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Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 11/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Der Winter ist da. Grundstückseigentümer sind jetzt verpflichtet, angrenzende Gehwege schnee- und eisfrei zu halten.

Darüber hinaus sind aber auch alle Fahrzeugführer gefordert. Wenn der Winterdienst unterwegs war und Schnee von den öffentlichen Straßen geräumt hat und die Anlieger die Gehwege frei geräumt haben, dann werden auch die Verkehrsflächen schmaler. Die Straßenverkehrsordnung sagt hierzu, dass das Halten (und Parken) an engen Straßenstellen unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

Aber wann ist eine Straßenstelle eng?

Durch Rechtsprechung wurde geregelt, dass eine Fahrbahnbreite von 3,05m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden muss. Gegenüber Ein- u. Ausfahrten sogar eine Restfahrbahnbreite von 3,50m. Wird diese Restfahrbahnbreite beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges unterschritten, ist das Halten bzw. Parken unzulässig und es droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 35 €.

Doch nicht nur ein Verwarnungsgeld droht.

Wird die genannte Restfahrbahnbreite unterschritten, so kann der Winterdienst seine Arbeit nicht fortführen und die Verkehrsfläche bleibt nicht länger verkehrssicher. Das kann Folgen für jeden Verkehrsteilnehmer haben. Besonders schlimm wird es, wenn mangels ausreichender Restfahrbahnbreite oder mangels Befahrbarkeit der Straße Rettungsmittel, wie z.B. Rettungswagen oder Löschfahrzeuge, ihre Fahrt zum angrenzenden Einsatzort nicht fortführen können.

Vielen Dank für Ihre Beachtung und für Ihre gegenseitige Rücksichtnahme.

Wir wünschen Ihnen und uns eine schöne und unfallfreie Winterzeit.

Ihre Gemeindeverwaltung