Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung

des Marktes Dentlein a.Forst (Fernwärmesatzung – FWS)

Vom 14.10.2024

Der Markt Dentlein a.Forst erlässt auf Grundlage der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 109 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines, Öffentliche Einrichtung

(1)

Der Markt Dentlein a.Forst betreibt als öffentliche Einrichtung eine Fernwärmeversorgung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 GO.

(2)

Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Gemeinde.

(3)

Das Versorgungsgebiet umschließt das gesamte Bebauungsplangebiet „Kohlplattenfeld“ (Satzung vom 25.01.2023) und schließt alle Grundstücke o.g. Bebauungsplangebiets ein.

(siehe Anlage 1)

(4)

Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung und allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken versorgt. Wärmeträger für die Versorgungsanlagen ist Heißwasser.

(5)

Die Gemeinde betreibt eine Biomasseanlage und bezieht Abwärme aus einer Biogasanlage. Im technischen Sinne handelt es sich damit um Nahwärme. Die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme hat einen Anteil EE und Abwärme von 100 %, davon Anteil Biomasse 100 %. Sie wird durch zwei voneinander unabhängige Heizsysteme (Biogasanlage und Hackschnitzelkessel bzw. zwei Hackschnitzelkessel) gewährleistet. Bei einem Ausfall der Wärmeleistung aus der Biogasanlage bzw. bei einem Ausfall eines Biomassekessels übernimmt ein (weiterer) Biomassekessel die Versorgung mit der vereinbarten Wärmeleistung.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet gelegenen bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist, vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.

(2)

Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).

§ 3 Begrenzung des Anschlussrechtes

(1)

Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden.

(2)

Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlusspreis auch die Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

§ 4 Zweck und Geltungsbereich des Anschluss- und Benutzungszwangs

(1)

Der Anschluss- und Benutzungszwang bezieht sich auf alle Grundstücke im Versorgungsgebiet, deren Bebauung erst nach Inkrafttreten der Satzung einsetzt.

(2)

Der Anschluss- und Benutzungszwang wird zu Zwecken des Klima- und Ressourcenschutzes angeordnet.

§ 5 Anschlusszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Versorgungsgebiet, das durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück (Gebäude) an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit einer Bebauung begonnen wird und auf Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen.

(2)

Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.

(3)

Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für einen späteren Anschluss vorzubereiten.

§ 6 Benutzungszwang

Der gesamte Wärmebedarf im Sinne von § 1 Abs. 4 ist ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen. Der Benutzungszwang gilt nicht für den Wärmebedarf, der durch Ergänzungsheizungen befriedigt wird, die nicht mehr als einen Raum beheizen und nicht der zentralen Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung dienen (z.B. Kachelöfen).

§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer dieser auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Einzellösungen, die in ihrer Klimabilanz der gelieferten Fernwärme mindestens gleichwertig sind.

(2)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zum Anschluss schriftlich beim Markt Dentlein a.Forst zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.

(3)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.

§ 8 Anschluss- und Benutzungsbedingungen

(1)

Der Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung zu stellen.

(2)

Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses richten sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in der jeweils geltenden Fassung, den ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung der Gemeinde bzw. nach den allgemeinen Wärmelieferungsverträgen und den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Fernwärmenetz.

§ 9 Begriffsbestimmungen

(1)

Die sich aus dieser Satzung für die Eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechen auch für die dinglich Nutzungsberechtigten (z.B. Erbbauberechtigte). Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbststände wirtschaftliche Einheit bildet, soweit auf dieser Wärme verbraucht wird.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer

1.

seiner Anschlussverpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt,

2.

seiner Vorbereitungsverpflichtung nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,

3.

seiner Benutzungsverpflichtung nach § 6 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 11 Überwachung, Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)

Die vom Markt Dentlein a.Forst mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und sonstigen einschlägigen Vorschriften und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.

(2)

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(3)

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Ersatzvornahmen auf Kosten säumiger Verpflichteter sind zulässig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Dentlein a.Forst, den 14.10.2024
B e c k
Erster Bürgermeister