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Meitinger Bürgerbrief
Ausgabe 1024/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen

Wenn Bäume, Hecken oder Sträucher aus Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, behindert dies Fußgänger, Rad- und Kraftfahrer. Besonders problematisch ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden.

Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Aufgabe des Marktes Meitingen ist, sondern dass auch die Eigentümer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind. Nach § 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) müssen Bäume, Hecken und Sträucher so zurückgeschnitten werden, dass diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Wir bitten deshalb alle Grundstücksbesitzer, Bewuchs erforderlichenfalls so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dürre Bäume und Äste können ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:

- auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,50 m einzuhalten.

- auf Fahrbahnen beträgt die lichte Höhe mind. 4,50 m.