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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsbenutzungssatzung

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 25.06.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Dittelbrunn folgende Satzung:

Inhalt:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Bestattungsanspruch

§ 4

Friedhofsverwaltung

§ 5

Schließung und Entwidmung

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

§ 7

Verhalten im Friedhof

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

§ 10

Grabarten

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12

Größe der Grabstätten

§ 13

Rechte an Grabstätten

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19

Grabgestaltung

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

§ 23

Leichentransport

§ 24

Leichenbesorgung

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26

Bestattung

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28

Ruhefrist

§ 29

Exhumierung und Umbettung

V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31

Haftungsausschluss

§ 32

Zuwiderhandlungen

§ 33

Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a)

die Friedhöfe in Dittelbrunn, Hambach, Holzhausen und Pfändhausen

b)

die Leichenhäuser

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1)

Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a)

die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b)

die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c)

die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)

Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2)

Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5)

Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1)

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1)

Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)

Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)

Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a)

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b)

zu rauchen und zu lärmen,

c)

die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d)

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g)

Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h)

der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j)

Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5)

Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1)

Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2)

Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3)

Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4)

Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(5)

Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

(6)

Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

(7)

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

(8)

Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1)

Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1)

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)

Einzelgrabstätten

b)

Doppelgrabstätten

c)

Urnengrabstätten mit Einfassung

d)

Urnengrabfächer

e) Urnengrabstätten unter Bäumen und vor Steinmauern

(2)

Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3)

In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4)

In Doppelgrabstätten können maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.

(5)

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1)

Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2)

Urnen können in Grabstätten gem. § 10 Abs. 1 Buchstaben a) – e) beigesetzt werden. In den Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a) – b) kann anstelle einer Sargbestattung eine Urnenbestattung erfolgen.

(3)

Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(4)

Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(5)

In einer Urnengrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. c) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(6)

In einer Urnengrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. d) dürfen die Aschenreste von bis zu zwei (Friedhof Dittelbrunn) und bis zu drei (Friedhöfe Hambach und Pfändhausen) Verstorbenen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(7)

In einer Urnengrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. e) darf der Aschenrest von einem Verstorbenen beigesetzt werden.

(8)

Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(9)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a)

Einzelgrabstätten

2,50 m × 1,00 m

b)

Doppelgrabstätten

2,50 m × 2,00 m

c)

Urnengrabstätten

mit Einfassung

max. 1,00 m × 1,00 m

e)

Urnengrabfächer

Ha/Pf.: max. 3 Urnen;

Di: max. 2 Urnen

f)

Urnengrabstätten unter

Bäumen/vor Steinmauern

0,35 m x 0,35 m

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1)

An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht grundsätzlich erst anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ausnahmen hiervon können für Urnengrabstätten unter Bäumen/Steinmauern erteilt werden, sofern ein Hinterbliebener (z. B. Partner) ein benachbartes Grab für sich selbst erwerben möchte. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

(2)

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr gemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung – FGS verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Nachweis ausgestellt wird.

(3)

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4)

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes sofern bekannt rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt, wobei die Benachrichtigung einer Person genügt.

(5)

In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6)

Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7)

Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1)

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2)

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3)

Über die Umschreibung kann der neue Grabnutzungsberechtigte einen Nachweis erhalten.

(4)

Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5)

Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1)

Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2)

Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3)

Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4)

Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2)

Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3)

Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4)

Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5)

Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6)

Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen, o.ä. vor den einzelnen Urnennischen/Säulen und auf den Urnengrabstätten unter einem Baum/vor einer Steinmauer ist mit Ausnahme von Allerheiligen, Ostern und Weihnachten nicht gestattet. Allerheiligen, Ostern und Weihnachten darf der Schmuck/Kerzen auf die Dauer von 2 Wochen aufgestellt werden. Gegenstände, die nach Ablauf dieser Frist noch aufgestellt sind, werden vom Bauhof abgeräumt.

(7)

Im unmittelbaren Umgriff der Grabstätten sind Pflegemaßnahmen (Gras mähen, Unkraut entfernen) gegebenenfalls von den Grabnutzern in gegenseitiger Absprache selbst durchzuführen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1)

Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (auch Namensplatten bei Baumgräbern und an Steinmauern) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2)

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist insbesondere beizufügen:

a)

der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)

eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3)

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4)

Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5)

Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18 Größe von Grabmalen, Einfriedungen und Namensplatten

(1)

Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a)

Einzelgrabstätten

1,10 m hoch, 0,70 m breit

b)

Doppelgrabstätten

1,10 m hoch, 1,30 m breit

c)

Urnengrabstätten

mit Einfassung

0,80 m hoch, 0,50 m breit

d)

Namensplatten Baumbestattungen

Steinfundament 35 x 35 cm,

Bronzeplatte 20 x 20 cm

e)

Namensplatten

Steinmauer

30 x 10 cm

(2)

Die Einfriedungen bei Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten mit Einfassung dürfen die in § 12 Buchstaben a) – c) festgelegten Größen in der Regel nicht überschreiten.

(3)

Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

(4)

Als Einfriedung sind auch von der Gemeinde vorgegebene Metallrahmen zulässig.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1)

Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2)

Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3)

Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4)

Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5)

Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6)

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1)

Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2)

Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3)

Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1)

Jede Leiche ist vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2)

Dies gilt nicht, wenn

a)

der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)

die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)

die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

d)

die Leiche bei einem qualifizierten Bestattungsinstitut ordnungsgemäß aufbewahrt wird.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen qualifizierten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1)

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen und Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen insbesondere

a)

das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b)

das Versenken des Sarges,

c)

die Beisetzung von Urnen,

d)

die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e)

die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f)

das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

obliegen dem vom Bestattungspflichtigen für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer (§ 15 BestVO). Er bedarf hierfür der Zulassung nach § 8 und hat die Pflicht, die genaue Lage des Sarges bzw. der Urne unmittelbar nach der Bestattung schriftlich bei der Gemeinde Dittelbrunn anzuzeigen. Alle Grabmacher- und Bestattungsleistungen sind gemäß der DIN EN 15017 auszuführen.

(2)

Die Gräber werden durch den vom Bestattungspflichtigen für diese Tätigkeit beauftragten Bestattungsunternehmer (§ 15 BestVO) ausgehoben und wieder verfüllt.

(3)

Vorhandenes Grabzubehör ist vom Nutzungsberechtigten zuvor zu entfernen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte dies zu veranlassen und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Gemeinde ist berechtigt, hiermit bei Bedarf ein geeignetes Unternehmen zu beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2)

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdbestattungen wird für Verstorbene unter 5 Jahren auf 15 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1)

Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2)

Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3)

Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4)

Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5)

Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Exhumierung und Umbettung von Aschenresten aus einem Erdgrab nicht mehr möglich.

(6)

Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1)

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)

den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)

die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c)

die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d)

sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Die Satzung vom 19.03.2024 tritt außer Kraft.

Gemeinde Dittelbrunn, 25.06.2024
Warmuth
1. Bürgermeister