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Meitinger Bürgerbrief
Ausgabe 1045/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Laut Straßenverkehrsordnung ist für Kinder, die jünger als 8 Jahre sind, das Fahrradfahren auf dem Gehweg Pflicht, es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Begleitende Aufsichtspersonen (mind. 16 Jahre alt) dürfen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.

Auf Gehwegen gilt für Radelnde Schrittgeschwindigkeit einzuhalten (7-10 km/h.

Im Alter zwischen 8 und 10 Jahren können Kinder wahlweise auf der Straße, dem Rad- oder dem Gehweg Fahrrad fahren. In diesem Alter ist das Mitfahren von Aufsichtspersonen auf Gehwegen nicht erlaubt.

Ebenso ist allen anderen Radfahrern das Fahrradfahren auf dem Gehweg, wie z.B. im Bereich der Meitinger Ortsdurchfahrt (Römerstraße/Donauwörther Straße) häufig beobachtet wird, verboten.

Wer sich beim Radfahren auf der Römerstraße/Donauwörther Straße unsicher fühlt, kann auf die parallel verlaufende St.-Johannes-Straße, die Hauptstraße oder das aufgeweitete Gässchen zwischen der St.-Wolfgang-Straße und der Schloßstraße ausweichen. Diese Strecken sind in der Geschwindigkeit reduziert.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass beim Überholen von Radfahrern mit Kraftfahrzeugen ein seitlicher Mindestabstand zum Radelnden von 1,50 Metern innerorts und 2,00 Metern außerorts einzuhalten ist.