Die Gemeinde Dittelbrunn erlässt aufgrund der Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende
Gebührensatzung:
| § 1 Gebührenpflicht | |
| 1) | Die Musikschule Hambach erhebt für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Unterrichtsgebühren gem. der beigefügten Anlage 1 (Gebührentabelle). |
| 2) | Für die vorübergehende und zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung schuleigener Instrumente, in Verbindung mit dem Unterricht, werden ebenfalls Gebühren nach Anlage 1 (Gebührentabelle) erhoben. |
| 3) | Für den Besuch von Ergänzungsfächern wie z. B. Spielkreise, Chor, Orchester, Blasorchester werden keine Gebühren erhoben, solange der Schüler ein Hauptfach belegt. |
| 4) | Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Anlage 1 (Gebührentabelle), die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. |
| 5) | Zu Workshops, Kursen und anderen Projekten können auch Teilnehmerentgelte außerhalb dieser Satzung erhoben werden, die anhand der zu erwartenden Kosten und Zuschüsse von der Schulleitung berechnet werden. |
| 6) | Die Unterrichts- und Nutzungsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr gem. § 7 der Benutzungssatzung. Die Gebühren für die Eltern-/Kind-Gruppen beziehen sich auf ein Schulhalbjahr. |
| 7) | Die Gebührenpflicht für die Unterrichtsgebühren entsteht mit dem Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses gem. § 8 der Benutzungssatzung. |
| 8) | Die Gebührenpflicht für die Nutzungsgebühren entsteht im Monat der Entgegennahme des Instrumentes durch den Musikschüler bzw. den gesetzlichen Vertreter und endet im Monat der Rückgabe. Bei Rückgabe des Instrumentes im Juli wird die Jahresgebühr zur Zahlung fällig. |
| 9) | Die Gebührenpflicht endet mit dem genehmigten Austritt aus der Musikschule oder mit der Rückgabe des Instrumentes. |
| 10) | Verringert sich beim Gruppenunterricht die Teilnehmerzahl, so ist bis zum Ende des Schuljahres weiterhin die bislang festgesetzte Gebühr zu zahlen, die sich aus der ursprünglichen Teilnehmerzahl ergibt. |
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Unterrichts- und Nutzungsgebühren ist der Schüler, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter verpflichtet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
| § 3 Fälligkeit und Zahlungsweise | |
| 1) | Erteilt der Gebührenschuldner eine Einzugsermächtigung, sind die Unterrichtsgebühren und die Nutzungsgebühren monatlich – immer zur Monatsmitte zur Zahlung fällig und werden von seinem Konto abgebucht. Vor der ersten Fälligkeit erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. |
| 2) | Aufgrund der Einteilung der Musikschüler ab Mitte September, wenn auch der schulische Stundenplan feststeht, kann es sein, dass die Musikschulgebühr für die Monate September und Oktober erst im November abgebucht werden. |
| 3) | Endet das Unterrichtsverhältnis durch genehmigten Austritt vor Ablauf des Schuljahres, ist die Gebühr mit dem Ausscheiden aus der Schule oder der Rückgabe des Musikinstrumentes sofort zur Zahlung fällig. Die Unterrichtsgebühr ermäßigt sich für jeden vollen Monat, in dem der Unterricht nicht mehr besucht wird, um ein Zwölftel der Jahresgebühr. |
| 4) | Für den Einzug der Gebühren gelten die Vorschriften des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung. |
| 5) | Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können Mahn- und Säumniszuschläge, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, erhoben werden. |
| 6) | Die Musikschulgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Musikschule Hambach aus Gründen, die die Musikschule Hambach oder der Träger nicht zu vertreten hat, geschlossen wird. |
| § 4 Ermäßigung und Erlass von Gebühren | |
| 1) | Von der Zahlung der Unterrichtsgebühren und der Instrumentenmiete gem. Anlage 1 (Gebührentabelle) wird auf Antrag bis auf eine Grundgebühr von 10 € monatlich zu 100 % befreit, wenn der Gebührenschuldner, |
| a. | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), |
| b. | Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält. |
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| Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfächerermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag gewährt, allerdings nur soweit, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat. |
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| Der Antrag soll bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird, eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Bei einer Antragstellung nach dieser Frist wird Sozialermäßigung ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt. |
| 2) | Von der Zahlung der Unterrichtsgebühr und der Instrumentenmiete wird auf Antrag zu 50 % befreit, wenn der Gebührenschuldner Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhält. |
| 3) | Erlassanträge müssen jährlich schriftlich, unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides, zu Beginn des neuen Schuljahres bis spätestens 31.07. neu gestellt werden. Wird ein Antrag erst nach dem 31.07. gestellt, so ermäßigen sich die Gebühren erstmalig ab dem 01. des Monats, der auf die Antragstellung folgt. |
| 4) | Besuchen mehrere Geschwister, ohne eigenem Einkommen, einer Familie gleichzeitig die Musikschule, wird ohne Antrag für das 3. und jedes weitere Kind 50 % der vollen Gebühren ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Reihenfolge nach dem Lebensalter der Kinder berechnet. Belegt das dritte Kind oder weitere Kinder mehrere Fächer, wird für das kostengünstigste Fach die Geschwisterermäßigung gewährt. Nicht berücksichtigungsfähig nach Satz 1 sind Geschwister, die nur in Ensemble- oder Ergänzungsfächern unterrichtet werden. |
