Nach § 10 der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) wird bei landwirtschaftlichen Betrieben für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 m³ / Jahr von der Gebührenbemessung in Abzug gebracht. Voraussetzung ist u.a., dass der gesamte Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen wird. Damit ein Abzug berechnet werden kann, muss jeder Gebührenpflichtige den Nachweis hierfür liefern.
Zu diesem Zweck ist die nachfolgend abgedruckte Meldung des Viehbestandes ausgefüllt bis spätestens 07.01.2025 bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a. Forst, Zimmer Nr. 103 abzugeben.
Zusätzlich ist der letzte Bescheid der Bayrischen Tierseuchenkasse vorzulegen. Stichtag für die Ermittlung des Tierbestands ist der 01.01.2024 (Bescheid vom Jahr 2024)
Meldung des Viehbestandes
Zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh im Jahr 2024
| Name, Vorname: | __________________________ |
| Straße, Haus Nr.: | __________________________ |
| Straße, Haus Nr.: | (der Tierhaltung, wenn abweichend) |
| Ort: | __________________________ |
An die Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a. Forst
Mein Bestand umfasst folgende Tiere, die ich hiermit zum Abzug von Kanaleinleitungsgebühren für die Haltung von Großvieh melde:
| Tiere, für die Beiträge zu leisten sind | Anzahl der Tiere |
| Rinder, Pferde unter 1 Jahr | Stück |
| Rinder, Pferde über 1 Jahr | Stück |
| Schweine über 8 Wochen | Stück |
| Schafe, Ziegen über 8 Wochen | Stück |
| Hühner | Stück |
| ______________________ | __________________________ |
| Datum | Unterschrift |