wort, die an Hand einer Power Point Präsentation zunächst über die Bestandssituation und weiterhin über die erarbeiteten Lösungsansätze zur Konfliktvermeidung und -minimierung informiert.

Ziele der Änderung ist die Verkehrsberuhigung des Hirtenweges durch Verlagerung der lärmintensiven Nutzung und der Erschließung der nördlichen Gewerbeflächen mit Grundstückszufahrt von der Schwebheimer Straße aus, die Zurücknahme der öffentlichen Wegeführung durch das Betriebsgelände der Firma Gleitsmann, die Verlagerung des Fußweges mit Optimierung der fußläufigen Verbindung zum Wald als Ersatzweg, sowie die landwirtschaftliche Wegeverbindung zwischen Röthleiner Weg bzw. Staatstraße 2271 nach Schwebheim und Grettstadter Straße.

Zum weiteren Vorgehen teilt sie mit, dass die Zufahrt, die Abbiegespur und die Kurvenabflachung an der St 2271 mit dem Staatlichen Bauamt Schweinfurt abgestimmt ist.

Das Amt für Ländliche Entwicklung wird ebenfalls informiert.

Gemäß § 13 BauGB soll ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Ein Umweltbericht ist hierfür nicht erforderlich, dafür sind aber naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen abzuarbeiten.

Auf Anfrage aus dem Gremium teilt Frau Rentsch mit, dass die Ausbauart der landwirtschaftlichen Wegeverbindung in der Entwurfsplanung nicht festgelegt wird.

Der Vorsitzende ergänzt noch, dass zunächst die Planungen stehen müssen, bevor über die Umsetzung gesprochen werden kann.

Auf Anfrage des Vorsitzenden haben die Gremiumsmitglieder keine weiteren Fragen.

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hirtenweg“ in der Gemarkung Unterspiesheim.

Die Änderung wird gemäß Abstimmung mit dem Landratsamt Schweinfurt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Der Gemeinderat billigt den vom Planungsbüro arc.grün in Kitzingen, ausgearbeiteten und heute vorgestellten Planstand zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hirtenweg“ mit integriertem Grünordnungsplan als Entwurf.

Auf Grundlage dieses Entwurfes i.d.F. vom 08.04.2025 ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen und in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortzuführen.

Aufstellung des Bebauungsplanes "Seeweg II" in Gernach

Vorstellung des überarbeiteten Konzeptes für die Baugebietserweiterung

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans „Seeweg II“ im Gemeindeteil Gernach mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I“ und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn“ ist die Absicht der Gemeinde Kolitzheim, die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs einer Wohnbebauung zuzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 2,0 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 140 (Teilfläche), 185 (Teilfläche), 396, 397/1 (Teilfläche), 397/2, 398 (Teilfläche) und 399/2 (Teilfläche).

Mit zwei Bauzeilen werden die bebauten Wohngebiete am östlichen Ortsrand ergänzt und der Siedlungsbereich angemessen abgerundet. Die Erschließung soll von Norden von der in diesem Teilbereich bisher nur einseitig bebauten Straße „Am Graben“ und von Süden von der Verlängerung der Straße „Seeweg“ erfolgen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Seeweg II“ im Ortsteil Gernach mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I“ und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn“ wurde in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2019 (Protokoll lfd. Nr. 25.1) gefasst.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.11.2023 (Protokoll lfd. Nr. 147) wurde das Bauleitplanverfahren vom beschleunigten Verfahren auf ein Regelverfahren umgestellt.

Entsprechend ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

In der Sitzung des Gemeinderats am 02.05.2023 (Protokoll lfd. Nr. 69) wurden zwei Konzeptvarianten A und B zur Baugebietserweiterung in Gernach vorgestellt. Dabei wurde vom Gemeinderat beschlossen, Variante B weiter zu verfolgen und hinsichtlich des Angebots auch kleinerer Grundstücke bzw. Wohnformen/ -einheiten sowie der Einbeziehung der privaten Garagenzufahrt im Südwesten zu überarbeiten.

Ergänzend ist in Rücksprache mit der ÜZ Mainfranken eine Fläche für eine Trafostation vorzusehen.

Diese Änderungen wurden entsprechend in das nun vorliegende städtebauliche Konzept in der Fassung vom 08.04.2025 eingearbeitet.

