Meldepflicht besteht für alle Hunde, auch für jene, die nicht gebührenpflichtig sind.
Um Missverständnisse auszuräumen weist die Verwaltungsgemeinschaft Dentlein am Forst alle Hundehalter darauf hin, dass jeder Hund meldepflichtig ist. Auch Hunde, die nicht der Gebührenpflicht unterliegen, wie z.B. Wach-, Blinden-, Lawinen- und Diensthunde.
Hundehalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Hund bei der Wohnsitzgemeinde zu melden. Für das Halten von Hunden ab dem vierten Lebensmonat wird eine Hundeabgabe erhoben. Zur Abgabe ist der der jeweilige Hundehalter verpflichtet.
Die Tötung/Verendung eines Hundes ist der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein am Forst schriftlich mitzuteilen.
Der Hundehalter ist ebenso verpflichtet, dem Hund, wenn er außerhalb des Hauses und den zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften gehalten wird, eine für das laufende Jahr gültige Hundemarke am Halsband oder sonst gut sichtbar zu befestigen.
Für das Halten bestimmter Hunderassen (Kampfhunde) benötigt es eine zusätzliche Bewilligung.