über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen im Ortsteil Dentlein a.Forst für das Jahr 2026 vom 09. Juni 2026
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246) erlässt die Marktgemeinde Dentlein a.Forst folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Art. 1 Satz 1 Bayerisches Ladenschlussgesetz im Ortsteil Dentlein a.Forst aus Anlass
| 1. | des Marktfestes am 09.08.2026 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. |
§ 2
Zusammenhang mit anderen Öffnungsmöglichkeiten
Die durch Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, z.B. Bäcker- oder Konditorwaren, Blumen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach der jeweiligen Regelung in Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
| (1) | Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages. |
| (2) | Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des § 1 dieser Verordnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Absage des Anlasses bildenden Marktes) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassveranstaltung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig. |
Dentlein a.Forst, 09. Juni 2026
Markt Dentlein a.Forst
Gez. Beck, Erster Bürgermeister
Hinweise zur Verordnung der Marktgemeinde Dentlein a.Forst über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, im Ortsteil Dentlein a.Forst für das Jahr 2026
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen nur während der in § 1 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Ladenschlussgesetz).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer des Art. 9 Bayerisches Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des jeweiligen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 dieser Verordnung festgelegten ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonn-und Feiertagen können gemäß Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Bayerischen Ladenschlussgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (Art. 11 Abs. 2 Bayerisches Ladenschlussgesetzes).
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung zur Beschäftigungszeit von Arbeitnehmern können Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Ladenschlussgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden (Art. 11 Abs. 2 Bayerisches Ladenschlussgesetz).
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitskraft oder Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet werden, gemäß Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Bekanntmachungsvermerk:
Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Marktgemeinde Dentlein a.Forst ortsüblich bekannt gemacht.