Der Fachbereich Naturschutz, Jagd und Fischerei im Landratsamt Augsburg weist darauf hin, dass alle Gehölzarbeiten, die in absehbarer Zeit erforderlich werden, bis Ende Februar erledigt werden sollten.
Dies betrifft zum Beispiel größere Rückschnitte wegen Schattenwurf, umfangreichere Gartenumgestaltungen oder das Entfernen abgestorbener Gehölze. Auch das größere Freischneiden von Sichtachsen und Heckenentfernungen aufgrund von Bauvorhaben sollten, sofern planbar, bereits jetzt noch außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden. Bei einer Durchführung innerhalb der Vogelschutzzeit wird meist eine kostenpflichtige Genehmigung erforderlich, die sich bei guter Vorausplanung und Kenntnis der Gesetzeslage in vielen Fällen vermeiden ließe.
Baumfällungen, Heckenrückschnitte und sonstige Gehölzarbeiten sollten immer im Zeitraum zwischen Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des §39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Innerhalb dieses Zeitraums ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Allerdings ist bei allen Baumfällungen/Heckenschnitt grundsätzlich, das heißt das ganze Jahr über, der Artenschutz zu beachten! Das bedeutet, dass der zu fällende Baum/Hecke vorab auf Baumhöhlen, Astlöcher bzw. Vogelnester oder andere mögliche Habitate für heimische Tierarten (Fledermäuse, Eichhörnchen, Spechte, andere Vogelarten usw.) überprüft werden muss. Sollten solche Habitate vorhanden sein, müssen VOR der Fällung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des §44 BNatSchG bei der Regierung von Schwaben, Herrn Höß (Telefon: 0821/3102-2301 oder E-Mail: werner.hoess@reg-schw.bayern.de), beantragt werden. Bei Nichtbeachtung stehen wegen Tötungs-, Störungs-, Zugriffsverboten mögliche Ordnungswidrigkeiten im Raum.
Um sich gegenüber nachträglich aufkommenden Streitigkeiten und Unklarheiten abzusichern, sollte die Kontrolle auf Habitate geschützter Tierarten mit Datumsstempel fotografisch dokumentiert werden.