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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Dittelbrunn über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort Hambach“

Aufgrund der §§ 136 und 142 des Baugesetzbuches (BauBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art.11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726), und aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs.2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dittelbrunn in seiner Sitzung am 23.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Altort Hambach“ sollen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt und das Gebiet umgestaltet und verbessert werden.

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Das Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Altort Hambach“.

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer amtlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Dittelbrunn, 24.05.2023

gez.
Warmuth
1. Bürgermeister
GEMEINDE DITTELBRUNN

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die Sanierungssatzung „Altort Hambach“ mit zugehöriger Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Dittelbrunn im Ortsteil Hambach, Zimmer Nr. 109, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.