Beschluss zur Erstellung der Vorentwurfsplanung

Der Gemeinderat nimmt das überarbeitete, städtebauliche Konzept für den Bebauungsplan „Seeweg II“ im Gemeindeteil Gernach mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg I“ und 3. Änderung des Bebauungsplans „An der Linn“ in der Fassung vom 08.04.2025 zur Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt, auf Grundlage dieses Konzepts den Vorentwurf des Bebauungsplans durch das Planungsbüro arc.grün auszuarbeiten.

Der Vorentwurf wird dem Gemeinderat vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Billigung nochmals vorgelegt.

Grundschule Kolitzheim

Am 17.03.2025 ging in der Verwaltung erneut ein Bürgerbegehren mit Unterschriftenlisten für einen Bürgerentscheid ein. Zur rechtlichen Lage informiert der Vorsitzende, dass der letzte Bürgerentscheid aus dem Jahr 2023 nach wie vor rechtswirksam und gültig ist, da in der Zwischenzeit kein anderslautender Beschluss des Gemeinderates gefasst wurde. Lediglich die einjährige Bindungsfrist ist gemäß Art. 18a Abs. 2 GO abgelaufen. Dies bedeutet aber nicht die Aufhebung der Beschlusslage. Durch ein erneutes Bürgerbegehren ändert sich nichts an der Situation und auch nicht am Ziel des Begehrens, da Unterspiesheim bereits als Standort feststeht.

Rechtlich ist ein Wiederholungs-Bürgerentscheid nach aktueller Gesetzeslage zulässig.

Der Vorsitzende führt hierzu folgendes aus:

Da das eingereichte Bürgerbegehren der aktuellen Beschlusslage im Gemeinderat entspricht, wurde die Rechtslage hierzu juristisch geprüft. Dies hat ergeben, dass der Gemeinderat durch Beschluss das Bürgerbegehren zuzulassen hat, wenn es die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Bei einer Ablehnung wäre der Beschluss rechtswidrig und müsste vom Vorsitzenden beanstandet und der Rechtsaufsicht vorgelegt werden. Die Rechtsaufsicht würde den Gemeinderat zunächst auffordern den Beschluss nach geltendem Recht neu zu fassen. Würde der Gemeinderat dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsste sie den Beschluss rechtsaufsichtlich ersetzen. Dann käme es zu einem Bürgerentscheid.

Der Gemeinderat kann den Inhalt des Bürgerbegehrens übernehmen und somit die jetzige Beschlusslage fortsetzen. Das eingereichte Bürgerbegehren ist derzeit wenig sinnvoll, da das Ziel des Begehrens und der Standort bereits als Beschluss bestehen. Die Sachlage am Standort Unterspiesheim ist noch die Gleiche. Anders wäre es, wenn sich die Sachlage ändert, z. B. die Gemeinde würde sich dazu entscheiden nur eine Offene Ganztagsschule (OGTS) zu bauen.

In der Sitzung des Gemeinderates am 11.03.2025 (Protokoll lfd. Nr. 33.2) wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Gemeinderat beschließt die Planung eines Gebäudes in Anlehnung an die bisherigen Planungen als ersten Bauabschnitt einer zentralen Schule. Im nächsten Planungsschritt muss das Raumprogramm auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes entwickelt werden.“

Bevor der Vorsitzende das Wort Herrn Geschäftsleiter Marcel Ritz erteilt, meldet sich ein Gremiumsmitglied zu Wort und informiert, dass es trotz rechtlicher Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht dafür stimmen kann, da zum Erhalt der Unterschriften falsche Aussagen dafür getroffen wurden. Nach der Frage zu einem Beispiel, teilt das Gremiumsmitglied mit, dass die Falschaussagen schon mehrfach in der vergangenen Zeit angesprochen wurden und die jetzige Begründung zum 4. Standort aktuell immer noch nicht der Wahrheit entspricht.

Feststellung der Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheides "Erster Bauabschnitt der zentralen Grundschule (inkl. OGTS) der Gemeinde Kolitzheim in Unterspiesheim"

(Art. 18a Abs. 1 und 8 Gemeindeordnung)

Der Gemeinderat stellt die Zahl der zulässig geleisteten gültigen Unterschriften mit „748“ fest (Art. 18 a Abs. 5 Satz 2 GO). Das gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftenquorum ist somit erreicht.

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass das Schulwesen und die kommunale Bauleitplanung einer Kommune als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann.

