Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Die Wegefläche Flst. Nr. 342/1 und Flst. Nr. 346/7 der Gemarkung Dentlein a.Forst („Bereich Frankenstraße“) wird gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG zur gemeindlichen Ortsstraße gewidmet.
Die Widmung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Sie dient der ergänzenden Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
Eigentümer und Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Markt Dentlein am Forst.
Die Widmungsverfügung kann in der Zeit vom 26.11.2025 bis 10.12.2025 im Rathaus der Marktgemeinde Dentlein am Forst und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein am Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a.Forst, während der bekannten Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger (Vor-/Nachname und Anschrift), den Beklagten (Gemeinde Markt Dentlein am Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein am Forst) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 23.06.2006 (GVBI S. 330) und die Verstetigung durch das Gesetz vom 22. Juni 2007 (GVBl. S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.