Damit der Winter nicht in eine Rutsch- und Schlitterpartie mit möglicherweise schlimmen Folgen ausartet, erinnern wir wieder einmal an die so genannte Räum- und Streupflicht.
Danach besteht für jeden Anlieger von öffentlichen Gehwegen die Verpflichtung, diese auf einer Mindestbreite von 1,00 m zu räumen und zu streuen. Ist auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden, müssen beide Fahrbahnränder jeweils auf 1,00 m Breite geräumt und bestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu entfernen. Das Räumgut ist neben der Gehbahn zu lagern, darf aber den Verkehr nicht gefährden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanalschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Diese Verpflichtung gilt für Grundstückseigentümer sowie Mieter und Pächter gleichermaßen. Sie beginnt an Werktagen um 7.00 Uhr (sonn- und feiertags um 8.00 Uhr) und endet allgemein um 20.00 Uhr.
Auf den öffentlichen Straßen ist die Kommune zuständig. Dort besteht die Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich an verkehrswidrigen und gefährlichen Stellen, außerhalb geschlossener Ortschaften dagegen nur an besonders gefährlichen Stellen. Für die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen ist das Straßenbauamt zuständig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wasseruhren gegen Frost zu schützen sind. Aufgefrorene Wasseruhren müssen vom jeweiligen Hausbesitzer kostenpflichtig ersetzt werden.