Das Bürgerbegehren ist formell und materiell zulässig.

Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des am 17.03.2025 eingereichten Bürgerbegehrens zur Frage „Sind Sie dafür, dass der erste Bauabschnitt der zentralen Grundschule (inkl. OGTS) der Gemeinde Kolitzheim in Unterspiesheim erfolgt?“ fest (Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO).

Beschluss zur möglichen Übernahme der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme (Art. 18a Abs. 14 Gemeindeordnung)

Herr Geschäftsleiter Marcel Ritz informiert, dass ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (Art. 18 a Abs. 14 Satz 1 GO).

Ziel des Bürgerbegehrens „Standort Schule“ ist die Herbeiführung eines Bürgerentscheids „Errichtung des ersten Bauabschnittes der zentralen Grundschule Kolitzheim (inkl. OGTS) in Unterspiesheim“. Gleichzeitig bitten die Vertreter des Bürgerbegehrens in ihrem Anschreiben vom 16.03.2025 den Gemeinderat die seitens des Bürgerbegehrens gestellte Frage direkt zu beschließen, um Kosten und Zeit zu sparen.

Der Bürgerentscheid aus dem Jahre 2023 hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.

Nachdem bisher kein anderslautender Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, ist der Standort Unterspiesheim nach wie vor aktuelle Beschlusslage. Insoweit sieht das neue Bürgerbegehren keine andere Sachlage vor. Lediglich die rechtliche Bindungswirkung des Bürgerentscheides ist mit Zeitablauf aufgehoben.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 11.03.2025 (Protokoll lfd. Nr. 33.2) die Entwicklung des Raumprogrammes für einen ersten Bauabschnitt ohne Standortbindung beschlossen.

Die Jahresfrist wird jedoch unbeachtlich, wenn sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat (Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO).

Der Vorsitzende informiert auf Anfrage aus dem Gremium, falls der Gemeinderat zum Entschluss kommt, die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme nicht zu beschließen, es innerhalb von 3 Monaten zu einem Bürgerentscheid kommt.

Aus dem Gremium werden mehrere Wortmeldungen zur Änderung der Sachlage mitgeteilt.

Inzwischen haben sich die Bedingungen und die Vorgaben gegenüber dem letzten Bürgerentscheid erheblich geändert. Die drei verschiedenen Schulstandorte in der Gemeinde sind nach wie vor gegeben und der erste Bauabschnitt sollte mit der OGTS an einer bestehenden Schule angebunden werden. Hierzu würden die Bürger sicherlich anders entscheiden.

Ein Gemeinderat teilt mit, dass die Unterschriften einfach einzuholen waren. Besser ist es doch mit den Bürgern zu sprechen und ihnen die gesamte Sachlage zu erklären. Der Erfahrung nach, werden die getroffenen Entscheidungen dann verstanden und sind auch nachvollziehbar.

Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass der Gemeinderat jederzeit die Möglichkeit hat ein Ratsbegehren zu beschließen. Zunächst sollte aber das Raumprogramm für den 1. Bauabschnitt der Schule aufgestellt werden.

Auf die Mitteilung aus dem Gremium, dass der Standort Unterspiesheim durch Beschluss im Moment gegeben ist und dann der Gemeinderat drei Schulstandorte festlegen müsste, teilt Herr 3. Bürgermeister Berthold Pfaff mit, dass die OGTS immer noch an einem bestehenden Schulstandort errichtet werden muss.

Ein Gemeinderat teilt mit, dass es Wunsch der Schulleitung ist, die Schulstandorte zu reduzieren und nicht zu erhöhen. Daher kann nur an einem bestehenden Schulstandort gebaut werden. Er erinnert auch, dass alle drei Schulhäuser in den 90er Jahren saniert wurden.

Auf die Anfrage im Gremium nach dem Abstimmungsquorum teilt der Vorsitzende mit, dass der Bürgerentscheid positiv entschieden ist, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens 20 % der Stimmberechtigten dafür votieren.

Aus dem Gremium wird festgestellt, dass beim letzten Bürgerentscheid die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Standort Unterspiesheim waren. Herr Gemeinderat Johann Duczak ist der Meinung, dass er die Interessen der Bürger nicht umsetzen kann und sieht dies so, dass er selbst als Gemeinderat versagt hat. Er kann mit seiner Meinung nicht überzeugen und wird bei Beschluss eines erneuten Bürgerentscheids als Gemeinderat zurücktreten.

