durch die Haltung von Großvieh im Jahr 2025
Nach § 10 der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) wird bei landwirtschaftlichen Betrieben für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 m³ / Jahr von der Gebührenbemessung in Abzug gebracht. Voraussetzung ist u.a., dass der gesamte Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen wird. Damit ein Abzug berechnet werden kann, muss jeder Gebührenpflichtige den Nachweis hierfür liefern.
Zu diesem Zweck ist die nachfolgend abgedruckte Meldung des Viehbestandes ausgefüllt bis spätestens 12.01.2026 bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a. Forst abzugeben.
Zusätzlich ist der Bescheid für 2025 der Bayrischen Tierseuchenkasse vorzulegen. Stichtag für die Ermittlung des Tierbestands ist der 01.01.2025
Meldung des Viehbestandes
Zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh im Jahr 2025
Name, Vorname:
Straße, HausNr.:
Straße, HausNr.: (der Tierhaltung, wenn abweichend)
Ort:
An die Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst
Mein Bestand umfasst folgende Tiere, die ich hiermit zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh melde:
| Tiere, für die Beiträge zu leisten sind | Anzahl der Tiere |
| Rinder, Pferde unter 1 Jahr | Stück |
| Rinder, Pferde über 1 Jahr | Stück |
| Schweine über 8 Wochen | Stück |
| Schafe, Ziegen über 8 Wochen | Stück |
| Hühner (ab 250 Stück zu melden) | Stück |
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Datum — Unterschrift