Titel Logo
Meitinger Bürgerbrief
Ausgabe 1027/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege

Straßeneinlaufschächte, die so mit Laub bedeckt sind, verlieren ihre Funktion, weil Niederschlagswasser nicht mehr ungehindert ablaufen kann!

Bei Starkregenereignissen kommt es immer wieder vor, dass in manchen Straßenzügen das Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ablaufen kann und sich große Wasseransammlungen auf der Fahrbahn bilden. Häufige Ursache hierfür sind verstopfte Straßeneinläufe oder verschmutzte Wasserabflussrinnen.

Gemäß der geltenden Reinigungsverordnung sind alle Grundstückseigentümer – sofern vertraglich geregelt, auch die Mieter – verpflichtet,

  1. die Gehwege bzw. - falls solche nicht vorhanden sind - einen 1,50 m breiten Streifen der Straße (gemessen ab der Grundstücksgrenze),
  2. die parallel dazu verlaufenden Wasserabflussrinnen sowie
  3. die Kanaleinlaufschächte

auf eigene Kosten regelmäßig zu reinigen.

Hier weisen wir auf unsere bestehende Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung hin, die auf unserer Internetseite veröffentlicht ist - www.meitingen.de/Ortsrecht/Oeffentliche-Sicherheit-und-Ordnung.

Die Verordnung schreibt vor, dass mindestens einmal monatlich – im Frühjahr und Herbst auch häufiger – gekehrt werden muss. Dabei sind Kehricht, Laub, Schlamm und sonstiger Unrat zu entfernen. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei Starkregen das Wasser ungehindert von den Straßenflächen abfließen kann. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!