Der Vorsitzende erwidert, dass der Gemeinderat das entscheidungsbefugte Gremium in der Gemeinde ist. In einer parlamentarischen Demokratie sind verschiedene Meinungen Normalität.

Ein Gemeinderat teilt mit, dass sich für den Gemeindeteil Lindach die Sachlage gravierend geändert hat. Der letzte Bürgerentscheid war auf den Bau einer zentralen Schule und der Schließung aller drei Schulhäuser ausgerichtet. So ist es inzwischen nicht mehr. Wir bauen nur einen 1. Bauabschnitt und die Schulhäuser können auf Grund der Schülerzahlen nicht geschlossen werden.

Ein Gemeinderat teilt mit, dass die Tragweite des jetzigen Zustandes mit dem zusätzlichen Bau in Unterspiesheim keine Verbesserung der Organisation innerhalb der Schule bringt. Die Schüler werden auch weiterhin gefahren, teilweise noch weiter.

Auf die wiederholte Aussage eines Gremiumsmitgliedes bzgl. des 4. Standortes und dass eine bestehende Schule geschlossen werden soll, damit dann 3 Standorte gegeben sind, teilt der Vorsitzende nochmals die aktuelle Beschlusslage mit. Derzeit wird ein Raumprogramm für den 1. Bauabschnitt aufgestellt, da die Schulleitung zusätzliche Räumlichkeiten (keine Klassenzimmer) benötigt. Es gibt im Gremium keine Festlegung, dass eine bestehende Schule aufgegeben wird. Hierfür wurden auch keine Voraussetzungen geschaffen. Dies ist weiterhin offen.

Herr 3. Bürgermeister Berthold Pfaff erinnert an die Aussage der Schulleitung. Frau Kirchner kann nicht zusagen, dass die Erstklässler im Neubau (1. Bauabschnitt) eingeschult werden können. Die Entscheidungen werden jedes Schuljahr neu getroffen.

Aus dem Gremium wird nochmals die Flächenbedarfsermittlung angesprochen, da es Räumlichkeiten gibt, wie Rückzugsbereiche und Leseorte, nicht das Kinderrestaurant und auch nicht der Kickerraum, die anderweitig genutzt werden könnten, wie in der Sitzung am 11.03.2025 bereits erläutert.

Dazu teilt der Vorsitzende mit, dass ja deshalb das Raumprogramm, laut Beschluss des Gemeinderates, zusammengestellt werden soll.

Der Vorsitzende schlägt folgende Vorgehensweise vor:

Der Gemeinderat übernimmt die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme und ändert somit die aktuelle Beschlusslage nicht. Somit entfällt ein Bürgerentscheid. Später ist jederzeit immer noch ein Ratsbegehren möglich.

Daraufhin meldet sich Herr Gemeinderat Johann Duczak zu Wort und teilt mit, dass er nach so einem Beschluss -wie bereits erwähnt- aus dem Gremium zurücktreten wird.

Daraufhin wird aus dem Gremium der Antrag auf sofortige Abstimmung ohne weitere Diskussion gestellt.

Der Gemeinderat lehnt die mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme „Errichtung des ersten Bauabschnittes der zentralen Grundschule Kolitzheim (inkl. OGTS) in Unterspiesheim“ ab.

Beschluss zur Durchführung eines möglichen Ratsbegehrens

(Art. 18a Abs. 2 Gemeindeordnung)

Der Vorsitzende führt aus, dass die Konsequenz, durch die mehrheitliche Ablehnung im vorherigen Tagesordnungspunkt ist, dass ein Bürgerentscheid stattfindet.

Der Gemeinderat kann nun beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein weiterer, konkurrierender Bürgerentscheid (Ratsbegehren) gegenübergestellt werden kann (Art. 18 a Abs. 2 GO).

Herr Gemeinderat Johann Duczak teilt nochmals mit, dass er nach der heutigen Sitzung des Gemeinderates zurücktreten wird.

Da richtigerweise im Gremium festgestellt wird, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung keine Fragestellung zu einem Ratsbegehren beinhaltet, teilt der Vorsitzende mit, dass er hierzu keinen Vorschlag machen wird und dies -wenn gewünscht- aus dem Gremium mitgeteilt werden muss.