| 5) | Liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 1 oder 2 nicht vor, kann bei Vorliegen besonderer Härten der 1. Bürgermeister auf Vorschlag der Musikschulleitung oder Geschäftsleitung die Gebühr teilweise oder ganz erlassen. Die Notlage ist detailliert zu begründen und zu belegen. |
| 6) | Schüler, die eine Ermäßigung gem. Ziff. 1 oder 2 erhalten und nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen oder nicht konsequent üben, werden vom weiteren Besuch des Unterrichts unverzüglich ausgeschlossen (Absprache zwischen Lehrkraft, Schulleiter und Verwaltung ist erforderlich). |
| 7) | Hochbegabte Schüler können, auf Vorschlag der Schulleitung, vom 1. Bürgermeister oder der Geschäftsleitung von allen Gebühren befreit werden. |
| 8) | Die Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach den Ziffern 1- 5 erhalten nur Schüler aus dem Gemeindegebiet. |
| 9) | Eine Doppelermäßigung ist, außer bei der Sozialermäßigung, ausgeschlossen. |
| § 5 Gebühren bei Austritt oder Unterrichtsausfall während des Schuljahres | |
| 1) | Grundsätzlich ist ein Austritt während des laufenden Schuljahres nicht möglich. |
| 2) | Bei genehmigtem Austritt nach Einzelfallbeurteilung ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung bei der Schule eingegangen ist. Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist die volle Jahresgebühr zu entrichten. |
| 3) | Nehmen Schüler im Laufe eines Schuljahres an Auslandsaufenthalten teil, so ist die Musikschule nicht verpflichtet, die Unterrichtsgebühren zu erstatten. Für die freiwerdende Stunde kann aber ein Ersatzschüler gestellt werden. |
| 4) | Da jeder Schüler für gewöhnlich einmal pro Woche Unterricht hat, stellt eine Woche eine Unterrichtseinheit dar, wobei die gebuchte Zeit und die Art des Unterrichts außer Acht bleiben. Angenommene Rechengrundlage hierbei ist ein Jahr mit 12 Monaten, wobei der Monat mit vier Wochen und somit 4 Unterrichtseinheiten kalkuliert wird. |
| 5) | Entfällt der Unterricht durch Krankheit der Lehrkraft für mehr als vier Unterrichtseinheiten, ununterbrochen, im laufenden Schuljahr, werden erst die über 4 Unterrichtseinheiten hinaus fehlenden Unterrichtseinheiten anteilig erstattet. |
| 7) | Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, geschlossen wird. |
| 8) | Die Gebühren werden im Bedarfsfalle des Online-Unterrichts, zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler, wie gewohnt weitergeführt. Sollte der Online-Unterricht technisch nicht möglich sein, gelten die Stunden als ausgefallen und werden, soweit möglich, nachgeholt. |
§ 6 Gebühren für Erwachsenenunterricht
Für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr wird ein Zuschlag in Höhe von 10% auf alle Gebührenarten nach Anlage 1 der Gebührentabelle erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
1) Die Gebührensatzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.07.2020 außer Kraft.
Dittelbrunn, 30.04.2024
Anlage 1 - Musikschulgebührentabelle
1) Die Gebühren für den Besuch der Musikschule (Schulgeld) betragen:
| Dauer (Wöchentlich) | Monatlich | jährlich |
| a.) Musikalische Früherziehung |
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| Musikal. Früherziehung I/II | 45 Min. | 30,00 € | 360,00 € |
| Eltern-Kind Gruppe | 45 Min. | 22,00 € | 264,00 € |
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| b.) Instrumentalunterricht |
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| 4 Schüler und mehr | 45 Min. | 35,00 € | 420,00 € |
| 3 Schüler | 45 Min. | 40,00 € | 480,00 € |
| 2 Schüler | 45 Min. | 55,00 € | 660,00 € |
| Einzelunterricht | 30 Min. | 70,00 € | 840,00 € |
| Einzelunterricht | 45 Min. | 100,00 € | 1.200,00 € |
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| c.) Klavier-/Orgelunterricht |
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| 3 Schüler | 45 Min. | 40,00 € | 480,00 € |
| 2 Schüler | 45 Min. | 55,00 € | 660,00 € |
| Einzelunterricht | 30 Min. | 70,00 € | 840,00 € |
| Einzelunterricht | 45 Min. | 100,00 € | 1.200,00 € |
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| d.) Schüler, die in einem Ergänzungsfach musizieren, ohne ein Hauptfach zu belegen (Spielkreise, Chor) | 15,00 € | 180,00 € | |
| 2) | Schüler, die für den Besuch einer Instrumentalgruppe bezahlen, sind berechtigt, alle Ergänzungsfächer kostenlos zu besuchen. |
| 3) | Für Erwachsene wird auf die Unterrichtsgebühren ein Zuschlag nach § 6 der Gebührensatzung in Höhe von 10% der Unterrichtsgebühr erhoben. |
| 4) | Für Schüler die nicht ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde haben, werden folgende Unterrichtsgebühren erhoben: |
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| monatlich | jährlich |
| a.) Musikal. Früherziehung | ||
| Musikalische Früherziehung I/II | 33,00 € | 396,00 € |
| Eltern-Kind-Gruppe | 25,00 € | 300,00 € |
| b.) Instrumental-/Klavierunterricht | ||
| 4 Schüler und mehr | 50,00 € | 600,00 € |
| 3 Schüler | 57,00 € | 684,00 € |
| 2 Schüler | 75,00 € | 900,00 € |
| Einzelunterricht a` 30 Minuten | 90,00 € | 1080,00 € |
| Einzelunterricht a` 45 Minuten | 120,00 € | 1440,00 € |
5) Nutzungsgebühren
Für die vorübergehende Überlassung von Musikinstrumenten werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:
| für Instrumente mit einem Anschaffungswert | mtl. | jährlich |
| bis 1.000 € | 15,00 € | 180,00 € |
| über 1.000 € | 20,00 € | 240,00 € |