Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 1/2025
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Nachrichten anderer Stellen und Behörden - ILE-Region Altmühlland A6

Der ILE-Zusammenschluss Zweckverband Altmühlland A6 hat die Aktualisierung der Zweckverbandssatzung in der Zweckverbandssitzung am 28.11.2024 einstimmig beschlossen.

Die Städte Herrieden und Leutershausen, die Marktgemeinden Arberg, Bechhofen an der Heide, Dentlein am Forst und Dombühl und die Gemeinden Aurach, Burgoberbach, Burk und Wieseth schließen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBI. S. 98), zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren die folgende Verbandssatzung des Zweckverbandes Altmühlland A6

Inhaltsübersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

Präambel

Dem Freistaat Bayern ist die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit kleinerer Gemeinden im ländlichen Raum ein wichtiges Anliegen. Zu diesem Zweck wurde das Instrument der integrierten ländlichen Entwicklung (kurz ILE) aufgelegt.

Nach intensiver Vorarbeit trafen sich am 16. Februar 2016 in Aurach die Bürgermeister der Gemeinden Aurach, Burgoberbach, Burk, Wieseth, sowie der Marktgemeinden Arberg, Bechhofen an der Heide, Dentlein am Forst, Dombühl und der Städte Herrieden und Leutershausen, um gemeinsam eine interkommunale Allianz für eine integrierte ländliche Entwicklung zu besiegeln. Die Gebietskulisse umfasst eine Fläche von rund 377 km² mit knapp 35.000 Einwohnern. Vereinbart wurde, diese ILE zunächst als Arbeitsgemeinschaft (ArGe) nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zu führen. Zweck der Kooperation soll sein, die Wettbewerbsfähigkeit, die Standortbedingungen und die Attraktivität für die Region zu sichern, zu steigern, Synergien zu erkennen und zu nutzen.

Am 26. September 2016 fand in Herrieden für die Bürgerschaft der ILE-Region eine zentrale Auftaktveranstaltung statt, um das Vorhaben allen Bürgerinnen und Bürgern in der Gebietskulisse näher zu bringen und diese zu motivieren, sich an dem anstehenden Bürgerbeteiligungsprozess zur Erstellung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) einzubringen. Im Rahmen einer gemeinsamen Ratssitzung am 29. November 2017 in Herrieden wurde vom Büro Klärle, Gesellschaft für Landmanagement und Umwelt mbH aus Weikersheim, das zusammen mit der Bürgerschaft erarbeitete ILEK vorgestellt; vorab passierte die Behörden- und Expertenbeteiligung in Thann (Markt Bechhofen), ehe das fertige Konzept am 19. Januar 2018 an die Bürgermeister der Allianz- Gemeinden übergeben wurde.

In der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft am 15. März 2018 in Aurach wurde festgelegt, für die Findung der passenden Rechtsform, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, das Projekt Hauptwirtschaftswege (Kernwegenetz) zu starten und das Vorhaben für ein gemeinsames interkommunales Gewerbegebiet zu priorisieren. In der ArGe-Versammlung am 26. September 2018 in Arberg wurde beschlossen, den ILE-Gemeinden vorzuschlagen, die bisher als Arbeitsgemeinschaft nach KommZG gestaltete Zusammenarbeit in einen Zweckverband als eigene Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu überführen. Dem haben alle Gemeinden zugestimmt und zwar Arberg am 09.11.2018, Aurach am 25.10.2018, Bechhofen an der Heide am 07.12.2018, Burgoberbach am 30.11.2018, Burk am 15.01.2019, Dentlein am Forst am 27.12.2018, Dombühl am 19.12.2018, Herrieden am 16.01.2019, Leutershausen am 29.11.2018 und Wieseth am 05.12.2018.

Die vorliegende Verbandssatzung ist die formale Grundlage der künftigen

Zusammenarbeit; der inhaltliche Rahmen orientiert sich neben dieser Satzung am vorliegenden Entwicklungskonzept und dessen Fortführung, ebenso wie am Prinzip von Augenhöhe und Solidarität; alle beteiligten Kommunen haben in Altmühlland A6 dasselbe Gewicht, wobei die größeren und wirtschaftlich stärkeren im Sinne eines regionalen Denkens sich dementsprechend einbringen.

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband führt den Namen Altmühlland A6.

(2) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Er hat seinen Sitz in der Kommune des/der amtierenden Zweckverbandsvorsitzenden zum jeweiligen Zeitpunkt.

