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Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 1/2024
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Führerscheine Umstellungsfristen

Mit der am 11.03.2019 in Kraft getretenen Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wurden entsprechende Umtauschfristen in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung festgesetzt.

Wir möchten Sie nachfolgend über die geltenden Umtauschfristen informieren:

Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Führerscheininhabers

Umtauschfrist – bis zu diesem Tag umtauschen

vor 1953

19.01.2033

1953 bis 1958

19.01 2022

1959 bis 1964

19.01.2023

1965 bis 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025

Scheckkartenformat-Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr des Führerscheins

Umtauschfrist – bis zu diesem Tag umtauschen

1999 bis 2001

19.01.2026

2002 bis 2004

19.01.2027

2005 bis 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

ab 19.01.2013

Ausstellungsdatum plus 15 Jahre

Wo muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Der alte Führerschein, ob in Papierform oder in Checkkarten-Form, wird bei der zuständigen Führerscheinstelle (Zulassungsbehörde) oder beim Einwohnermeldeamt umgetauscht. Hierzu muss ein Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden.

Welche Unterlagen benötige ich, um meinen Führerschein umzutauschen?

gültiger Personalausweis / vorläufiger Personalausweis oder

gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder

gültiger ausländischer Pass mit aktueller Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder Aufenthaltstitel

alter Führerschein

biometrisches Lichtbild in der Größe 35 x 45 mm, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht