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Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 11/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Abzug von Kanaleinleitungsgebühren

durch die Haltung von Großvieh im Jahr 2025

Nach § 10 der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) wird bei landwirtschaftlichen Betrieben für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 m³ / Jahr von der Gebührenbemessung in Abzug gebracht. Voraussetzung ist u.a., dass der gesamte Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen wird. Damit ein Abzug berechnet werden kann, muss jeder Gebührenpflichtige den Nachweis hierfür liefern.

Zu diesem Zweck ist die nachfolgend abgedruckte Meldung des Viehbestandes ausgefüllt bis spätestens 12.01.2026 bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a. Forst abzugeben.

Zusätzlich ist der Bescheid für 2025 der Bayrischen Tierseuchenkasse vorzulegen. Stichtag für die Ermittlung des Tierbestands ist der 01.01.2025

Meldung des Viehbestandes

Zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh im Jahr 2025

Name, Vorname:

Straße, HausNr.:

Straße, HausNr.: (der Tierhaltung, wenn abweichend)

Ort:

An die Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst

Mein Bestand umfasst folgende Tiere, die ich hiermit zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh melde:

______________________  —  __________________________

Datum  —  Unterschrift