§ 2 Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die Städte Herrieden und Leutershausen, die Marktgemeinden Arberg, Bechhofen an der Heide, Dentlein am Forst und Dombühl und die Gemeinden Aurach, Burgoberbach, Burk und Wieseth.

§ 3 Räumlicher Wirkungskreis

Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Mitgliedsgemeinden setzen sich zum Ziel, für ihre künftige Fortentwicklung – bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit - eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Grundlage der Zusammenarbeit ist, das unter Beteiligung der Bürgerschaft in einer gemeinsamen Ratssitzung am 29. November 2017 vorgestellte integrierte ländliche Entwicklungskonzept (ILEK), das bei Bedarf fortgeschrieben werden kann.

(2) Der Zweckverband Altmühlland A6 wickelt auf Basis des ILEK gemeindeübergreifende Projekte umfassend ab, sofern er von den jeweiligen Gemeinden durch eine entsprechende Zweckvereinbarung beauftragt worden ist.

In der Zweckvereinbarung sind die wichtigen Meilensteine des Projektes festzulegen und die Kostentragung verbindlich zu regeln.

(3) Die Verbandsgemeinden sind in ihrer Entscheidung, sich an einem konkreten Projekt zu beteiligen, frei.

§ 5 Organe des Zweckverbandes

Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet den jeweiligen ersten Bürgermeister als Verbandsrat in die Verbandsversammlung; die Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung.

(2) Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden nicht aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt, vielmehr erfolgt die Besetzung in alphabetischer Reihenfolge der Verbandsgemeinden, jeweils für die Dauer eines Jahres. Als Sprecher der bisherigen Arbeitsgemeinschaft wirkten die ersten Bürgermeister der Gemeinden Aurach (Stellvertretung Arberg) im Jahr 2016; Arberg (Stellvertretung Bechhofen) im Jahr 2017; Bechhofen (Stellvertretung Burgoberbach) im Jahr 2018; für 2019 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Gemeinde Burgoberbach und die Stellvertretung beim ersten Bürgermeister der Gemeinde Burk; 2020 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Gemeinde Burk und die Stellvertretung beim ersten Bürgermeister der Marktgemeinde Dentlein am Forst; 2021 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Marktgemeinde Dentlein am Forst (Stellvertretung Marktgemeinde Dombühl); 2022 liegt der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Marktgemeinde Dombühl (Stellvertretung Stadt Herrieden);

2023 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Stadt Herrieden (Stellvertretung Stadt Leutershausen); 2024 liegt damit der Vorsitz beim ersten Bürgermeister der Stadt Leutershausen (Stellvertretung Gemeinde Wieseth); 2025 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Gemeinde Wieseth (Stellvertretung Marktgemeinde Arberg); 2026 liegt damit der Verbandsvorsitz beim ersten Bürgermeister der Marktgemeinde Arberg (Stellvertretung Gemeinde Aurach)…

(3) Der Verbandsvorsitz wechselt zum jeweiligen Jahresende, wobei die Übergabe der Amtsgeschäfte spätestens bis 15. Januar des folgenden Jahres erfolgen soll.

Bis zur Übergabe der Geschäfte führt der jeweilige Verbandsvorsitzende bzw. im Vertretungsfall dessen Stellvertreter den Zweckverband weiter. Bei Ausscheiden des Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter aus dem Bürgermeisteramt übernimmt der jeweilige Nachfolger den Verbandsvorsitz bis zum Jahresende.

(4) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann von den Regelungen des Absatzes 2 (Reihenfolge des Verbandsvorsitzes) ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Vertreter des Landratsamtes Ansbach und des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken (ALE) haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.

(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend. Die Sitzungen finden in den Verbandsgemeinden alternierend an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten statt.

(5) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzung und die Tagesordnungspunkte vor und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

§ 8 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Verbandsräte anwesend ist. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben; die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsräten an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.

§ 9 Anträge

(1) Anträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei dem Verbandsvorsitzenden eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die nicht durch den Haushalt abgedeckt sind, soll dieser einen entsprechenden Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1.

die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.

sämtliche Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge und ähnliches, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem KommZG, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss oder ein Geschäftsleiter selbständig entscheidet.

(2) Folgende Angelegenheiten können nicht auf den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsausschuss, einen anderen beschließenden Ausschuss oder einen Geschäftsleiter übertragen werden:

1.

Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,

2.

die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

3.

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,

4.

die Beschlussfassung über den Finanzplan,

5.

die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung,

6.

die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen,

7.

die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,

8.

der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,

9.

der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb oder der Unternehmenssatzung für ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands,

10.

die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie Veräußerung einer solchen Beteiligung eines Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform,

11.

die Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte und des Verbandsvorsitzenden

Die Verbandsräte, der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig; deren Entschädigung wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.

§ 12 Bildung von Ausschüssen

(1) Als beratender Ausschuss wird ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet, dieser besteht aus drei Verbandsräten. Die Besetzung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Kommunen durch jährliche Rotation, wobei immer ein vollständiger Wechsel der dem Ausschuss angehörigen Verbandsräte auf drei Verbandsräte der im Alphabet nachfolgenden Kommunen erfolgt. Der jeweilige Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter sollen dem Ausschuss nicht angehörigen. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse des Zweckverbandes. Überörtliches Prüfungsorgan ist die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Ansbach.

(2) Die Verbandsversammlung kann bei Bedarf weitere Ausschüsse einrichten. Für die Ausschüsse gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend; jeder Verbandsrat hat eine Stimme; weitere Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung konkretisiert werden.

§ 13 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden, Vertretung nach außen

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen.

(2) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des §10 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(3) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung auf ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung (bis 5000 Euro) sind.

§ 14 Personal/Dienstherrneigenschaft

Der Zweckverband beschäftigt Mitarbeiter nach Maßgabe des jeweils gültigen Stellenplanes; er hat auch das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein.

§ 15 Amtliche Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen desZweckverbandes

Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen durch Abdruck in allen Amtsblättern der Verbandsgemeinden amtlich bekannt.

§ 16 Geschäftsführung; Geschäftsstelle; Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes befindet sich bei dem jeweiligen Verbandsvorsitzenden, solange keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist.

(2) Bis zur Bestellung eines Geschäftsführers bzw. bei dessen Verhinderung (Projektmanagers/Umsetzungsbegleiters) führt der jeweilige Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Zweckverbandes; er bedient sich dabei der Unterstützung der von Altmühlland A6 eingerichteten Koordinationsstelle.

§ 17 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Für die Verbandswirtschaft gelten die Vorschriften über das kommunale Haushalts- und Wirtschaftsrecht entsprechend, soweit nicht das KommZG andere Regelungen trifft.

§ 18 Deckung des Finanzbedarfs; Umlagen des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seines Finanzbedarfs Umlagen.

(2) Die Umlagen werden erhoben als laufende Umlagen (Verwaltungsumlage) oder als einmalige Umlagen (Investitionsumlage).

(3) Verwaltungsumlagen werden für den anderweitig nicht gedeckten Sach- und Personalaufwand nach einem Schlüssel je Mitglied und der maßgeblichen Einwohnerzahl erhoben. Der ungedeckte Bedarf wird je zur Hälfte gleichmäßig auf alle Mitgliedsgemeinden verteilt; die andere Hälfte wird nach den Einwohnern im Verhältnis verteilt, maßgeblich ist die amtliche Einwohnerzahl zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

(4) Investitionsumlagen werden für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Investitionsaufwand erhoben. Die Verteilung dessen ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung oder beim Erlass des Haushalts in der Haushaltssatzung festzulegen; dies bedarf der Einwilligung der betroffenen Verbandsmitglieder. Ergeht eine solche Regelung nicht, verteilt sich der verbleibende Aufwand entsprechend der Regelung nach Abs. 3.

(5) Bei Bedarf können Abschlagsraten erhoben werden.

§ 19 Kassenverwaltung

(1) Solange die Verbandsversammlung keine andere Regelung trifft, werden die Kassengeschäfte und Haushaltsführung durch eine für diesen Zweck geschaffene Stelle geführt.

(2) Der Aufwand ist pauschal zu vergüten. Die Höhe des Pauschalbetrags ist durch die Verbandsversammlung festzulegen.

§ 20 Änderung der Verbandssatzung; Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmzahl in der Verbandsversammlung.

(2) Ohne Rücksicht auf Abs. 1 kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann nur zum Ende eines

Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von einem halben Jahr (30.06.) erfolgen.

§ 21 Wegfall von Verbandsmitgliedern; Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung

Der Wegfall von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung richtet sich nach dem KommZG in der derzeit gültigen Fassung.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ansbach in Kraft.