Die Gemeinde Dittelbrunn erlässt aufgrund der Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Gebührensatzung:
Für die Benutzung der Kindertagesstätten (KiTa´s) werden Gebühren (sog. Elternbeiträge) nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebührenpflicht obliegt den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtung besuchen.
§ 1
1) Die Benutzungsgebühren werden ab 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Krippe
1. Kind 2. Kind
Bis 15 Wochenstunden 139,00 € 112,00 €
Bis 20 Wochenstunden 155,00 € 125,00 €
Bis 25 Wochenstunden 171,00 € 138,00 €
Bis 30 Wochenstunden 187,00 € 151,00 €
Bis 35 Wochenstunden 203,00 € 164,00 €
Bis 40 Wochenstunden 219,00 € 177,00 €
Bis 45 Wochenstunden 235,00 € 190,00 €
Bis 50 Wochenstunden 251,00 € 203,00 €
Kindergarten
1. Kind 2. Kind
Bis 15 Wochenstunden 117,00 € 90,00 €
Bis 20 Wochenstunden 130,00 € 100,00 €
Bis 25 Wochenstunden 110,00 € 143,00 €
Bis 30 Wochenstunden 120,00 € 156,00 €
Bis 35 Wochenstunden 130,00 € 169,00 €
Bis 40 Wochenstunden 140,00 € 182,00 €
Bis 45 Wochenstunden 195,00 € 150,00 €
Bis 50 Wochenstunden 160,00 € 208,00 €
Hort (ohne Kita St. Sebastian Pfändhausen)
inkl. 30 Ferientage
1. Kind 2. Kind
Bis 15 Wochenstunden 117,00 € 90,00 €
Bis 20 Wochenstunden 130,00 € 100,00 €
Bis 25 Wochenstunden 110,00 € 143,00 €
Bis 30 Wochenstunden 120,00 € 156,00 €
inkl. 45 Ferientage
1. Kind 2. Kind
Bis 15 Wochenstunden 121,00 € 94,00 €
Bis 20 Wochenstunden 135,00 € 105,00 €
Bis 25 Wochenstunden 149,00 € 116,00 €
Bis 30 Wochenstunden 163,00 € 127,00 €
Schulkindbetreuung (Kita St. Sebastian Pfändhausen)
Ohne Ferien Mit Ferien
Bis 10 Wochenstunden 85,00 € 100,00 €
Bis 15 Wochenstunden 100,00 € 115,00 €
Bis 20 Wochenstunden 115,00 € 130,00 €
2) Die Ermäßigung wird auf die jeweils niedrigere Gebühr gewährt. Für jedes gleichzeitig aufgenommene dritte oder weitere Kind werden keine Gebühren erhoben.
3) Die Benutzungsgebühr wird monatlich mit 1/12 der Jahresgebühr in den Monaten September bis August erhoben.
4) Wird dem Kind ein Essen verabreicht, erhöht sich die Gebühr um die Kosten für das verabreichte Mittagessen.
5) Neben den Benutzungsgebühren ist noch Getränkegeld zu entrichten.
6) Bei Abwesenheit des Kindes vom Kindergarten (z.B. wegen Krankheit oder Teilnahmen an der Urlaubsreise der Eltern) ist die Benutzungsgebühr weiter zu entrichten.
§ 2
Der Freistaat Bayern gewährt einen Zuschuss auf Kindergartenbeiträge ab dem 01.09. des Kindergartenjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung. Der Zuschuss wird auf die Benutzungsgebühr angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der Benutzungsgebühr begrenzt.
§ 3
1) Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt immer bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres (31.08.). Eine Abmeldung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens) möglich. Die Abmeldung hat schriftlich an die Leitung der Einrichtung zu erfolgen und ist nur zum Monatsende möglich.
2) Dauert die Krankheit eines in einer der Einrichtungen aufgenommenen Kindes länger als 6 Wochen, so ist mit Ablauf der 6. Woche keine Gebühr mehr zu entrichten.
§ 4
1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn jeden Monats, frühestens jedoch bei Eintritt des Kindes in die Einrichtung.
2) Die Benutzungsgebühr wird erstmals bei Eintritt des Kindes in die Einrichtung, dann jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.
3) Die Gebühren sind monatlich wie folgt zu entrichten:
a) durch Überweisung auf eines der Konten der Gemeinde
b) durch eine Abbuchungsvollmacht, die bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
4) Bei Zahlungsunfähigkeit kann das Kind vom Besuch der Einrichtung (Kindergarten, Schülerhort) ausgeschlossen werden.
§ 5
1) Der Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu bezahlen. Er ist auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, geschlossen wird.
2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann die Gemeinde auf Antrag im Einzelfall Gebühren angemessen stunden, niederschlagen oder erlassen.
§ 6
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30.04.2024 außer Kraft.