Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Dentlein am Forst
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Der Markt Dentlein a.Forst erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 - Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 - Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)

den Sozial- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)

Den Bau-, Verkehrs-, Grundstücks- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)

den Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

(2)

Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3)

Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss beschließt bis auf weiteres anstelle des Gemeinderats (beschließender Ausschuss).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 - Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Entschädigung

(1)

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pau-schalbetrag ein Sitzungsgeld von je 25 € zzgl. einer Technikzulage von 15 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3)

1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinde-ratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 30 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegel-der nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5)

Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.

§ 4 - Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 - Weitere Bürgermeister

Der/Die zweite und dritte Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 11.05.2020 außer Kraft.

Dentlein a. Forst, den 12.05.2026
gez.
B e c k
1. Bürgermeister