Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Einleiten von Abwasser aus dem BG „Kohlplattenfeld“ in den Leitenbach durch den Markt Dentlein a.Forst
Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte der Markt Dentlein am Forst unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom 14.03.2023 beim Landratsamt Ansbach die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens.
Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat die Antragsunterlagen geprüft und am 08.05.2023 ein Gutachten erstellt.
Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet, das
- | Abwasser aus dem BG Kohlplattenfeld in den Leitenbach |
Die Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).
Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.
Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 05.06.2023 bis 07.07.2023 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltung des Marktes Dentlein am Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a. Forst während der Dienststunden montags und dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr; mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsicht aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21.07.2023 beim Markt Dentlein am Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a. Forst oder beim Landratsamt Ansbach – Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.
Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
| a) | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können. |
| b) | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.