Daraufhin teilt ein Gremiumsmitglied folgende Fragestellung mit:

„Sind Sie dafür, dass der erforderliche Neubau der offenen Ganztagsschule (OGTS) samt fehlender Unterrichtsräume an einem bestehenden Schulstandort finanzierbar realisiert wird?“

Ein Gremiumsmitglied beanstandet das Wort „finanzierbar“, da der 1. Bauabschnitt grundsätzlich finanzierbar sein muss, wenn er umgesetzt wird. So könnte die Bürgerschaft verstehen, dass der 1. Bauabschnitt am Standort Unterspiesheim nicht finanzierbar wäre.

Auf das Wort „finanzierbar“ kann verzichtet werden, so das Gremiumsmitglied.

Der Vorsitzende teilt mit, dass er der Meinung ist, dass die Formulierung zu unbestimmt sein könnte, da sie keinen Standort enthält. Der alternative Standort Herlheim steht fest, dann kann er auch eindeutig fixiert werden. Dies lässt er noch rechtlich prüfen.

Auch aus dem Gremium wird mitgeteilt, dass ein alternativer Schulstandort im Ratsbegehren benannt werden sollte, damit die Bürger eine klare Entscheidungsmöglichkeit haben.

Weiterhin wird im Gremium noch festgestellt, dass durch das Raumkonzept sowieso noch ersichtlich werden könnte, dass im 1. Bauabschnitt grundsätzlich zu wenig Räumlichkeiten untergebracht werden könnten, dann müssen wir an einer bestehenden Schule anbauen.

Aus dem Gremium wird der Antrag auf sofortige Abstimmung ohne weitere Diskussion gestellt.

Ein Gremiumsmitglied teilt mit, dass es doch besser wäre, wenn sich der Gemeinderat bis zur nächsten Sitzung nochmals Gedanken machen könnte, wie ein Ratsbegehren ablaufen sollte.

Dazu teilt der Vorsitzende mit, dass dieser Tagesordnungspunkt laut Einladung zur heutigen Sitzung im Gremium bekannt war.

Der Gemeinderat beschließt einen Bürgerentscheid (Ratsbegehren) im Sinne des Art. 18 a Abs. 2 GO durchzuführen.

Die Fragestellung des Ratsbegehrens lautet:

„Sind Sie dafür, dass der erforderliche Neubau der offenen Ganztagsschule (OGTS) samt fehlender Unterrichtsräume an einem bestehenden Schulstandort realisiert wird?“

Die Frage der Benennung des Schulstandortes ist noch juristisch zu klären.

Der Vorsitzende teilt mit, dass der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen ist, somit spätestens am Sonntag, den 06. Juli 2025.

Der Vorsitzende schlägt vor, den Beschluss zu einer Stichfrage in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu fassen.

Damit erklärt sich das Gremium einverstanden.

Anpassung der Gebühren für die gemeindlichen Kindergärten mit 6. Änderung der Gebührensatzung ab 01.09.2025

Wegen erheblich gestiegener Kosten im Personalbereich und bei den Reinigungsfirmen sind die bisher festgesetzten Gebühren vom 01.09.2023, nicht mehr kostendeckend und müssen daher angepasst werden.

Die Strom- und Heizkosten zahlt die Gemeinde für alle Kindergärten im Gemeindebereich und sind deshalb nicht einkalkuliert.

Das Land Bayern gewährt seit April 2019 für alle Kindergartenregelkinder einen monatlichen Staatszuschuss von 100 €. Seit Januar 2020 kann dies auch für die Krippenkinder die vor dem 01.01.2025 geboren wurden, von den Eltern direkt beim „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ beantragt werden, sofern die Eltern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für Kinder, die ab dem 01.01.2025 geboren wurden, wird es geänderte Zuschussregelungen geben. Sie sind noch in der parlamentarischen Beratung.

Die Elternbeiräte wurden von den Kindergartenleitungen über die vorgesehenen Gebührenanpassungen informiert.

Die Gebührenerhöhungen sind in Höhe von 13,00 € (ca. 10 %) für Regelkinder und 23,00 € (ca. 15 %) für Kleinkinder vorgesehen. Die stärkere Gebührenerhöhung für Kleinkinder ist durch den vorgeschriebenen doppelten Personalaufwand begründet.

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Gebührenanpassung ab 01.09.2025 mit der 6. Änderung der Gebührensatzung zu.