Allgemeinverfügung zur Umbenennung eines Straßenzuges
im Ort Dentlein a.Forst
1. Der Gemeinderat des Marktes Dentlein a.Forst hat in seiner Sitzung am 16. Januar 2023 eine Straßenumbenennung im OrtsteiDentlein a.Forst beschlossen. Dazu wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Straßenzug „Bergweg“ im Kernort Dentlein a.Forst mit den dort vorhandenen Grundstücksbezeichnungen:
werden zur Sicherstellung der örtlichen Orientierung für Rettungs- u. Einsatzkräfte umbenannt.
Die neue Bezeichnung lautet je Grundstück:
2. Diese Allgemeinverfügung zur Straßenumbenennung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Die Vollziehung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft.
3. Begründung:
In unserer Marktgemeinde Dentlein a.Forst bestehen zwei Straßenzüge mit der identischen Straßenbezeichnung „Bergweg“. Zum einen existiert dieser im Kernort Dentlein a.Forst und zum anderen im Teilort Erlmühle.
Dieser Umstand führt zu unklaren Strukturen, die sich negativ auf die Orientierung im Gemeindegebiet auswirken. Insofern gibt es immer wieder Verwechslungen (Post, Paketdienst, Anlieferverkehr allg., Arzt, Notarzt, Rettungsdienst usw.) unterschiedlicher Art.
Die zuständige Polizeidienststelle hat bei einem Vor-Orttermin die Empfehlung ausgesprochen, den Straßenzug im Hauptort Dentlein umzubenennen. Ebenso wurde durch die Integrierte Rettungsleitstelle Ansbach eine Umbenennung empfohlen. Dies wäre auch aus Verwaltungssicht die einfachste und sinnvollste Lösung zur Sicherstellung einer bestmöglichen Orientierung im Ort, da so von der Maßnahme am wenigsten Anwohner betroffen sind.
Aufgrund dieser Umstände und Tatsachen wurde durch die Gemeinde die Straßenumbenennung initiiert, die in der Sitzung am 16. Januar 2023 behandelt wurde.
Der Gemeinderat hat nun in der Ortschaft Dentlein a.Forst die Umbenennung der Straße „Bergweg“ beschlossen.
Die Umbenennung resultiert nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bekanntmachung vom Bay. Staatsministerium des Innern vom 03. Dezember 1997.
Die Gemeinden müssen gemäß Art. 56 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in der Gemeinde und damit auch für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Die Namen der öffentlichen Straßen und Plätze, für deren Erteilung die Gemeinden zuständig sind (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG), müssen die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen.
Bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Straßenumbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip, sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander sowie zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Umbenennung dieses Straßenzuges ist eine Maßnahme, die im öffentlichen Interesse steht.
Hierbei waren die Interessen zwischen den öffentlichen Belangen und den Belangen der in den umzubenennenden Straßen wohnenden Einwohner und ansässigen Gewerbebetriebe abzuwägen. Im Ergebnis dieser Abwägung überwog die Notwendigkeit der Straßenumbenennung mit dem Zweck der reibungslosen postalischen Zuordnung, des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens etwaiger Adressaten der betroffenen Gemeindestraßen im Falle von Rettungseinsätzen und Behördenermittlungen gegenüber dem Interesse der betroffenen Einwohner und Gewerbebetriebe an der Beibehaltung der alten Straßennamen aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.
Die aus dieser Allgemeinverfügung resultierenden Amtshandlungen in Bezug auf die Zuteilung bzw. Änderung der Straßenbezeichnung, die Änderung bzw. Neuausfertigung der Personaldokumente sind gebührenfrei. Kosten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich (Änderung Homepage, Visitenkarten u.dgl.) anfallen, werden seitens der Gemeinde nicht übernommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Dentlein a.Forst) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soleinen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittesollen angegeben, der angefochtene Bescheid solin Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.